Das Amtsgericht in Haßfurt verhandelte einen Fall von gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte wehrte sich nicht gegen den Vorwurf an sich, sondern gegen die Höhe der Geldstrafe - und damit hatte der 36-Jährige Erfolg.
Wer eine Straftat begeht, landet nicht zwangsläufig auf der Anklagebank des Gerichtes. In vielen Fällen (etwa wenn es sich um einen Ersttäter handelt oder das Delikt nicht besonders gravierend ist) greift die Staatsanwaltschaft zum sogenannten Strafbefehlsverfahren. Dass sich manchmal ein Einspruch gegen einen solchen Strafbefehl auch dann lohnt, wenn man nicht unschuldig ist, zeigte sich in der jüngsten Verhandlung vor dem Amtsgericht in Haßfurt: Die Geldstrafe gegen einen 36-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung wurde von ursprünglich 5400 auf 3600 Euro reduziert.
Was war konkret passiert? Bei einer Geburtstagsfeier im Raum Ebern floss zuerst reichlich Alkohol und dann flogen die Fäuste. Wie Staatsanwalt Arno Ponnath vortrug, schlug der Angeklagte einem anderen Gast ins Gesicht, und als der zu Boden ging, trat der 36-Jährige mit dem Fuß auf ihn ein.
Da der Industriearbeiter erst eine kleine Vorstrafe wegen Betrugs hat, schickte ihm der Staatsanwalt einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 60 Euro, also insgesamt 5400 Euro.
Bei einem solchen Strafbefehl handelt es sich um ein verkürztes Strafverfahren, das rein nach Aktenlage und ohne Beweisaufnahme erlassen wird. Der Zweck dieses Verfahrens besteht vor allem darin, die Gerichte zu entlasten. Akzeptiert man den Strafbefehl, kommt das einer Verurteilung durch den Strafrichter gleich. Falls man als Betroffener selber oder durch einen Rechtsanwalt Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einlegt, wird eine Gerichtsverhandlung anberaumt.
Höhe der Strafe reduziert
Der Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafvorwurf oder auch nur gegen das Strafmaß, also gegen die Höhe des Urteils richten.
Nachdem Thomas Leidner als Verteidiger mit seinem Mandanten gesprochen hatte, kam ein inhaltlicher Widerspruch gegen die Anklage nicht in Frage. Trotzdem legte der Anwalt einen Einspruch ein, weil er die Höhe der Geldstrafe für fehlerhaft hielt.
In Deutschland wird eine Geldstrafe grundsätzlich in Tagessätzen bemessen. Damit soll die Höhe der Strafe den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Täters angepasst werden. Grundlage der Berechnung ist das monatliche Nettoeinkommen, von dem Belastungen wie beispielsweise Unterhaltszahlungen an eigene Kinder abgezogen werden. Das Gericht ermittelt auf diese Weise, wie viel Geld dem Angeklagten monatlich tatsächlich zur Verfügung steht. Ein Tagessatz entspricht dann 1/30 dieses Betrags.
Im vorliegenden Fall arbeitet der Mann in einem Schweinfurter Industriebetrieb und verdient monatlich rund 1800 Euro netto.
Allerdings zahlt er an seine zwei schulpflichtigen Kinder im Alter von neun und zwölf Jahren, die nicht in seinem Haushalt, sondern bei der Mutter leben, einen monatlichen Unterhalt von 600 Euro. Ihm bleiben somit 1200 Euro zur freien Verfügung. Geteilt durch 30 ergibt sich ein Tagessatz von 40 Euro. Statt der im Strafbefehl ausgewiesenen Strafe von 5400 Euro muss er nun bloß 3600 Euro zahlen - der Einspruch hat sich also gelohnt!