Gesetzliche Erbfolge: Überraschungen für kinderlose Paare

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Viele glauben, dass ohne Kinder der Partner alles erbt – doch das stimmt nicht immer. Hier erfährst du, was das Erbrecht vorsieht und wie man mit einem Testament vorsorgen kann.

  • Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt?
  • Was erbt der Partner bei kinderlosen Paaren?
  • Welche Rolle spielen Eltern und Geschwister in der Erbfolge?

Viele kinderlose Paare gehen davon aus, dass der überlebende Partner im Todesfall automatisch alles erbt. Doch das deutsche Erbrecht sieht vor: Wer kein Testament verfasst hat, muss sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen – und die kann kinderlose Paare vor unerwartete Herausforderungen stellen. Unter Umständen können dann nahe Verwandte des Verstorbenen, etwa Eltern oder Geschwister, am Nachlass beteiligt sein. Das führt nicht selten zu komplizierten Erbengemeinschaften, emotional belastenden Situationen und im schlimmsten Fall zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Wir erklären, wie die gesetzliche Erbfolge ohne Testament funktioniert und welche Möglichkeiten es gibt, die gemeinsame Zukunft durch ein Testament besser abzusichern.

Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt?

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Dabei richtet sich die Erbfolge nach sogenannten Erbordnungen und berücksichtigt den Ehe- oder Lebenspartner zusätzlich: So stehen Kinder in der ersten Ordnung, Eltern und Geschwister in der zweiten. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die Verwandten der zweiten Ordnung gemeinsam mit dem Partner. Das bedeutet: Auch wenn ein Paar kinderlos ist, kann der überlebende Partner nicht automatisch allein über den Nachlass verfügen.

Eine große Rolle spielt dabei auch der Familienstand. Je nach Güterstand erbt bei verheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften der überlebende Partner einen bestimmten Anteil. In der Zugewinngemeinschaft, die ohne besondere Vereinbarung gilt, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Erben der nächsten Ordnung, beispielsweise die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Ein weiteres wichtiges Element ist der Pflichtteilsanspruch. Zwar hat der überlebende Partner im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge in der Regel schon einen Erbanteil. Doch auch Pflichtteilsansprüche können in anderen Konstellationen relevant werden – zum Beispiel dann, wenn ein Testament existiert, das den Partner nur teilweise berücksichtigt.

Kinderlose Ehepaare unterschätzen häufig die gesetzliche Erbfolge. Weit verbreitet ist dabei die Annahme, der überlebende Ehepartner erbe im Todesfall automatisch alles. Tatsächlich ist das jedoch nur selten der Fall. Wer sicherstellen möchte, dass der Partner im Todesfall umfassend abgesichert ist, und den eigenen Nachlass entsprechend den persönlichen Vorstellungen regeln will, sollte sich nicht allein auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Ein Testament oder ein Erbvertrag schafft hier Rechtssicherheit und stellt sicher, dass der eigene Wille über den Tod hinaus verbindlich umgesetzt wird.

Was erbt der Partner bei kinderlosen Paaren?

Die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehepartners richtet sich nach mehreren Faktoren: Entscheidend sind vor allem der Güterstand der Ehe und die Frage, welche Verwandten des Verstorbenen noch leben. In der Zugewinngemeinschaft, die bei den meisten Ehen gilt, steht dem Partner neben dem gesetzlichen Erbteil ein zusätzlicher pauschaler Zugewinnausgleich zu. Das bedeutet konkret: Gibt es keine Kinder, aber noch lebende Eltern des Verstorbenen, erbt der überlebende Ehepartner in der Regel die Hälfte des Nachlasses – vorausgesetzt, es besteht eine Zugewinngemeinschaft. Die verbleibende Hälfte fällt dann an die Eltern des Verstorbenen. Ohne ein Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen entsteht dann eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Partner und den Eltern – mit allen rechtlichen und praktischen Folgen.

Sind die Eltern des Verstorbenen nicht mehr am Leben, treten deren Nachkommen wie Geschwister oder Nichten und Neffen in die Erbfolge ein. Auch dann teilt sich der Partner das Erbe. Erhält der Partner in dieser Konstellation beispielsweise drei Viertel des Nachlasses, geht der restliche Anteil an die Geschwister. Diese Beteiligung fremder Erben kann im Alltag schnell zu Problemen führen, etwa wenn gemeinsam bewohnte Immobilien vererbt werden und der Partner nicht allein darüber verfügen kann.

Besonders kritisch wird es bei unverheirateten Paaren. Hier sieht das gesetzliche Erbrecht keine automatische Beteiligung des Partners vor. Stirbt einer der Partner, ohne ein Testament zu hinterlassen, erbt ausschließlich die gesetzliche Verwandtschaft, beispielsweise die Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte. Der Lebenspartner bleibt komplett unberücksichtigt, selbst wenn eine jahrzehntelange Beziehung bestand oder gemeinsames Eigentum aufgebaut wurde. Eine Absicherung ist in diesem Fall nur über eine letztwillige Verfügung möglich. Auch bei Ehepaaren mit Gütertrennung ändert sich die Erbquote. Hier steht dem überlebenden Partner nur ein Viertel des Nachlasses zu. Zusätzlich zu beachten ist, dass ein Ehevertrag oder eine notarielle Vereinbarung den gesetzlichen Anspruch verändern kann. Solche Regelungen sollten regelmäßig überprüft werden, vor allem, wenn sich die Lebenssituation ändert. Bei deiner Nachlassplanung kannst du außerdem steuerliche Aspekte berücksichtigen.

Welche Rolle spielen Eltern und Geschwister in der Erbfolge?

Eltern und Geschwister gehören zur zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge und sind damit besonders relevant für kinderlose Paare. Leben noch beide Eltern des verstorbenen Partners, teilen sie sich den Nachlass mit dem überlebenden Ehepartner, sofern kein Testament existiert. Der überlebende Partner erhält dabei in der Regel die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Eltern. Sind die Eltern bereits verstorben, treten die Geschwister in die Erbfolge ein. Dabei wird ihr Erbteil aus dem Teil gebildet, der ursprünglich den Eltern zugestanden hätte. Wenn es folglich mehrere Geschwister gibt, wird dieser Anteil entsprechend aufgeteilt. Auch Halbgeschwister sind hierbei zu berücksichtigen. So können selbst entfernte Familienmitglieder zu Miterben werden, mit denen der überlebende Partner den Nachlass teilen muss.

Wenn keine Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen mehr leben, spielen Verwandte der dritten Ordnung wie Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen eine Rolle bei der Erbfolge. Der Partner bleibt dabei zwar meist der Haupterbe, muss aber je nach Konstellation dennoch Anteile abgeben. Wie der Bayerische Rundfunk berichtet, entsteht häufig ein Streitpunkt, wenn der Nachlass Immobilien oder größere Vermögenswerte umfasst. Dann können Miterben wie Eltern oder Geschwister ihren Anteil geltend machen, was zu einer Zwangsveräußerung oder zu finanziellen Belastungen für den überlebenden Partner führen kann. Gerade dann, wenn keine liquiden Mittel vorhanden sind, um die Erbanteile auszuzahlen, entsteht Handlungsdruck.

Deshalb ist es entscheidend, die familiären Verhältnisse im Blick zu behalten und die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament zu gestalten. Zu beachten ist dabei, dass Pflichtteilsansprüche von Kindern oder – sofern keine Kinder vorhanden sind – von Eltern nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Geschwister hingegen haben keinen Pflichtteilsanspruch und können durch ein Testament vollständig enterbt werden.

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