Die Entscheidung zu Heiraten zelebrieren viele ganz ausgiebig und planen schon lange im Voraus den perfekten Tag. Bleibt die Frage, ob sie für dieses besondere Ereignis vom Arbeitgeber bezahlten Sonderurlaub bekommen? Hier der Überblick.
- Gibt es eine verbindliche gesetzliche Grundlage?
- Sind Regelungen jenseits von Gesetzen zu beachten?
- Wie viele Tage Sonderurlaub sind möglich?
- Und was ist mit den Auszubildenden?
- Was gilt für Mini- und Midijobber?
Für viele ist es der schönste Tag im Leben - die Hochzeit. Das verstehen auch die Arbeitsgerichte und haben, trotz fehlender eindeutiger Rechtsgrundlage, einen Weg gefunden, um den Tag noch mehr zu versüßen.
Gibt es eine verbindliche gesetzliche Grundlage?
Ja und Nein. Die Arbeitsrechtler*innen verweisen gerne auf den § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz klärt den Fall einer "vorübergehende Verhinderung" eines Arbeitnehmers. Konkret heißt es: Wenn er oder sie "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird", muss ihm der Arbeitgeber bezahlten Sonderurlaub gewähren.
Aus dieser Formulierung leitet die allgemeine Rechtsauffassung ab, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub bei außergewöhnliche familiären Ereignissen hat. Wer wollte bestreiten, dass die eigene Hochzeit nicht zu diesen Fällen gehört?
Sonderurlaub ist also möglich, lässt Arbeitgeber*innen aber viel Spielraum bei der Umsetzung. Aber es gibt eine Ausnahme: Für die goldene Hochzeit der Eltern gibt es einen Tag bezahlte Auszeit (BAG, Urteil vom 25.10.1973, Az.: 5 AZR 156/73). Und: neben dem bezahlten Sonderurlaub gibt es die unbezahlte Freistellung.
Sind Regelungen jenseits von Gesetzen zu beachten?
Ja, das kann sehr gut sein. Bezahlten Sonderurlaub regeln oftmals Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen.
In diesen Fällen haben diese Regelungen Vorrang. So enthalten beispielsweise viele Tarifverträge der IG Metall entsprechende Absprachen. Tarifverträge im öffentlichen Dienst (beispielsweise der TVöD § 29) sieht zwar einen bezahlten freien Tag für die Geburt eines Kindes vor, der Fall Hochzeit ist aber nicht genannt.