Die Kreditsachbearbeiterin ignoriert die Anweisung (Direktionsrecht) und erhielt nach mehreren Abmahnungen die Kündigung. Zur Entlassung führte letztlich, dass der Arbeitgeber während eines Umzugs feststellte, dass die Beschäftigte ihre Schreibtischfächer mit sensiblen Kundendaten nicht ordnungsgemäß abgesperrt hatte.
Für den neunten Senat des LAG lag eine Pflichtverletzung durch die Nichteinhaltung der Arbeitsanweisung "Clean Desk Policy" unstreitig vor. Die Sachbearbeiterin habe entgegen der Anweisung Unterlagen mit sensiblen Daten unverschlossen zu einem Zeitpunkt im Schreibtisch aufbewahrt, zu dem sie selbst nicht im Büro anwesend war.
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Kleine Verletzungen der Arbeitspflichten führen zur Kündigung
Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung mit einem Arbeitsgerichtsprozess. Anders als die Vorinstanz wertete das LAG Sachsen die Kündigung aber als verhältnismäßig. Die Mitarbeiterin habe gegen die Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen. Unter Beachtung der vorhergehenden Abmahnungen handelt es sich laut Gericht insgesamt um erhebliche Pflichtverletzungen.
Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, erst noch eine weitere Abmahnung auszusprechen. Zudem könne eine Abmahnung selbst bei erstmaligem und nur leichtem Pflichtverstoß verhältnismäßig sein. Die Flüchtigkeitsfehler und Nachlässigkeiten der Beschäftigten seien als bestandsgefährdend anzusehen, so das Gericht.
Selbst kleine Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten können abgemahnt werden und führen bei anhaltender Missachtung zur Kündigung, so die Feststellung des LAG Sachsen (Urteil vom 7.4.2022, Az.: 9 Sa 250/21). Das Gericht bewertete die Kündigung als ordnungsgemäß und rechtens.
Fazit
Die vom Unternehmen aufgestellte Richtlinie zur Informationssicherheit ist zu beachten, Verstöße dagegen können den Job kosten. Gerade bei datenschutzrechtlichen Themen ist Vorsicht geboten.