Ein 31-jähriger Motorradfahrer wurde vor dem Amtsgericht Bamberg zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er eine Kamera laufen ließ.
Den letztjährigen Feiertag Mariä Himmelfahrt nutzte ein 31-jähriger Nürnberger, um mit seinem Motorrad einen Ausflug in die Fränkische Schweiz zu unternehmen. Besonders die bei Bikern beliebte kurvenreiche Strecke am Würgauer Berg bei
Scheßlitz, die damals noch nicht für Motorrad-Spritztouren gesperrt war, hatte es ihm angetan.
Während er da so durch die Landschaft düste, lief eine Helmkamera mit und filmte längere Passagen der Fahrt. Was an sich bereits rechtswidrig ist, weil es gegen das Datenschutzrecht verstößt, wie Staatsanwalt Martin Barnickel am Amtsgericht Bamberg mit Blick auf ein kürzlich gefälltes Urteil des Bundesgerichtshofs erklärte. Schließlich würden durch derlei permanente Aufnahmen die Persönlichkeitsrechte völlig Unbeteiligter geschädigt, indem Nummernschilder oder Gesichter zu sehen seien und keiner wisse, was mit diesen unbefugt gesammelten Daten geschehe.
Gefahr des Missbrauchs
Aber nicht wegen dieses Vergehens stand der Zweiradfreund vor Amtsrichterin Anne Breith. Er war bergauf in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten und hatte dabei die Helmkamera erst nach mehrmaliger Nachfrage ausgeschaltet. Deshalb stellte einer der Polizeibeamten Strafantrag, weil in diesem Zeitraum von weniger als einer Minute die beiden Streifenpolizisten nicht nur gestochen scharf zu sehen, sondern auch ihre Stimmen klar zu hören waren. Der Polizeibeamte hatte grundsätzliche Bedenken, dass diese Bild- und Tonaufnahmen missbraucht werden könnten.
Was dafür gedacht war, etwa Mitschnitte von vertraulichen Telefongesprächen zu unterbinden, wurde nun dem Angeklagten zum Verhängnis: Denn es ist verboten, das nichtöffentliche Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen. Noch teurer würde es nur, wenn man derlei Aufnahmen auch noch veröffentlichte. Dabei beteuerte der Angeklagte, gar nicht gewusst zu haben, ob die Kamera beim Aufeinandertreffen mit den Ordnungshütern im Aufnahmemodus gewesen sei. Er habe nur die Landschaft und die Tour filmen wollen, um sich das Ganze zu Hause noch einmal ansehen zu können. Danach hätte er alles löschen wollen.
Helmkamera beschlagnahmt
Bei der polizeilichen Vernehmung hatte er hingegen angegeben, die Helmkamera liefe seit zwei Monaten mit, um im Falle eines Falles ein Beweismittel gegen andere Verkehrsteilnehmer zu haben, wenn es beispielsweise um Fahrerflucht ginge.
Am Ende riet der Verteidiger Joachim Reitenspiess (Nürnberg) seinem Mandanten, den Strafbefehl zu akzeptieren und die 15 Tagessätze, also ein halbes Netto-Monatsgehalt, für diese Bagatelle zu bezahlen. Außerdem bleibt die beschlagnahmte Helmkamera als Tatmittel weiterhin eingezogen - und wird wohl vernichtet werden.
na ja was soll man wieder zum artikel sagen, halt ein praktikantenartikel, nix verstanden, a was geschrieben
Da sollten sich die Redaktion und auch Herr Staatsanwalt Barnickel das Urteil des BGH aber noch einmal ganz genau ansehen! Soooo verboten, wie hier dargestellt, ist diie Verwendung der Dashcams nicht und vor Gericht als Beweismittel durchaus zugelassen. Schließlich - so der BGH - werden selbst durch die dauerhafte Aufzeichnung des Straßenverkehrs keine Persönlichkeitsrechte verletzt, da man sich im Straßenverkehr bewusst den Augen der Öffentlichkeit aussetze. Dort werde demnach lediglich die Sozial-, nicht aber die Privatsphäre verletzt.
Bei obigem Motorradfahrer sieht die Sachlage anders aus, denn dabei ging es um eine Nichtfolgeleistung gegenüber dem Polizisten, die Kamera während der Vernehmung abzustellen. Das hat jedoch mit Dashcams zunächst mal nichts zu tun.