Haustiere sind für viele wie Familienmitglieder, doch ob sie erben können, sorgt oft für Diskussionen. Ein Blick in das deutsche Erbrecht offenbart interessante Möglichkeiten der Absicherung.
Eine der bekanntesten tierischen Erben ist die Katze Choupette des verstorbenen Modezars Karl Lagerfeld. Besonders die Boulevard-Presse berichtet regelmäßig, wie es ihr geht. Im Fall von Choupette ist die Frage einfach zu beantworten: Die weiße Katze erbte einen Teil von Lagerfelds Vermögen, das durch ihre jetzige Besitzerin so eingesetzt wird, dass es der Katze an nichts mangelt.
Haustiere sind für viele Menschen mehr als nur Begleiter – sie sind Teil der Familie. Entsprechend häufig stellen sich Tierhalter die Frage: Können Tiere in Deutschland erben? Die Antwort ist eindeutig.
Erben in Deutschland: Können Haustiere zum Erben werden?
Tiere können nicht erben – doch es gibt Gestaltungsmöglichkeiten, um sie dennoch nach dem Tod des Besitzenden rechtlich und wirksam abzusichern. Das deutsche Erbrecht, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), schreibt vor, dass nur natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen (z. B. Vereine, Stiftungen) erbfähig sind (§§ 1922 ff. BGB). Haustiere gelten rechtlich als Sachen (§ 90a BGB) und sind deshalb nicht rechtsfähig – sie können also nicht erben.
Das hat Folgen für das Testament eines Tierbesitzenden: Da sie keine Rechtssubjekte sind, sind sie in keinem Testament als Erbe einzusetzen, schreibt das Online-Portal erbmanufaktur.de. "Es bedürfte immer eines menschlichen Vertreters oder einer Vertreterin, der oder die den mutmaßlichen Willen des Tieres umsetzen müsste", erläutert das Rechtsportal. Wer also das Haustier vor dem Tierheim oder fremden Händen bewahren möchte, sollte seine Wünsche über den Verbleib des Tieres rechtzeitig in einer "letztwilligen Verfügung" äußern. Wenn trotzdem ein Tier als Erbe bestimmt wird, ist das Testament unwirksam – mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge gilt.
Nur in besonderen Fällen, in denen ein klarer "Tierliebewille" im Testament zum Ausdruck kommt, kann ein Gericht das Testament im Sinne des Erblassers interpretieren. Aber einen Trost gibt es: Die Erblassenden können ihr Tier indirekt am Nachlass beteiligen, indem sie im Testament klare Regelungen treffen – etwa in Form von Auflagen oder Vermächtnissen zugunsten des Tieres.
Erbende, Pflegende und Testamentsvollstreckende kümmern sich
Erster Punkt: einen Erben benennen. In diesem Fall geht auch das Tier mit dem Erbfall in den Besitz und die Obhut der "Person seines Vertrauens" über. Zugleich verbindet der oder die Besitzer/in das Erbe mit einer Auflage: Die bedachte Person verpflichtet sich, das namentlich bestimmte Tier (Hund, Katze, Python) bis zu dessen Ableben zu pflegen und zu versorgen.
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Gibt es keinen Alleinerben, sondern eine Erbengemeinschaft, und ist im Testament nichts Weiteres bestimmt, entscheidet diese, was mit dem Tier passiert. Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer das Tier aufnehmen soll, muss in der Regel ein Gericht entscheiden. Dabei kann es auch sein, dass letztlich nicht im Sinne der verstorbenen Person gehandelt wird. Deshalb empfiehlt es sich, weitere Details festzulegen.