Beleidigungen beim Autofahren: Was kostet was?

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Das Zeigen des Mittelfingers im Straßenverkehr kann richtig viel Geld kosten.
Das Zeigen des Mittelfingers und Beleidigungen im Straßenverkehr können richtig viel Geld kosten. Was dich an Bußgeld erwartet, erfährst du von uns.
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Wie viel kostet ein Mittelfinger im Straßenverkehr? Lies weiter und finde heraus, wie deutsche Gerichte Beleidigungen im Verkehr bestrafen

  • Straßenverkehr: Beleidigungen strafbar, Geld- oder Freiheitsstrafen
  • Anzeige notwendig für Strafverfolgung, Strafen variieren
  • Beleidigungen gegen Polizisten besonders kostspielig
  • Beweisführung oft schwierig, Personendaten für Anzeige nötig

Im Straßenverkehr sind Beleidigungen strafbar und können je nach Schwere mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Dazu zählen Schimpfworte, Gesten wie der Mittelfinger oder das Zeigen eines "Vogels". Eine Anzeige ist notwendig, um eine Strafverfolgung zu erwirken. Geldstrafen variieren je nach Fall und können von 1.000 Euro bis zu 4.000 Euro reichen. Beleidigungen gegenüber Polizisten sind besonders kostspielig. Es gibt jedoch keine festen Sätze, die Strafe hängt vom Einzelfall ab.

Beschimpfung und Beleidigung im Straßenverkehr: Ab wann ist es strafbar?

Kraftausdrücke wie "Idiot", "blöde Kuh" oder "Arschloch" sind Beleidigungen. Wobei es egal ist, ob das schriftlich, mündlich, bildlich oder durch eine schlüssige Handlung passiert. Das Zeigen des Mittelfingers erfülle den Tatbestand der Beleidigung ebenso wie das Zeigen eines "Vogels" oder eine herausgestreckte Zunge. Aber: Die Beleidigung ist keine Ordnungswidrigkeit. Wer die unflätigen Äußerungen bestrafen lassen will, muss dies zur Anzeige bei der Polizei bringen. Einer Beleidigung gehen die Beamt*innen nur auf Antrag nach, es muss also eine Anzeige vorliegen.

Die Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmender ist in Deutschland eine Straftat, die je nach Schwere des Vergehens mit einer Geld- oder sogar mit einer Freiheitsstrafe belegt werden kann. Dazu heißt es in§ 185 des Strafgesetzbuchs (StGB): "Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Problematisch ist allerdings die Beweisführung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Staatsanwaltschaft und Gericht neigen aber dazu, dem oder der Beleidigten zu glauben. Dem oder der Beleidiger*in wird ein Interesse an Schutzbehauptungen unterstellt. Zudem werden für die Strafanzeige die Personendaten benötigt. Die sind aber schwer zu beschaffen. 

In manchen Fahrzeugen laufen deshalb Kameras, um das Straßengeschehen festzuhalten. In jedem Fall ist wichtig, das Kennzeichen zu notieren und Zeug*innen zu benennen. Eine andere Möglichkeit sind Beweisfotos oder -videos mit dem Smartphone. Grundsätzlich verstößt die Anfertigung von Fotos oder Videos ohne Einwilligung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Aber das trifft nicht in jedem Fall zu: Anlassbezogen sind sie erlaubt. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, es ist also eine Gratwanderung.

Geldstrafen: Das kostet die Beleidigung im Straßenverkehr

Natürlich mussten sich Gerichte bereits ausgiebig mit Beleidigungen im Straßenverkehr beschäftigen. Vom harmloseren "Bei dir piept’s wohl?" über die "Scheibenwischer-Geste" bis hin zu Kraftwörtern der derberen Sorte haben deutsche Gerichte schon eine ganze Reihe von Beleidigungen mit empfindlichen Geldstrafen belegt. So zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf, wo ein Verkehrsteilnehmer dem anderen "einen Vogel" zeigte. Tippt sich ein Autofahrer an die Stirn, so ist das eine Beleidigung nach § 185 StGB, wenn der Zeigende dadurch seine Missachtung gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck bringt. In dem konkreten Fall hatte ein Autofahrer den anderen Verkehrsteilnehmer angehupt. Der Autofahrer war darüber so erbost, dass er sich in Richtung des anderen Verkehrsteilnehmers wandte und sich an die Stirn tippte.

