Manch einer macht sich Gedanken, womöglich gekündigt zu werden, weil andere in der Abteilung mehr arbeiten und mehr schaffen als man selbst. Einen "Low-Performer" zu kündigen ist zwar möglich, aber nicht ganz so einfach.
- Wirksame Kündigung eines Low Performers ist aufwendig
- Kündigungsschutz gegen willkürliche Entlassung
- Wann gilt ein Sonder-Kündigungsschutz?
- Vorgesetzte austauschen oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen
Schwere Fehler des Mitarbeitenden berechtigen den Arbeitgeber zur Kündigung. Zunächst riskiert der Arbeitnehmende eine Abmahnung und, falls das bereits passiert ist, die verhaltensbedingte Kündigung. Die Kündigung eines "Low Performers", das bedeutet, dass ein Mitarbeitender*in konstant unter den Erwartungen und Durchschnittsleistungen liegt, ist nicht ganz so einfach, aber möglich, wie ein Fall aus dem Rheinland zeigt.
Wirksame Kündigung eines Low Performers ist aufwendig
Eine schlechte Arbeitsleistung kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung rechtfertigen. Vor Gericht muss der Arbeitgeber allerdings hieb- und stichfest beweisen, dass der Mitarbeitende erheblich schlechter als der Durchschnitt arbeitet. Dafür muss er dessen Leistungen über einen Zeitraum im Verhältnis zu vergleichbaren Kollegen erfassen - und zwar so, dass das Gericht die Minderleistung erkennt.
Einem Arbeitgeber, ein Lebensmittellogistiker in Köln, ist dies vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln gelungen (LAG Köln vom 3.5.2022, Az.: 4 Sa 548/21). Der gekündigte Kommissionierer leistete ein Drittel weniger bei der Abwicklung von Aufträgen als der Durchschnitt. In einer Betriebsvereinbarung (BV), war das Niveau (100 Prozent) bestimmt, welches der Normalleistung entspricht und mit dem Grundlohn vergütet ist. Zusätzlich gibt es eine Leistungsprämie für die Übernahme einer höheren Menge an kommissionierten Packstücken.
Der Arbeitnehmer erreichte in keinem Monat die Basisleistung. Die erste Abmahnung erfolgte wegen "bewusster Zurückhaltung der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskraft und Arbeit". Bereits in einer zweiten Abmahnung warf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter vor, lediglich eine Leistung von 72,5 Prozent der Basisleistung zu erbringen. Vergleichbare Mitarbeiter*innen leisteten durchschnittlich 118 Prozent. Im Kündigungsprozess legte der Arbeitgeber die Schlechtleistung des Mitarbeiters dar, indem er Aufzeichnungen aus seinem Warenwirtschaftssystem vorlegte. Diese dokumentierten die Kommissionierungsarbeiten des "Low Performers" im Vergleich zur Leistung von rund 150 Beschäftigten, die ebenfalls diese Aufgabe hatten.
Kündigungsschutz gegen willkürliche Entlassung
Der Fall in Köln ist allerdings eher die Ausnahme. Du wirst von deinem Chef kritisiert und du sorgst dich, dass du entlassen wirst? Ganz so einfach ist nicht, eine Kündigung auszusprechen. Das Kündigungsschutz-Gesetz (KschG) schränkt den Handlungsspielraum des Arbeitgebers ein. Wenn keine dringenden betriebsbedingten Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen, ist die Kündigung nicht zulässig. Es kann allerdings Kündigungsgründe geben, die in der Person oder deren Verhalten liegen.
Das heißt, der Arbeitgeber darf nur dann eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Der Kündigungsschutz gilt nicht für alle Beschäftigten. Der Arbeitnehmer muss mehr als sechs Monate im Betrieb beschäftigt und in diesem mindestens zehn Personen angestellt sein. Das bedeutet, dass der Kündigungsschutz für Kleinbetriebe entfällt.