Vor zwei Jahrzehnten tobte ein Markenstreit im deutschen Biermarkt: Bitburger versus Anheuser-Busch. Dann wurde es ruhig. Nun kommt das Lagerbier des belgisch-amerikanischen Konzerns zurück.
Vor Jahrzehnten tobte um die Biermarken «Bud» und «Bit» ein Rechtsstreit. Jetzt bringt der weltgrößte Braukonzern AB Inbev unter dem Namen «Anheuser-Busch Bud» sein Lagerbier zurück auf den deutschen Markt. Der Verkaufsstart erfolgt bei einer Supermarktkette, wie die deutsche Tochter des Brauers mitteilte. Weitere Händler und Bars sollen 2026 folgen.
AB Inbev sieht eine wachsende Nachfrage nach internationalen Lagerbieren in Deutschland und will mit der Wiedereinführung seines weltbekannten Bieres davon profitieren. Damit bekräftigt der Konzern nach eigenen Angaben sein Bekenntnis zum hart umkämpften deutschen Biermarkt.
Welche Marken sonst zum Konzern gehören
Zu AB InBev Deutschland gehören unter anderem die Pilsmarken «Beck’s» und «Hasseröder», die Hellbiermarke «Spaten» sowie die Altbiermarke «Diebels». Der Konzern verfügt neben dem Hauptsitz Bremen über Standorte in Issum am Niederrhein, Wernigerode in Sachsen-Anhalt und München.
«Anheuser-Busch Bud» werde in der Europäischen Union gebraut, hieß es. Nachdem der belgische Konzern Inbev 2008 Anheuser-Busch übernommen hatte, war das Lagerbier nicht mehr im von Pils dominierten deutschen Biermarkt vertrieben worden.
Die in Deutschland geborenen Brauer Eberhard Anheuser und Adolphus Busch
begannen 1876 in den Vereinigten Staaten, ihr Lagebier zu brauen, das heute nach Unternehmensangaben in mehr als 80 Ländern weltweit vertrieben wird.
Rechtsstreit mit Bitburger
In einem Rechtsstreit um «Bud» und «Bit» war die Bitburger Brauerei gegen die Amerikaner vorgegangen. Im Jahr 2001 entscheid der Bundesgerichtshof (BGH), dass das amerikanische «Budweiser»-Bier nicht unter der Bezeichnung «American Bud» in Deutschland vertrieben werden darf. Die Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Marke «Bit» sei zu groß, erklärten die Richter.
Unter dem Namen «Anheuser Busch Bud» darf das Bier laut der damaligen Entscheidung allerdings vertrieben werden. Auf dem Biermarkt werde gewöhnlich der Namensanfang - also in diesem Fall «Anheuser» - wahrgenommen, stellte der I. BGH- Zivilsenat fest (Aktenzeichen: I ZR 212/98, Urteil vom 26. April 2001).