Tipp für Jugendliche

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Die Agentur für Arbeit Schweinfurt weist in einer Pressemeldung darauf hin, dass Jugendliche ohne Leistungsanspruch zwischen zwei...

Die Agentur für Arbeit Schweinfurt weist in einer Pressemeldung darauf hin, dass Jugendliche ohne Leistungsanspruch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sich meistens nicht arbeitslos melden müssen. Rententräger erkennen bis zu vier Monate Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten an.

Jugendliche, die bisher nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet und somit keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, melden sich oft für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei der Agentur für Arbeit arbeitslos / ausbildungsplatzsuchend (obwohl die Fortsetzung der Ausbildung bereits feststeht), damit

a) diese Unterbrechung als Anrechnungszeit zur Rentenversicherung anerkannt wird,

b) für diese Unterbrechungszeit Kindergeldansprüche geltend gemacht werden können.

Bis vier Monate kein Problem

Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist für Rentenanrechnungszeiten und Kindergeldansprüche nicht notwendig, wenn die Übergangszeit garantiert vier Monate nicht überschreitet. Aus rentenrechtlicher Sicht gilt: Die Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen Ausbildung und Wehr- oder Zivildienst bzw. zwischen Wehr- oder Zivildienst und Ausbildung werden vom Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeiten anerkannt, sofern sie eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschreiten.

Schulabgänger, die nach ihrem Schulabschluss innerhalb von vier Monaten eine weitere Ausbildung (Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule bzw. einer berufsvorbereitenden Maßnahme) oder den Wehr- / Zivildienst aufnehmen, bekommen diese Übergangszeit als Anrechnungszeit vom Rentenversicherungsträger anerkannt, ohne dass gegenüber dem Rentenversicherungsträger Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nachgewiesen werden muss.

Aus kindergeldrechtlicher Sicht gilt: Kindergeld wird auch für die Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z.B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- oder Zivildienst bzw. einem Ersatz- oder Freiwilligendienst), wenn sich tatsächlich eine weitere Berufsausbildung anschließt.

Bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraumes entfällt die Anerkennung als Übergangszeit komplett. Über die rentenrechtliche Berücksichtigung entscheidet allein der Rentenversicherungsträger . red