Freundin gebissen und gewürgt: 34-Jähriger muss ins Gefängnis

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Das Gericht kurz vor der Urteilsverkündung; ganz rechts im Bild der Angeklagte Abbas T. (Name geändert) Foto: Anna Lienhardt
Das Gericht kurz vor der Urteilsverkündung; ganz rechts im Bild der Angeklagte Abbas T. (Name geändert) Foto: Anna Lienhardt

An einem Dezembertag schlägt und beißt ein 34-Jähriger seine Lebensgefährtin, würgt sie sogar. Beide waren betrunken - keine Seltenheit bei dem Paar.

Oberstaatsanwalt Otto Heyder spricht das aus, was sich wohl jeder in diesem Prozess gedacht hat: "Das Verfahren zeigt einmal mehr, was Alkohol aus Menschen machen kann."

Der übermäßige Genuss war es, der die Beziehung von Abbas T. (34) (Name geändert) und seiner deutschen Freundin (36) schließlich scheitern ließ. Immer wieder war es zu lautstarken Streitereien zwischen den beiden gekommen, vor allem die 36-Jährige wurde offenbar regelmäßig ausfällig, wenn sie getrunken hatte. Dabei hatte ein Zeuge zu der Beziehung der beiden, die sich in einer Asylbewerberunterkunft kennengelernt hatten, gesagt: "Die beiden haben sich unheimlich gern gehabt, wenn sie nüchtern waren."

Doch am 23. Dezember 2016, einen Tag vor Heiligabend, waren sie das nicht. Das Schwurgericht sah es als erwiesen an, dass Abbas T. nach einer Weihnachtsfeier und anschließendem Weihnachtsmarktbesuch mit etwa zwei Promille Alkohol im Blut nach Hause kam. Offenbar regte sich der 34-Jährige auf, dass er wieder nicht in die Wohnung kam und klingeln musste, weil seine Lebensgefährtin von innen den Schlüssel hatte stecken lassen. Die hatte an jenem Abend auch bereits um die zwei Promille Alkohol im Blut.

Kaum habe sie die Tür geöffnet, sei der 36-Jährige "höchst aggressiv auf die Zeugin losgegangen, hat ihr Tritte zugefügt, sie gebissen und gewürgt", sagte Oberstaatsanwalt Heyder. Auch der Vorsitzende Richter Manfred Schmidt stellte in seiner Urteilsbegründung klar: "Er ist jemand, der unter Alkohol zu Aggressionen neigt und das auch hätte wissen können."

Das Schwurgericht glaubt, dass der Angeklagte durchaus in Tötungsabsicht gehandelt hat. "Mein Amtsvorgänger hat immer gesagt: Der Griff an den Hals ist der Griff ans Leben", zitierte Richter Schmidt. Der Ausspruch des pakistanischen Asylbewerbers zur Tatzeit, dass seine Lebensgefährtin Weihnachten nicht erleben werde, habe ebenfalls darauf hingedeutet.


Von versuchtem Totschlag zu gefährlicher Körperverletzung

Deswegen war er ursprünglich wegen versuchten Totschlags angeklagt gewesen. Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gingen am Ende des Prozesses jedoch von einer gefährlichen Körperverletzung aus. Entscheidend dafür war, das der Pakistani das Würgen unterbrochen hatte, wohl um sich im Badezimmer zu übergeben. Danach habe er von der Frau abgelassen, bis die Polizei eintraf. Er versuchte nicht, die seine Lebensgefährtin weiter zu würgen. Diesem "freiwilligen Rücktritt" hat es der Angeklagte zu verdanken, dass er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Zudem attestierte ihm der Vertreter des gerichtsärztlichen Dienstes eine verminderte Steuerungsfähigkeit, weil er betrunken war. "Diese große Mengen ist er wohl nicht gewöhnt, dafür spricht auch das Würgen beziehungsweise der Brechreiz."

Der Gerichtsarzt ging auch noch einmal auf die "konflikthafte Beziehung" ein. Seine Lebensgefährtin habe von dem Mann gefordert, dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen solle. Zudem hatte Abbas T. seinen Job als Hausmeister in einer Asylbewerberunterkunft im Landkreis verloren. All das führte nach Ansicht des Arztes zu einer "alkoholisch mitbedingten Überreaktion". "Seine Lebensplanung war am Scheitern." Ob die Frau den Angeklagten an jenem Abend zu Hause mit einer spitzen Gabel oder einem Kartoffelspießer erwartet hatte, blieb unklar. Abbas T. hatte berichtet, von seiner Lebensgefährtin damit angegriffen worden zu sein. Doch fand die Polizei weder das angebliche Tatwerkzeug, noch hatte der 34-Jährige Stichverletzungen.

Ganz im Gegensatz dazu hatte seine 50 Kilogramm leichte Freundin "massive Angriffe quer durch die Wohnung" erleiden müssen, wie es Richter Schmidt formulierte. "Sie erlebte die ganze Palette häuslicher Gewalt und hat zeitweise Todesangst verspürt."



Kommt eine Abschiebung des Täters in Betracht?
Diese Frage beantwortete Oberstaatsanwalt Otto Heyder nach der Verhandlung wie folgt: Vorerst sitze der Asylbewerber seine Haftstrafe weiterhin in Deutschland ab. Wird das Urteil rechtskräftig, entscheide die Verwaltungsbehörde, ob der Mann nach Pakistan abgeschoben wird. Er könnte etwa nach der Hälfte der verbüßten Strafe abgeschoben werden. In Pakistan würde Abbas T. dann als freier Mann gelten. Käme er jedoch direkt wieder nach Deutschland zurück, wäre der Haftbefehl hier erneut zu vollstrecken.