Generell verbieten darf der Arbeitgeber Tattoos bei seinen Mitarbeitern zwar nicht - ein Gericht entschied nun, dass in bestimmten Fällen jedoch Lohnausfälle zulässig sind.
Es gibt jedoch auch zahlreiche Jobs und Branchen, in denen Tattoos überhaupt kein Problem sind - solange sie sich nicht infizieren. Denn wer zahlt eigentlich, wenn beim Tattoo-Termin etwas schiefgeht und der Mitarbeiter daraufhin krankgeschrieben werden muss? Mit dieser Frage hat sich jüngst das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein beschäftigt, wie aus einer Mitteilung des Gerichts hervorgeht.
Tattoos im Job: Wann Mitarbeiter auf ihr Gehalt verzichten müssen
Normalerweise gilt: Wer krank wird, hat laut Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich bis zu sechs Wochen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber - allerdings nur, wenn die Krankheit nicht selbstverschuldet ist. Genau diesen Punkt sah das Gericht in dem aktuellen Prozess nicht gegeben. Das Urteil: Fällt ein Mitarbeiter wegen eines entzündeten Tattoos aus, hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg. Auch für die Behandlung muss man übrigens in manchen Fällen selbst aufkommen - die Krankenkasse zahlt nicht.
Im Prozess ging es demnach um eine Pflegehilfskraft, die nach einer Tätowierung am Unterarm wegen einer Entzündung mehrere Tage arbeitsunfähig war. Die Arbeitgeberin habe die Gehaltsfortzahlung verweigert, berichtet das Gericht - das habe die Klägerin vor Gericht angefochten. Sie argumentierte, dass die Entzündung eine unvorhersehbare Komplikation sei und sie keine Schuld treffe. Tätowierungen seien heute schließlich ein Teil der privaten Lebensgestaltung.
Das Gericht sah das jedoch anders und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Laut Gericht verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine eigenen Gesundheitsinteressen, wenn er sich bewusst Risiken aussetzt, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen könnten. Die Klägerin hatte selbst vorgetragen, dass Entzündungen in bis zu fünf Prozent der Fälle auftreten. Dies sei keine unerwartete Seltenheit, sondern ein kalkulierbares Risiko, das sie fahrlässig in Kauf genommen habe. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Arbeitgeber kann Tattoos nicht verbieten - aber bestimmte Vorgaben festlegen
Zwar sind Tattoos in einigen Branchen nicht gerne gesehen - verbieten kann der Arbeitgeber den Körperschmuck jedoch generell nicht. Laut dem Jobportal Stepstone darf der Chef allerdings im Rahmen des sogenannten Direktionsrechts eine Kleiderordnung festlegen. Dazu kann demnach auch gehören, Tattoos während der Arbeitszeit zu verdecken. Insbesondere bei regelmäßigem Kundenkontakt wird davon oft Gebrauch gemacht. Halten sich die Mitarbeiter nicht an diese Vorgaben, riskieren sie eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.
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