Nicht alle Mitarbeiter des Automobilbauers mit dem Stern bekamen Ende 2021 eine korrekte Gehaltsabrechnung. Wenn selbst einem Großbetrieb das passiert, dann ist das ein klarer Beleg für eins: Jeder Mitarbeiter muss seine Abrechnung kontrollieren.
- Das sind die Steuern, die vom Gehalt abgezogen werden
- Die Steuerklasse macht den Unterschied
- Hinzukommen die Beiträge zur Sozialversicherung
- Sonderregelungen für Beamte und Selbstständige
- Weitere Faktoren, die das Einkommen beeinflussen
- Gehaltsrechner Online im Internet
Auf dem Zettel steht Gehaltsabrechnung: viele Daten, Zahlen und Abkürzungen. Oftmals ist die Abrechnung, gerade für Berufsanfänger, ein Buch mit sieben Siegeln. Viele Mitarbeiter schauen nur auf die unterste Zeile, den Auszahlungsbetrag. Aber es ist wichtig, auch die anderen Daten zu verstehen: Fehler schleichen sich überall ein. Daher solltest du deine Gehaltsabrechnung regelmäßig überprüfen.
Das sind die Steuern, die vom Gehalt abgezogen werden
Die Basis für die Abrechnung ist das Brutto-Einkommen des Mitarbeiters. Das ist im Arbeitsvertrag niedergeschrieben oder errechnet sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag. Soweit so gut und noch relativ einfach. Komplizierter wird es durch diverse Abzüge. Und das sind zunächst einmal die Steuern, die bei allen angestellten Mitarbeitern anfallen:
- Die Lohnsteuer ist der größte Abzugsposten. Wie viel du im Monat zahlen musst, hängt von der Höhe deines Bruttolohns, dem Steuerfreibetrag und der Steuerklasse ab. In den Steuertabellen (Grundtabelle für Einzelveranlagung und Splittingtabelle bei gemeinsamer Veranlagung) kannst du die Höhe deiner Steuerlast nachlesen.
- Entwarnung gibt es beim Solidaritätszuschlag, den müssen nur noch Besserverdienende zahlen. Seit 2021 musst du als Alleinstehender mit einem zu versteuernden Jahres-Einkommen von über 96.820 Euro (Verheiratete 193.641 Euro) den Zuschlag weiterhin zahlen. Er beträgt seit 1998 5,5 Prozent der Einkommenssteuer.
- Kirchensteuer: Sofern du nicht aus der Kirche ausgetreten bist, entfallen 8 Prozent (in Bayern und Baden-Württemberg) beziehungsweise 9 Prozent in den anderen Bundesländern der Einkommenssteuer auf die Kirchensteuer.
Noch ein Hinweis zur Lohnsteuer: Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent. Es gibt aber einen Grundfreibetrag für alle, der für 2022 auf 9.984 Euro pro Jahr angehoben ist. Bis zu dieser Summe ist keine Steuer fällig. Oberhalb des Grundfreibetrags greift dann die Progression (kontinuierlicher Anstieg der zu zahlenden Steuer mit dem Einkommen). Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 Prozent, ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro im Jahr 2022. Der Fiskus hat aber noch einen ‚Schnaps’ drauf gesetzt: Der Spitzensteuersatz ist seit 2005 noch einmal um drei Prozentpunkte gestiegen. Und zwar ab einem jährlichen Einkommen von 277.826 Euro. Ab diesem Betrag wird die sogenannte Reichensteuer fällig. Bei dem Steuersatz von 45 Prozent ist dann aber Schluss.
Die Steuerklasse macht den Unterschied
Wichtig für die steuerlichen Abzüge jeden Monat ist auch die vom Mitarbeiter gewählte Steuerklasse. Auf Basis von sechs Steuerklassen wird die Höhe Lohnsteuer berechnet. Die Steuerklasse richtet sich im Wesentlichen nach dem Familienstand, der Einkommenssituation und der Frage, ob es noch weitere Jobs gibt.
- Steuerklasse I: ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer ohne Kinder
- Steuerklasse II: Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, das dauerhaft im Haushalt lebt. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob Sie ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt lebend sind
- Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer (ein Alleinverdiener oder zwei Doppelverdiener mit großen Gehaltsunterschieden)
- Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer (beide berufstätig und verdienen etwa gleichviel)
- Steuerklasse IV mit Faktor: zusätzliche Variationsmöglichkeit für berufstätige Verheiratete
- Steuerklasse V: verheiratete Arbeitnehmer (siehe Steuerklasse III)
- Steuerklasse VI: bei Zweitjob, für den eine weitere Lohnsteuerkarte nötig ist