Witwenrente: Bekommt sie auch die erste Frau?

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Der Verlust des Partners ist ein herber Verlust, doch bekommen auch Geschiedene die Witwenrente?
Der Verlust des Partners ist ein herber Verlust, doch bekommen auch Geschiedene die Witwenrente?
Syda Productions/Adobe Stock

Für den Anspruch der ersten Frau oder den geschiedenen Mann gibt es genaue Regeln. Unter diesen Voraussetzungen bekommst du als Ex-Partner*in eine Hinterbliebenenrente.

In Deutschland werden fast dreiviertel aller Ehen durch den Tod des Partners oder der Partnerin gelöst. Ob durch Unfall, Krankheit oder altersbedingt: Ein solcher Verlust ist für den oder die Hinterbliebene*n immer ein tragischer Lebenseinschnitt, bei dem Betroffene in den meisten Fällen nicht zuerst an das Geld denken. Es bleibt aber nicht aus, sich um finanzielle Belange zu kümmern. Dazu gehört die Hinterbliebenenrente, die nicht nur Ehepartnerinnen bekommen, sondern seit 1. Januar 1986 auch hinterbliebene Ehemänner. Bis zu dem Zeitpunkt ging man – zumindest gesetzlich – davon aus, dass der Mann arbeitet und die Frau zu Hause ist. Doch haben auch ehemalige Ehepartner*innen Anspruch? Grundsätzlich nicht, das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor.

Witwenrente: Die erste Frau hat nur in Ausnahme Anspruch

Laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) haben Geschiedene keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Der Gesetzgeber sieht allerdings eine Ausnahme vor, die sowohl für Männer als auch für Frauen gilt.

Wurde die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, kann der oder die Hinterbliebene eine Witwen- oder Witwerrente beantragen. Voraussetzung ist, dass der oder die Antragsteller*in zu Lebzeiten des oder der Verstorbenen nicht wieder geheiratet hat.

Zusätzliche Bedingung ist, dass der oder die Hinterbliebene Versorgungsleistungen vom oder von der Verstorbenen bezogen hat. Wenn das nicht der Fall ist, muss zumindest ein Anspruch darauf bestanden haben.

Witwenrente: Diese Voraussetzungen sieht das Gesetz vor

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Witwenrente sind im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Als Hinterbliebene*r bekommst du nicht in jedem Fall eine Rente. Voraussetzung, um die Hinterbliebenenrente zu erhalten, ist eine Ehedauer von mindestens einem Jahr.

Bei kürzeren Ehen geht der Gesetzgeber von einer sogenannten "Versorgungsehe" aus. Das heißt: Die Rentenversicherung nimmt an, dass die Ehe nur geschlossen wurde, damit der oder die Ehepartner*in nach dem drohenden Tod durch eine bestehende schwere Krankheit versorgt sein wird. Auch hier gibt es Ausnahmen: Stirbt der oder die Ehepartner*in unerwartet durch einen Unfall oder an einer kurz dauernden, schweren Krankheit, besteht auch bei kürzerer Krankheit Anspruch. Wenn es minderjährige, gemeinsame Kinder gibt, kann die Hinterbliebenenrente ebenfalls ausgezahlt werden.

Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre rentenversichert war.

Regelungen für die große Witwenrente

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der sogenannten großen Witwen-, beziehungsweise Witwerrente und der kleinen. Hast du Anspruch auf die große Witwenrente, bekommst du 55 Prozent der Rente, die dein*e verstorbene Partner*in bekommen hat oder hätte. Diese Form der Witwenrente erhältst du unter einer der folgenden Voraussetzungen:

  • Mindestalter des Rentenbeziehers oder der Rentenbezieherin 47 Jahre
  • Erwerbsminderung
  • Minderjähriges Kind vorhanden
  • Bei einem behinderten Kind, das nicht für sich selbst sorgen kann, altersunabhängig

Darüber hinaus gibt es noch eine Besonderheit: Wenn du vor 2002 geheiratet hast und deine Ehepartnerin oder dein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt das alte Recht. In diesem Fall bekommst du 60 Prozent.

Regelungen für die kleine Witwenrente

Bei der kleinen Witwen- beziehungsweise Witwerrente bekommst du 25 Prozent der Rente deines verstorbenen Partners oder der Partnerin. Dabei musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Bezieher*in der Witwenrente jünger als 47 Jahre
  • nicht erwerbsunfähig
  • kein Kind zu erziehen

Diese Form zahlt die Rentenversicherung nur zwei Jahre lang aus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der oder die Hinterbliebene nach der Übergangszeit für sich selbst sorgen kann. Auch hier greift unter gewissen Voraussetzungen das alte Recht, allerdings nicht, was den Prozentsatz betrifft. Wenn du vor 2002 geheiratet hast und dein*e verstorbener Partner*in vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, bekommst du die kleine Witwenrente unbegrenzt. In allen Fällen bekommt man in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners oder der Partnerin die volle Rente. Der Gesetzgeber spricht vom "Sterbevierteljahr".

Witwenrente: Das solltest du wissen

Die wichtigsten Antworten zur Witwen- beziehungsweise Witwerrente:

  • Bekommt man die Witwenrente automatisch? Nein, die musst du bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
  • Darf man zur Witwenrente etwas dazuverdienen? Ja, das darf man. Der Freibetrag in den alten Bundesländern beträgt 950,93 Euro netto, in den neuen Bundesländern 937,73 Euro netto. Das betrifft Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis oder aus selbstständiger Arbeit sowie andere Rente, wie die Altersrente.
  • Bekommt man die Hinterbliebenenrente weiter, wenn man wieder heiratet? Nein, allerdings kannst du nach der neuen Rechtslage zum Ende der Witwenrente eine Abfindung beantragen. Diese beträgt bei der großen Witwenrente zwei Jahresrenten. Die Abfindung für die kleine Witwenrente ist geringer.
  • Kann die Witwenrente gepfändet werden? Zum Teil, denn der Gesetzgeber sieht, wie beim Arbeitseinkommen auch, Pfändungsfreibeträge vor. Der Pfändungsfreibetrag beträgt 1.340 Euro. Wenn du zum Beispiel 1.500 Euro Witwenrente bekommst, dürfen Gläubiger monatlich nur 160 Euro pfänden.
  • Gibt es die Witwenrente auch für gleichgeschlechtliche Hinterbliebene? Ja. Laut Deutscher Rentenversicherung Rheinland werden Hetero-Ehen, gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften gleich behandelt.

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Fazit

Die Regeln für die Witwer- oder Witwenrente sind sehr umfangreich, aber so gestaltet, dass du nach dem Verlust des Partners oder der Partnerin in vielen Fällen und Konstellationen Anspruch hast. Auch Geschiedene können die Witwenrente erhalten, allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen.

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