Tattoos sind ausgesprochen beliebt. Allerdings sind in einer Berufsgruppe gestochene Arme oder Beine heftig umstritten: bei den Beamten im öffentlichen Dienst.
- Unterschiedliche Praxis in den Bundesländern
- NRW-Gerichte setzen Maßstäbe
- 'Aloha' geht bei Polizisten in Bayern nicht
- Und das sagt die Gewerkschaft
Dürfen sich Beamte tätowieren lassen? Nein und Ja: Das kommt darauf an, wo man als Polizist*in oder Lehrkraft arbeitet. In Bayern ist das schwierig, in Berlin und NRW sind die Landesregierungen etwas toleranter.
Unterschiedliche Praxis in den Bundesländern
Zu tätowierten Polizisten gehen die Haltungen in den Bundesländern auseinander - auch weil es immer schwieriger wird, Nachwuchs zu finden. Vergleichsweise locker ist Berlin, wo sichtbare Tätowierungen 'minderer Größe' geduldet sind, solange die Neutralität gewahrt bleibt.
Die Senatsinnenverwaltung hat eine entsprechende Änderung der Polizeidienstvorschrift 350, die neben den Verhaltensvorschriften auch Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild der Beamten enthält, vorgenommen. Lange galt bei der Berliner Polizei die "T-Shirt-Grenze".
Tattoos wurden toleriert, durften aber im Dienst nicht zu sehen sein. Einschränkungen gibt es aber weiter. Hals, Kopf und Hände müssen tattoofrei sein, verfassungsfeindliche Motive sind verboten. Auch Rheinland-Pfalz schreibt vor, dass Tattoos im Dienst abgedeckt werden müssen.
NRW-Gerichte setzen Maßstäbe
Die Gerichte haben sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit den Tattoo-Wünschen von Polizist*innen auseinandergesetzt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschied in einem Eilverfahren, dass das Land Nordrhein-Westfalen einen Polizeianwärter nicht wegen eines großflächigen Löwen-Tattoos auf der Brust ablehnen darf (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2020, Az.: 6 B 212/20). Der Zähne fletschende Löwenkopf wirke angriffslustig und aggressiv auf den Betrachter; er vermittle einen gewaltverherrlichenden Eindruck, der sich nicht mit dem an einen Polizeivollzugsbeamten gestellten Anforderungsprofil vereinbaren lasse, erklärte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen. Das Gericht betonte, dass die Tätowierung keine Rückschlüsse auf Gesinnung des Bewerbers zuließe.
In einem Fall in Recklinghausen hat das Gericht entschieden, dass ein Tätowierter trotz Mähnentier auf seiner Brust am Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst teilnehmen darf. Auch er wurde zunächst abgelehnt, weil das zähnefletschende Tier einen gewaltverherrlichenden Eindruck vermittle, aggressiv und angriffslustig auf Betrachter wirke. Der brüllende Löwe stehe für Mut und Stärke, hielt der Bewerber vor Gericht dagegen. Das OVG erkannte das an, konnte aus dem Bildnis ebenfalls keine Gewaltbereitschaft ableiten. Vielmehr sah es in der Ablehnung des Kandidaten einen Eingriff in dessen Berufsfreiheit (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2020, Az.: 6 B 212/20).