Rasender Motorradfahrer gibt Rätsel auf

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Der Fahrer eines Motorrades mit Kitzinger Kennzeichen wurde geblitzt und fotografiert, ist wegen des Helmes aber nicht zu erkennen. Der Halter sagt, er sei es nicht gewesen, und wehrt sich gegen die Auflage, ein Jahr lang Fahrtenbuch zu führen. Die Entscheidung liegt nun beim Verwaltungsgericht.

Nach mündlicher Verhandlung am Freitag entscheidet das Verwaltungsgericht Würzburg am Montag, ob ein Motorradfahrer (48) aus dem Landkreis Kitzingen für ein Jahr jeden Start mit genauen Angaben in ein Fahrtenbuch eintragen muss.
Geblitzt und fotografiert worden war ein Motorrad mit Kitzinger Kennzeichen, das am Abend des 11. Juni 2011 auf der Bundesstraße 8 bei Markt Bibart mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h unterwegs war. Zulässig ist dort ein Tempo von höchstens 100 km/h.
Als der Halter von der Polizei, von der Zentralstelle für Ordnungswidrigkeiten in Straubing, Post bekam mit der Bitte, sich zu äußern, teilte sein Anwalt mit, dass an dem Abend ein anderer mit der Maschine auf der B 8 unterwegs gewesen sei und zwar ein Kaufinteressent zu einer Probefahrt.
Über Monate hinweg sei das Motorrad bei e-bay zum Kauf angeboten worden, in der Zeit hätten sich viele Interessenten bei seinem Mandanten gemeldet, von denen die meisten auch eine Probefahrt unternommen hätten.

"Nicht so ein Brocken wie der Fahrer auf dem Foto"

Polizeiliche Ermittlungen vor Ort waren auch nicht erfolgreich. Der Fahrzeughalter, teilte die Polizeiinspektion Kitzingen der Zentralstelle für Ordnungswidrigkeiten in Straubing mit, sei nicht zur Mitwirkung bereit gewesen und habe darauf hingewiesen, dass er nicht so ein "Brocken" sei wie der Fahrer auf dem Polizei-Foto. Außerdem habe er einen anderen Helm, den er jedoch nicht zeigen wollte, sodass die Polizei zu dem Schluss kam, dass es sich bei der Einlassung des Klägers um Schutzbehauptungen handle. Es sei weltfremd, einem Unbekannten das Motorrad zur Probefahrt zu überlassen. Das Polizeiverwaltungsamt musste daraufhin, da der mit Schutzanzug und Helm "vermummte" Verkehrssünder nicht zu identifizieren war, das Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einstellen.
Der "Fall" wurde an das Landratsamt Kitzingen abgegeben "zur Prüfung einer Fahrtenbuchauflage". Auf die Mitteilung von dort, dass der Erlass einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches beabsichtigt sei, hat sich der Halter des Motorrades weiter nicht geäußert. Daraufhin ordnete das Landratsamt unter anderem an, dass für die Dauer von zwölf Monaten vor Antritt jeder Fahrt unverzüglich Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers in ein Fahrtenbuch einzutragen ist, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Fahrt, mit Unterschrift.
Für den Fall von Verstößen gegen die Auflage ist jeweils ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht worden. Da für die flotte "geblitzte" Fahrt auf der Bundesstraße 8, die laut Bußgeldkatalog 600 Euro und drei Monate Fahrverbot gekostet und vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg gebracht hätte, ein Fahrer trotz aller Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, solle durch das Fahrtenbuch sichergestellt werden, dass sich so etwas nicht wiederholt.

Notiz mit Namen weggeworfen

Die Dauer von zwölf Monaten sei, so das Landratsamt, bei dem schweren Verstoß der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung auch verhältnismäßig, da Motorräder vorwiegend saisonabhängig, also nicht ganzjährig gefahren würden. Eine Fahrtenbuchauflage nur anzudrohen, wäre bei einer so großen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausreichend.
Gegen diesen Bescheid des Landratsamtes Kitzingen klagte der Motorradfahrer vor dem Verwaltungsgericht und nannte die Fahrtenbuch-Auflage rechtswidrig. Er hat bestritten, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgte und erklärt, das Anhörungsschreiben des Polizeiverwaltungsamtes sei bei ihm verspätet eingegangen. Bei rechtzeitiger Anhörung wäre es ihm noch möglich gewesen, den Namen des Kaufinteressenten anzugeben, der an dem Abend zu einer Probefahrt unterwegs war. Er habe sich meist, schon im eigenen Interesse, die Namen von Interessenten nebst Rufnummer wegen der Gefahr von Beschädigungen, Unfällen oder Diebstahl des Krads notiert, diese Notizzettel jedoch nach einiger Zeit weggeworfen. Für die Schwere des von einem anderen mit seinem Motorrad begangenen Verstoßes sei nicht er verantwortlich. Angemessen und verhältnismäßig wäre seiner Meinung nach allenfalls eine Dauer von sechs Monaten.