Hund und Katze als Erben: Dürfen Haustiere in Deutschland erben?

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Haustiere sind für viele wie Familienmitglieder, doch ob sie erben können, sorgt oft für Diskussionen. Ein Blick in das deutsche Erbrecht offenbart interessante Möglichkeiten der Absicherung.

Eine der bekanntesten tierischen Erben ist die Katze Choupette des verstorbenen Modezars Karl Lagerfeld. Besonders die Boulevard-Presse berichtet regelmäßig, wie es ihr geht. Im Fall von Choupette ist die Frage einfach zu beantworten: Die weiße Katze erbte einen Teil von Lagerfelds Vermögen, das durch ihre jetzige Besitzerin so eingesetzt wird, dass es der Katze an nichts mangelt.

Haustiere sind für viele Menschen mehr als nur Begleiter – sie sind Teil der Familie. Entsprechend häufig stellen sich Tierhalter die Frage: Können Tiere in Deutschland erben? Die Antwort ist eindeutig.

Erben in Deutschland: Können Haustiere zum Erben werden?

Tiere können nicht erben – doch es gibt Gestaltungsmöglichkeiten, um sie dennoch nach dem Tod des Besitzenden rechtlich und wirksam abzusichern. Das deutsche Erbrecht, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), schreibt vor, dass nur natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen (z. B. Vereine, Stiftungen) erbfähig sind (§§ 1922 ff. BGB). Haustiere gelten rechtlich als Sachen (§ 90a BGB) und sind deshalb nicht rechtsfähig – sie können also nicht erben

Das hat Folgen für das Testament eines Tierbesitzenden: Da sie keine Rechtssubjekte sind, sind sie in keinem Testament als Erbe einzusetzen, schreibt das Online-Portal erbmanufaktur.de. "Es bedürfte immer eines menschlichen Vertreters oder einer Vertreterin, der oder die den mutmaßlichen Willen des Tieres umsetzen müsste", erläutert das Rechtsportal. Wer also das Haustier vor dem Tierheim oder fremden Händen bewahren möchte, sollte seine Wünsche über den Verbleib des Tieres rechtzeitig in einer "letztwilligen Verfügung" äußern. Wenn trotzdem ein Tier als Erbe bestimmt wird, ist das Testament unwirksam – mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge gilt.

Nur in besonderen Fällen, in denen ein klarer "Tierliebewille" im Testament zum Ausdruck kommt, kann ein Gericht das Testament im Sinne des Erblassers interpretieren. Aber einen Trost gibt es: Die Erblassenden können ihr Tier indirekt am Nachlass beteiligen, indem sie im Testament klare Regelungen treffen – etwa in Form von Auflagen oder Vermächtnissen zugunsten des Tieres.

Erbende, Pflegende und Testamentsvollstreckende kümmern sich

Erster Punkt: einen Erben benennen. In diesem Fall geht auch das Tier mit dem Erbfall in den Besitz und die Obhut der "Person seines Vertrauens" über. Zugleich verbindet der oder die Besitzer/in das Erbe mit einer Auflage: Die bedachte Person verpflichtet sich, das namentlich bestimmte Tier (Hund, Katze, Python) bis zu dessen Ableben zu pflegen und zu versorgen.

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Gibt es keinen Alleinerben, sondern eine Erbengemeinschaft, und ist im Testament nichts Weiteres bestimmt, entscheidet diese, was mit dem Tier passiert. Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer das Tier aufnehmen soll, muss in der Regel ein Gericht entscheiden. Dabei kann es auch sein, dass letztlich nicht im Sinne der verstorbenen Person gehandelt wird. Deshalb empfiehlt es sich, weitere Details festzulegen. 

Ist das Erbe direkt mit Bedingungen verknüpft, sind diese auch rechtlich bindend und entsprechend einzuhalten, das hat das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen schon 2015 festgestellt. Und das war der Fall: Eine Frau hatte ihr Vermögen einer Privatstiftung vererbt und zur Bedingung gemacht, dass ihr Hund und ihre Katzen auf dem Anwesen der Stiftung zu versorgen sind. Die Tiere kamen nach dem Tod der Frau jedoch anderweitig unter. Obwohl sie auch dort gut versorgt waren, entschied das Gericht, dass die Stiftung kein Anrecht mehr auf die Erbschaft hatte (Urteil AG Lüdinghausen vom 19.8.2015, Az.: 27 VI 230/14).

Eine Stiftung nimmt alles in die Hand

Zweiter Punkt: Zur Überwachung der Auflagen im Testament empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Der hat die Aufgabe, zu kontrollieren, dass das Tier so wie gewünscht betreut und versorgt wird. 

Es ist auch möglich, das Tier einer Person zu vermachen, etwa einer Freundin oder einem Nachbarn, mit der das Tier vertraut ist, die aber vom übrigen Vermögen nichts erbt. In diesem Fall können die Erben – zum Beispiel die Kinder des Verstorbenen – per Testament verpflichtet sein, dem neuen Halter oder Pfleger von Hund oder Katze monatlich einen Geldbetrag für den Unterhalt zu zahlen, den das Testament konkret festlegt

Eine dritte Gestaltungsmöglichkeit ist die Gründung einer Stiftung, die sich aber nur bei einem großen Vermögen anbietet. Aus den Erträgen des eingebrachten Vermögens sind die Unterhaltskosten des Tieres zu bezahlen. Die Substanz des eingebrachten Vermögens wird dabei nicht angegriffen. Da eine Stiftung auf ewig angelegt ist, muss der Erblasser auch bestimmen, was mit dem Vermögen nach dem Tod des Tieres geschehen soll.

Wenn der Nachbar oder Chauffeur das Tier nimmt

Manche Testamente nennen das Haustier gemeinsam mit anderen Personen als Erben. Eine typische Formulierung lautet in diesen Fällen: "Mein Vermögen soll zur Hälfte meinem Hund Max zustehen, zur anderen Hälfte meinem Neffen Paul und dem Tierschutzverein X." Solche Verfügungen sind rechtlich auslegungsbedürftig, da Max nicht Erbe sein kann. In der Praxis deutet das Nachlassgericht solche Testamente häufig dahin gehend, dass die übrigen Erben das Vermögen erhalten – aber unter der Auflage, das Tier im Sinne des Erblassers zu versorgen (§ 1940 BGB).

Rudolph Moshammer, der exzentrische Modemacher aus München, war unzertrennlich mit seinem Yorkshire-Terrier verbunden. Er hatte Daisy in seinem Testament großzügig berücksichtigt. Den Wünschen von Moshammer war allerdings ebenfalls nicht wörtlich zu entsprechen und sie bedurften der Auslegung.

Die damals elfjährige Daisy kam deshalb in die Obhut des Chauffeurs (Pfleger), bei dem sie noch zwei Lebensjahre verbrachte, wie die Augsburger Allgemeine 15 Jahre nach dem Mord an Moshammer zu berichten wusste.

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