Bis 2024 können Unternehmen die Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro pro Mitarbeiter erhalten. Firmen können dann bis zu 3.000 Euro steuerfrei an ihre Mitarbeiter auszahlen. Doch der große Haken: Mitarbeitende können dieses Geld nicht einfordern.
Den Unternehmen ist es frei gestellt, ob sie das Geld an ihre Mitarbeiter auszahlen oder nicht. In der Realität bedeutet das wohl, dass viele Arbeitnehmer*innen leer ausgehen werden. Neben der Inflationsausgleichsprämie besteht jedoch noch Hoffnung, nämlich die sogenannten Sachbezüge. Bis zu 600 Euro pro Jahr sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden.
600 Euro für Mitarbeiter*innen: Das gilt für die Sachbezugsfreigrenze
Firmen dürfen ihren Mitarbeiter*innen Gehaltsextras zukommen lassen, die steuer- und sozialversicherunsfrei sind. Dabei handelt es sich um Sachbezüge. "Sachbezüge" deshalb, weil es sich eben nicht um ein simples Gehaltsplus handeln darf, sondern um einen geldwerten Vorteil in Sachwerten. Darunter fallen Waren und Dienstleistungen.
Die Regelungen für 2022 besagen, dass man für bis zu 50 Euro pro Monat - also 600 Euro im Jahr - unter die Sachbezugsfreigrenze fällt. Das heißt, es werden weder Sozialabgaben noch Steuern auf dieses Extrageld fällig. Dein Arbeitgeber muss also keine Abgaben fürchten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, was diese Waren oder Dienstleistungen sein dürfen. Wichtig ist vor allem, dass die aktualisierten Regelungen eingehalten werden.
Das sind die Grenzen
Bis vor kurzem war es noch gestattet, diese Freibeträge auf Prepaid-Kreditkarten auszuzahlen. Diese Karten konnten dann überall zum Einkaufen verwendet werden. Dies widerspricht jedoch dem geforderten Sachbezug. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb die Abgrenzung zwischen Geld- und Sachwerten konkretisiert.
Möglich sind beispielsweise folgende Gutscheine oder Geldkarten in Anlehnung an das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG):
- Begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG) wie Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards
- Begrenzte Produktpaletten (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) wie Tankkarten eines Anbieters, Gutscheinkarten für Buchläden, Streamingdienste oder Fitnesskarten
Gutscheine für Amazon oder andere Online-Anbieter, die über einen Marketplace verfügen, sind nicht gestattet, denn dort ist die Produktpalette nicht eingeschränkt.
50 Euro Freigrenze kann auch mehrfach in Anspruch genommen werden
Wer mehrere Arbeitgeber hat, kann die 50 Euro Freigrenze pro Monat auch mehrfach in Anspruch nehmen. Das Gleiche gilt für Minijobber. Doch Vorsicht bei der Freigrenze. Freigrenze bedeutet, dass bei Überschreitung der 50 Euro der gesamte Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn wird.
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