Allerdings haben ebenso Arbeitnehmer*innen das Recht, fristlos zu kündigen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber das Gehalt wiederholt zu spät oder gar nicht zahlt oder nicht nur einmal die Genehmigung des Urlaubs verweigert. Auch wenn das Unternehmen etwa Arbeitsschutzgesetze nicht einhält oder anderweitig die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, kann von Arbeitnehmer*innenseite gekündigt werden. Nicht zuletzt dürfen selbstverständlich auch Chef und Chefin ihre Mitarbeiter*innen weder diskriminieren, sexuell belästigen noch mobben. All diese Verhaltensweisen berechtigen auch den*die Arbeitnehmer*in zur fristlosen Kündigung. Diese kann formlos sein, muss jedoch schriftlich erfolgen. Expert*innen für Arbeitsrecht empfehlen Beschäftigten, immer zuerst eine Abmahnung auszusprechen bzw. den*die Chef*in auf das Problem aufmerksam zu machen. Bleibt eine (angemessene) Reaktion aus, kann die fristlose Kündigung folgen.
Rauswurf per SMS oder WhatsApp - ist das erlaubt?
Wenn du als Arbeitnehmer*in eine fristlose Kündigung erhalten hast, solltest du in jedem Fall zunächst prüfen, ob der genannte Abmahnungs- oder Kündigungsgrund überhaupt berechtigt ist. Dies gilt ganz besonders dann, wenn man dir irgendwelche Vorwürfe machen sollte. Wenn diese nämlich völlig aus der Luft gegriffen sind und nicht den Tatsachen entsprechen, solltest du das auf keinen Fall auf dir sitzen lassen. Es ist in diesem Fall besonders wichtig, solchen Anschuldigungen zu widersprechen - und zwar schriftlich.
Wenn du die Behauptungen sogar einfach widerlegen kannst, dann kannst du mit deiner Darstellung vielleicht sogar gleich den Chef oder die Personalabteilung vom Gegenteil überzeugen. Außerdem dienen dir die Ausführungen später womöglich als Argumentationshilfe für deinen Anwalt, bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht und natürlich auch beim Arbeitsamt.
Schriftlich müssen übrigens auch Abmahnung und Kündigung erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn du eine solche Mitteilung per E-Mail, SMS oder als WhatsApp-Nachricht erhältst. Es muss in diesem Fall der gute, alte Postweg sein, andernfalls ist weder das Eine noch das Andere gültig. Ebenso gilt für das Wirksamwerden einer fristlosen Kündigung, dass diese nicht später als in 14 Tagen wirksam wird. Wartet der Arbeitgeber zu lange oder versäumt er es, dir einen Grund zu nennen, dann verliert das Schreiben seine Gültigkeit.
Erhält man nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld?
Fristlose Kündigungen können auch bereits in der Probezeit erfolgen. Aber ob noch ganz frisch im Unternehmen oder nicht: In jedem Fall sollte man einen solchen Schritt gut überlegen. Denn einmal zugestellt, wird die fristlose Kündigung sofort wirksam und kann in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Schließlich würde sich kaum ein Arbeitgeber dazu bereiterklären, jemanden weiter zu beschäftigen, nachdem er die Brücken einmal so abrupt eingerissen hat.
Gerade bei außerordentlichen Kündigungen treten oft noch finanzielle Fragen auf. Kündigt ein*e Arbeitnehmer*in etwa wegen ausbleibender Gehaltszahlungen, lohnt es sich juristische Mittel einzulegen. Den entgangenen Lohn kann man nämlich beim Unternehmen einfordern.
Ob Arbeitnehmer*innen nach einer fristlosen Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hängt vom Kündigungsgrund ab. Hat der*die Beschäftigte sich vertragswidrig verhalten und so die Kündigung verschuldet, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen. Auch wenn ein*e Arbeitnehmer*in die fristlose Kündigung selbst eingereicht hat, muss er*sie nachweisen, dass ein wichtiger Grund vorlag, um den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Kann man beispielsweise Beleidigungen oder Mobbing am Arbeitsplatz nachweisen, entfällt die Sperrzeit.
Falls du jedoch eine fristlose Kündigung erhältst, dann lasse dir auf jeden Fall auch schriftlich den Grund dafür nennen. Trifft dieser aus deiner Sicht nicht zu, dann verfasse eine zutreffende Gegendarstellung und sende sie dem Arbeitgeber am besten gleich per Einschreiben.
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