Wenn dich dein Garten ins Gefängnis bringt: Bei diesen Pflanzen drohen Strafen

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Nicht alle Pflanzen darfst du in Deutschland bedenkenlos in deinem Garten anbauen. Wir stellen dir verbotene Samen und Pflanzen vor und erklären dir den Grund für das Verbot.

  • Pflanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen
  • Gebietsfremde Pflanzen
  • Aus dem Urlaub keine Pflanzen oder Samen einführen

In Deutschland darfst du einige Pflanzen und Samen nicht anbauen. So steht unter anderem der Anbau von Pflanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, unter Strafe. Es ist wichtig zu wissen, bei welchen Samen und Pflanzen der Anbau verboten ist und welche weiteren Pflanzen nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen.

Diese Pflanzen sind nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten

Es gibt verschiedene Pflanzen, die explizit unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen. Dazu gehörte bis vor Kurzem auch Cannabis. Mit dem Cannabisgesetz ist der private Anbau zum Eigenkonsum für Erwachsene seit April 2024 erlaubt. Anbaugemeinschaften dürfen ebenfalls zum eigenen Gebrauch Cannabis anpflanzen, aber nicht gewerblich. Mehr zum Cannabisgesetz erfährst du hier. Abgesehen davon gibt es aber noch zahlreiche Pflanzen, die weiterhin auf der Verbotsliste stehen.

So ist nach dem BtMG Salvia Divinorum verboten. Der Pflanze bist du vielleicht auch schon mal unter dem Namen Zaubersalbei oder Hexensalbei begegnet. Unter das Gesetz fallen alle Pflanzenteile, einschließlich der Früchte und Samen. Raucht man die getrockneten, zerkleinerten Blätter, kommt es zu sehr intensiven, kurzzeitigen Halluzinationen. Der Wirkstoff der Pflanze, Salvinorin A, ist vergleichbar mit den synthetischen Halluzinogenen LSD oder DOB. Salvinorin A ist das stärkste Halluzinogen, das natürlich vorkommt.

Der Cocastrauch, auch Erythroxylum Coca, ist ebenfalls nach dem BtMG verboten. Das Verbot hat keine Ausnahmen und schließt Früchte, Pflanzen und Samen ein.

Auch diese Pflanzen fallen unter das Betäubungsmittelgesetz

In Deutschland verboten ist zudem der Papaver bracteatum, der auch Arzneimohn oder Armenischer Mohn genannt wird. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Erlaubt ist die Pflanze, wenn sie nur zu Zierzwecken angebaut wird. Auch der Samen selbst ist nicht verboten. Arzneimohn enthält den Inhaltsstoff Thebain, welcher unter anderem Ausgangsprodukt für das potente Schmerzmittel Buprenorphin ist. In der Fruchtkapsel findet sich Milchsaft, welcher bis zu 6 % Alkaloide enthält. Unter den Alkaloiden lassen sich vor allem Oripavin und Thebain finden, welche strukturell Verwandte des Morphins sind. Morphin selbst konnte bisher in der Pflanze nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der Alkaloide ist die Eigenanwendung verboten.

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Unter das BtMG fällt zudem der Papaver somniferum, auch als Schlafmohn bezeichnet. Sowohl Pflanze als auch Pflanzenteile und Früchte sind verboten. Nicht verboten ist der Samen des Schlafmohns. Ähnlich wie beim Arzneimohn ist der Anbau zu Zierzwecken ausgenommen, jedoch wird auch hierfür eine Genehmigung gebraucht. Zwar gilt der Papaver somniferum einerseits als wichtige Heilpflanze, ist aber andererseits mit einer hohen Suchtgefahr verbunden. Die blauschwarzen Samen gelten als ungiftig; in allen anderen Teilen lassen sich jedoch giftige Alkaloide nachweisen. Insbesondere der Milchsaft in der Samenkapsel ist sehr giftig, da er einen hohen Anteil an Opiumalkaloiden enthält. An der Luft dickt dieser Saft zu Rohopium ein. Dieser Stoff wiederum gilt unter anderem als Ausgangsstoff für Heroin und Morphium. Aus diesen Gründen ist er in Deutschland verboten.

Einige Pflanzen fallen mittelbar unter das Betäubungsmittelgesetz. Dies meint, dass sie zwar nicht direkt namentlich aufgeführt werden, aber dennoch darunter fallen, sofern sie einen der in dem Gesetz aufgeführten Stoffe enthalten. Ebenso fallen sie darunter, wenn sie Stoffe enthalten, die zur Produktion der in Anlage I bis III des BtMG aufgeführten Stoffe geeignet sind. Darunter fallen beispielsweise:

  • Khatstrauch
  • DMT-haltige Pflanzen, z.B. Mimosa Hostilis
  • Mutterkornpilz
  • mescalinhaltige Kakteen
  • psilocybinhaltige Pilze
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EU-Verordnung zur Eindämmung invasiver gebietsfremder Pflanzen

Darüber hinaus gibt es einige Pflanzen, die aufgrund der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen (2016/1141, 2017/1263, 2019/1262) nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen. In den Durchführungsverordnungen kannst du die gesamte Liste der Pflanzen finden. Darunter fallen beispielsweise:

  • Impatiens glandulifera (Drüsiges Springkraut)
  • Baccharis halimifolia (Kreuzstrauch)
  • Parthenium hysterophorus L. (Karottenkraut)
  • Hydrocotyle ranunculoides (Hahnenfußähnlicher Wassernabel)
  • Asclepias syriaca (Gewöhnliche Seidenpflanze)
  • Ailanthus altissima (Götterbaum)
  • Salvinia molesta (Lästiger Schwimmfarn)

Nach Artikel 7 dürfen diese Pflanzen weder vorsätzlich in das Gebiet der Union gebracht, noch gehalten, gezüchtet, verwendet, verkauft oder getauscht werden. Grund für die gewollte Eindämmung der gelisteten Pflanzen ist, dass diese gebietsfremde Pflanzen invasiv sind. Diese Eigenschaft hat wiederum negative Folgen auf die Biodiversität.

Auch auf Urlaubsreisen solltest du lieber darauf verzichten, Samen, Stecklinge oder sogar ganze Pflanzen mitzunehmen; denn in vielen Ländern in und außerhalb der EU ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile zu exportieren. Grund dafür ist, dass die Verbreitung von Pflanzenkrankheiten durch Bakterien, Viren oder Insekten eingedämmt werden soll. Wichtig ist, sich bei einem solchen Fall noch einmal individuell zu informieren, welche Regeln in dem Urlaubsland gelten.

Fazit - es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen

Es gibt verschiedene Pflanzen, die unmittelbar oder mittelbar unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Der Anbau ist auch dann strafbar, wenn die Pflanze beispielsweise aufgrund der geografischen Gegebenheiten gar keinen Wirkstoff produzieren kann. Rechtlich gesehen liegt ein "Anbau" schon bei nur einer einzelnen Pflanze vor. Jeder Person, die sich nicht an das Gesetz hält, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren nach §29 des Betäubungsmittelgesetzes.

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Wichtig ist, auch bei Besuchen in anderen Ländern am besten keine Samen, Pflanzenteile oder Pflanzen überzuführen. Einerseits gibt es von den Ländern selbst aus oft spezielle Regelungen zur Ausfuhr, andererseits gilt es, die EU-Verordnung zur Eindämmung invasiver gebietsfremder Pflanzen zu beachten.

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