Das OLG bejahte die Strafbarkeit wegen Beleidigung. Denn dadurch habe der Autofahrer zum Ausdruck bringen wollen, dass er den anderen Verkehrsteilnehmer für nicht normal halte. Für wenig überzeugend hielt das Gericht die Ausführung des Autofahrers, wonach er nur eine berechtigte Kritik an dem Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers habe zum Ausdruck bringen wollen. Das Gericht bestätigte das Urteil der Vorinstanzen und verhängte eine Geldstrafe wegen Beleidigung und versuchter Nötigung von 15 Tagessätzen zu je 12,50 Euro (Urteil vom 2.3.1960 - Az.: (2) Ss 934/59 (1047). Üblicherweise geht das Geld an gemeinnützige Einrichtungen.

Das Amtsgericht (AG) München verurteilte einen 56-jährigen Taxifahrer wegen Beleidigung und Nötigung. Dieser hatte einem anderen Autofahrer während eines Überholmanövers den Mittelfinger gezeigt und ihn geschnitten. Das AG verurteilte den Taxifahrer zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro, monatliches Netto­einkommen geteilt durch 30) und einem Monat Fahrverbot (Urteil vom 25.06.2015, Az.: 922 Cs 433 Js 114354/15). Der gestreckte Mittelfinger kam auch in Koblenz zum Einsatz. Das OLG verhängte sogar eine Strafe in Höhe von 4.000 Euro (Urteil OLG Koblenz vom 24.2. 2011, Az.: 2 Ss 30/11). Einen Katalog mit festen Sätzen, wie beim Bußgeld, gibt es nicht. Es kann auch sein, dass eine Beleidigung straffrei bleibt, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der oder die Betroffene zuvor selbst provoziert hat.

Was kostet wie viel?

Der ADAC hat zusammengetragen, was beim Punkt Beleidigungen im Straßenverkehr vor Gerichten entschieden wurde:

Diese Beleidigungen haben 1.000 Euro gekostet

  • "Arschloch", "Drecksau"
  • "Wichser", "Scheißwichser"
  • "Blöde Schlampe", "alte Schlampe", "Schlampen, ihr elendigen!"
  • "Sie haben den totalen Knall"
  • "Sie sind blöd im Kopf", "blöde Kuh"
  • "Verbrecherin"
  • "Arschloch" plus Mittelfinger zeigen
  • Mittelfinger plus Nötigung, in Form von Überholen und Ausbremsen

 Dagegen blieben diese Schimpfwörter straffrei

  • "Sie können mich mal …"
  • "Oberförster", "Wegelagerer" oder "Komischer Vogel" zu einem Polizisten
  • "Leck mich am Arsch!" (im schwäbischen Sprachgebrauch)
  • "Das ist doch Korinthenkackerei" (im Streit um Parkknöllchen)
  • "Parkplatzschwein" zum Falschparker

Vorsicht bei Beleidigungen gegenüber Polizisten

Besonders teuer wird es, wenn ein*e Polizist*in beleidigt wird. Bei Angriffen (und seien es nur verbale) gegen Staats­gewalt kennen Gerichte kein Pardon. Es gibt aber Ausnahmen: Die Redewendung "Sie sind mir ein komischer Vogel" gegen­über einem ermittelnden Polizisten ist keine Beleidigung (Urteil vom 11.6.2008, Az.: 3 Ss 64/08). Das hat das OLG Bamberg entschieden.

Den Mittel­finger in eine Über­wachungs­kamera zu halten, ist keine gute Idee. Beleidigt wird nicht die Kamera, sondern der Mensch dahinter. Das bayrische Ober­landes­gericht (OLG) verhängte 30 Tages­sätze (Urteil vom 23.2.2000, Az.: 5St RR 30/00). Der Mittelfinger habe der mit der Aufzeichnung befassten "Amtspersonen" gegolten, selbst dann, wenn der Angeklagte diese nicht gesehen habe. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass seine Geste eine vulgäre Kundgabe seiner Missachtung gegenüber den "befassten Amtspersonen" darstellte. 

Ex-Fußballer Stefan Effenberg musste vor einigen Jahren für ein "Arschloch" gegenüber einem Polizeibeamten 10.000 Euro berappen – ein stänkernder Rentner wäre vermutlich preiswerter davon gekommen. Effenberg war auf der Autobahn in eine Verkehrskontrolle geraten, weil er zu schnell unterwegs war. Die Beleidigung hatte Effenberg immer bestritten und erklärt, er habe lediglich "schönen Abend noch" gesagt. Dem glaubte das Gericht allerdings nicht. Derselbe Polizist, den Effenberg beschimpft hatte, zeigte den Fußballstar später erneut wegen Beleidigung an. In einem Interview hatte Effenberg gesagt, der Polizist habe wohl an diesem Tag "schlechten Sex" gehabt.

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