Urteil: Naturschützer verlieren Streit um Schutzgebiet im Steigerwald

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Ene junge Kröte sitzt auf einer umgestürzten und mit Moos bewachsenen Buche, aufgenommen am 04.09.2010 im Steigerwald bei Ebrach in Oberfranken (Bayern). Foto: David Ebener/dpa
Ene junge Kröte sitzt auf einer umgestürzten und mit Moos bewachsenen Buche, aufgenommen am 04.09.2010 im Steigerwald bei Ebrach in Oberfranken (Bayern). Foto: David Ebener/dpa

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Aufhebung des Schutzgebietes "Hoher Buchener Wald" im Steigerwald bei Ebrach bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstagentschieden, dass die Verordnung der Regierung von Oberfranken vom 10. August 2015, mit welcher die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst" aufgehoben wurde, rechtmäßig ist.

Die Richter begründen die Entscheidung laut einer Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes so: "Im April 2014 erließ das damals noch zuständige Landratsamt Bamberg die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst. Der geschützte Landschaftsbestandteil weist eine Fläche von etwa 775 Hektar auf.

Nach einer Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes hob die nunmehr zuständige Regierung von Oberfranken diese Verordnung mit Wirkung zum 1. September 2015 wieder auf. Den hiergegen vom Bund Naturschutz in Bayern erhobenen Normenkontrollantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Aufhebungsverordnung sei rechtmäßig, weil die Ausgangsverordnung unwirksam gewesen sei; sie sei vom Bundesnaturschutzgesetz (§ 29) nicht gedeckt gewesen. Die Aufhebung sei weder willkürlich noch werde hierdurch gegen Unionsrecht verstoßen.

Die Revision blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Aufhebungsverordnung für wirksam. Sie findet im Bundesnaturschutzgesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Aufhebung steht auch höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, nicht entgegen. Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst konnte nicht als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden, weil die hierfür erforderliche optische Abgrenzbarkeit des Schutzobjekts von seiner Umgebung nicht gegeben ist. Damit fehlt es für die Ausgangsverordnung an einer Ermächtigungsgrundlage, womit diese unwirksam ist. "

Urteil vom 21. Dezember 2017 - BVerwG 4 CN 8.16