Gartenrecht: Diesen Grenzabstand solltest du für Bäume, Sträucher und Hecken beachten

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Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern müssen die Grenzabstände eingehalten werden.
Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern müssen die Grenzabstände eingehalten werden.
CC0 / Pixabay / JillWellington

Hecken, Bäume und Sträucher sehen im Garten immer toll aus. Doch vor dem Pflanzen solltest du unbedingt die geregelten Grenzabstände überprüfen.

  • Grenzabstände im Garten: So sind sie geregelt
  • Diese Pflanzen fallen darunter
  • Das gilt in Bayern
  • Was passiert bei einer Missachtung?

Planst du, deinen Garten mit Hecken, Bäumen oder Sträuchern aufzuhübschen, solltest du dich vorab über die geltenden Regelungen informieren. So vermeidest du unter anderem, dass es zu Streit mit den Nachbar*innen kommt. Wir verraten dir, welche Regeln in Bezug auf Hecken, Bäumen und Sträuchern gelten.

Wichtiges rund um die Grenzabstände

Bei der Gestaltung des eigenen Gartens hast du zahlreiche Möglichkeiten. Dennoch solltest du dich vor der Bepflanzung unbedingt über die Grenzabstände informieren. Tust du dies nicht, kann es zu einem Streit mit den Nachbar*innen kommen bis hin zu einer Auseinandersetzung vor Gericht. Ein solcher Fall lässt sich jedoch einfach vermeiden.

Grundsätzlich ist es nur ein kleiner Teil des Nachbarschaftsrechts, welcher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Der größte Teil, worunter auch der Grenzabstand fällt, ist Ländersache. Konkret bedeutet dies, dass fast jedes Bundesland eigene Vorschriften hat. Und egal ob Baum oder Strauch: Du musst dich mit den in deinem Bundesland geltenden Grenzabständen auseinandersetzen, sofern du neues Gehölz im Randbereich deines Gartens pflanzen möchtest. In den Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer sind die Grenzabstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken verbindlich geregelt. Für Bayern findest du die Vorschriften im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB). Der Grenzabstand wird immer ab dort gemessen, wo der grenznächste Pflanzenstamm aus der Erde tritt.

Wichtig zu wissen ist, dass es gelegentlich Ausnahmen gibt. Diese können zum Beispiel greifen, wenn die Pflanzen hinter einer Mauer oder entlang einer öffentlichen Straße stehen. In vielen Landesgesetzen gibt es außerdem für gartenbaulich, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen Sondervorschriften. Bei Unsicherheiten solltest du dich immer bei der zuständigen Gemeindeverwaltung erkundigen, welche Vorschriften konkret für dich zu beachten sind.

Diese Regeln in Bayern

Unter die Regelung fallen Bäume, Hecken und Sträucher. Oft wird in Ländergesetzen zudem unterschieden zwischen Hecken und Nutzgehölzen. Unter den Begriff Hecke fällt im Allgemeinen eine Reihe von Sträuchern oder Bäumen, die so dicht nebeneinander gepflanzt wurden, dass sie miteinander verwachsen können. Beispiele für typische Heckenpflanzen sind Liguster, Hainbuche, Kirschlorbeer, Wacholder und Lebensbaum (Thuja).

Unter Nutzgehölze fallen vor allem Obstbäume und Beerensträucher. Bei den Abstandsvorschriften wird in der Regel differenziert zwischen Steinobst (Kirschen, Pflaumen, Pfirsiche, Aprikosen), Kernobst (Äpfel, Birnen, Quitten), Schalenobst (Walnuss) und Sträuchern (Haselnuss, Beerenobst). Auch Nutzgehölze müssen die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Spannend zu wissen ist außerdem, dass bei den Regelungen zum Mindestabstand Stauden wie beispielsweise Sonnenblumen nicht erfasst sind. Auch Blumen fallen nicht unter die Regelungen. Bambus hingegen wird im Sinne der nachbarrechtlichen Vorschriften als Gehölz eingestuft. Dies entschied unter anderem das Amtsgericht Schwetzingen bereits in einem Fall aus dem Jahr 2000.

In Bayern gilt nach Artikel 46 Absatz 1: Bäume, Sträucher und Hecken bis zu einer Höhe von 2 Metern dürfen nicht näher als 50 Zentimeter an die Grund­stücks­gren­ze gepflanzt werden. Pflanzen, die eine Höhe von 2 Metern überschreiten, müssen einen Grenzabstand von mindestens 2 Metern einhalten. Gegenüber einem Grundstück, welches landwirtschaftlich genutzt wird, müssen Bäume mit mehr als 2 Meter Höhe einen erweiterten Grenzabstand von 4 Metern einhalten. So verhindert man, dass die Nutzung der landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine Beeinträchtigung des Sonnenlichts verhindert wird. In den meisten Bundesländern gelten ähnliche Gesetze.

Missachtung der Regeln: Das kann passieren

Hältst du die Grenzabstände nicht ein, kann dein*e Nachbar*in fordern, dass du die Gehölze umpflanzen oder beseitigen musst. In einigen Ländergesetzen gibt es die Option, dass Bäume, Sträucher oder Hecken auf die erforderliche Größe zurückgeschnitten werden. So ist es in Bayern möglich, dass dein*e Nachbar*in das Zurückschneiden deiner Pflanze auf eine Höhe von 2 Metern fordert, wenn der Baum einen geringeren Grenzabstand als 2 Meter hat. Oftmals ist dies jedoch keine Lösung, da durch das stetige Wachstum der Pflanzen das Problem nur kurzzeitig beseitigt wäre.

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Insbesondere bei Bäumen kann es auch passieren, dass diese ungeahnte Ausmaße erreichen. Dies reicht von Laubmassen im Gartenteich über verdorbenes Obst auf der Terrasse bis hin zu weniger Tageslicht im Wohnzimmer. All diese möglichen Beeinträchtigungen für die Nachbar*innen sollten nicht unbedacht bleiben. Vor der Pflanzung solltest du deshalb unbedingt Rücksprache mit deinen Nachbar*innen halten. Stimmt dein*e Nachbar*in zu, darfst du die Grenzabstände nämlich auch unterschreiten. Wichtig ist, dass du solche individuellen Absprachen schriftlich festhältst. So hast du ein Beweisstück, falls es doch zu Problemen kommen sollte.

Wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch der Nachbar*innen auf die Beseitigung einer Pflanze, die die Grenzabstände nicht einhält, verjährt. Dies geschieht fünf Jahre, nachdem der Anspruch entstanden ist.

Fazit - Informiere dich am besten vorab

Bevor du eine Hecke, einen Baum oder einen Strauch anpflanzt, solltest du dich über die in deinem Bundesland geltenden Vorschriften informieren. Werden die Grenzabstände nicht eingehalten, können Nachbar*innen das Entfernen der Pflanze fordern. Bei Fragen oder Unsicherheiten zu deinem individuellen Fall kannst du dich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung erkundigen.

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