Abertausende dürfen ihren Bürgermeister wählen, aber nicht ihren Kanzler - warum?

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Wer darf in Deutschland wählen? Die kurze Antwort: Es kommt darauf an. Denn in Deutschland gelten bei Bundestagswahlen andere Regeln als in den Ländern oder auf der kommunalen Ebene. Manche Menschen dürfen deshalb an einigen Wahlen teilnehmen, werden aber bei anderen ausgeschlossen.

Eigentlich ist es ganz einfach: Bei einer Bundestagswahl dürfen alle Deutschen wählen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Hinzu kommen noch im Ausland lebende Deutsche, die in der Regel ebenfalls wählen dürfen. 

Aber wie in der deutschen Bürokratie üblich, ist dann doch alles etwas komplizierter als gedacht. So führt das deutsche Wahlrecht dazu, dass manchen Menschen zwar ihren Bürgermeister, nicht aber ihren Bundeskanzler wählen dürfen. Andere dürfen zwar bei der Landtagswahl mitmachen - ihre Stimme aber nicht im Bund abgeben. Ein Überblick.

Wer darf in Deutschland wählen - und wer nicht?

An der Bundestagswahl dürfen nur deutsche Staatsangehörige teilnehmen. Seit 1992 dürfen Ausländer jedoch aufgrund des europäischen Gemeinschaftsrechts an Kommunalwahlen teilnehmen, wenn sie aus einem EU-Mitgliedsland stammen. Das führt zu der Situation, dass EU-Bürger, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, aber in Deutschland wohnhaft sind, zwar ihren Bürgermeister bzw. ihre Bürgermeisterin wählen dürfen, aber nicht an der Bundestagswahl oder bei der Wahl des Landtags teilnehmen können.

Eine Änderung dieser Regelung - damit in Deutschland lebende EU-Bürger auch an Wahlen auf staatlicher Ebene teilhaben dürfen - sei laut Einschätzung des Bundesministeriums nicht möglich. Zu hoch seien die rechtlichen Hürden, da hierbei eine Änderung des Grundgesetzes nötig wäre. 

Anders liegt der Fall bei im Ausland lebenden Deutschen: Diese sind in den meisten Fällen wahlberechtigt. Jedoch dürfte ihre Wahlteilnahme dieses Jahr erschwert sein: Durch die vorgezogenen Wahlen dürfte es für viele Deutsche im Ausland schwierig werden, die verkürzten Wahlfristen einzuhalten. So hatte die Bundeswahlleiterin schon Anfang Januar darauf hingewiesen, dass selbst für in Deutschland lebende Menschen die Termine für die Briefwahl sehr knapp werden könnten

Junge Wähler auf Bundesebene ausgeschlossen

Das Wahlalter auf Bundesebene liegt bei 18 Jahren. In einigen Bundesländern wurde jedoch das Wahlalter bei Landtagswahlen auf 16 Jahre gesenkt. Das führt zu der seltsamen Konstruktion, dass 16-Jährige zwar teilweise ihren Landtag wählen, bei der Bundestagswahl aber nur zuschauen dürfen.

Konkret liegt das Wahlalter für die Landtagswahl in sechs der 16 Bundesländer bei nur 16 Jahren. In Baden-Württemberg, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein dürfen Jugendliche also schon zwei Jahre früher wählen als in den anderen Bundesländern, beispielsweise Bayern. 

Die Ampel-Koalition hatte im Laufe ihrer Regierung angestrebt, das Wahlalter auch auf Bundesebene zu senken. Allerdings wurde das Vorhaben nicht umgesetzt und einzelne Anträge und Initiativen dazu im Bundestag wurden abgelehnt.

Gericht kann Wahlberechtigung entziehen

In der Vergangenheit durften auch Menschen mit erheblichen geistigen Einschränkungen und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter nicht wählen. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht aber im Februar 2019 gekippt. "Die Regelung führt zu einer Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen", hieß es damals zur Begründung. 

Im Einzelfall und in sehr eng gesteckten Grenzen ist es hingegen möglich, einem Menschen das Wahlrecht gerichtlich zu entziehen. Solch ein Wahlausschluss ist aber nur für einen begrenzten Zeitraum von wenigen Jahren möglich. Betroffen sind Menschen, die durch eine Straftat explizit gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet haben oder vorhergehende Wahlen absichtlich manipuliert haben. Als Beispiele werden hier Menschen genannt, die zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten Wegen Straftaten wie der "Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund", "Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen", "Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen" oder "Abgeordnetenbestechung" verurteilt wurden.

Wählen dürfen hingegen Menschen ohne festen Wohnsitz, z.B. Obdachlose. Doch diese Menschen haben rein praktisch große Probleme, an Wahlen teilzunehmen, da wichtige Unterlagen und Anträge üblicherweise über den Postweg abgewickelt werden. Zwar können sich Obdachlose vor Ort in einer Gemeinde zur Wahl anmelden, doch es ist davon auszugehen, dass dies von Betroffenen nur selten in Anspruch genommen wird. 

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Vorschaubild: © Uwe Anspach/dpa