Identität verschleiert? Mehrere Kronacher Händler abgemahnt

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Das Schreiben des Verbands Sozialer Wettbewerb ging an alle Händler, die am 6. Mai in einem hiesigen Anzeigenblatt geworben haben. Foto: hst
Das Schreiben des Verbands Sozialer Wettbewerb ging an alle Händler, die am 6. Mai in einem hiesigen Anzeigenblatt geworben haben.  Foto: hst

Einige Unternehmer haben Post vom Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin erhalten. Es geht um angebliche Verschleierung der Identität bei einer Anzeigenwerbung. Der Vorwurf könnte langfristig fast jeden Anbieter treffen.

Das dürfte Folgen haben. Wer am 6. Mai in einem bestimmten regionalen Anzeigenblatt geworben hat, könnte die Abmahnung bekommen haben. Sie enthält den Vorwurf, dass die betreffenden Unternehmer beim Werben ihre Identität verschleiert haben. Sie fordert zudem Unterlassung - und setzt für jeden erneuten Verstoß 3000 Euro Strafe an.

Ein Kronacher Einzelhändler, der nicht genannt werden will, hat das Schreiben des Berliner Verbands Sozialer Wettbewerb am 2. Juni per Fax erhalten. Es bezog sich auf eine Anzeige vom 6. Mai in besagtem regionalen Anzeigenblatt. Der Vorwurf: Er habe gegen Bestimmungen des Paragrafen fünf des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG, der relevante Teil des Paragrafen ist im Infokasten benannt) verstoßen: "Die Identität (vollständige Firmierug inklusive Rechtsformzusatz, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten Vor- und Zuname) des Unternehmers, gegebenenfalls die Anschrift des Unternemers, für den sie handeln, enthalten Sie dem Verbraucher vor."

Verschleierungsversuch?
"In meinem Fall wäre es wohl notwendig gewesen, die Rechtsform e.K., also eingetragener Kaufmann anzugeben", meint der Händler. Dieser Zusatz fehlte in der Anzeige vom 6. Mai - so wie er seit 29 Jahren in jeder Anzeige des Unternehmers fehlte.

Was allerdings immer in der Anzeige stand, ist der Name des Geschäfts (im Logo) sowie die Adresse und Telefonnummer. "Deshalb würde es doch keinen Sinn machen, wenn ich irgendwas verschleiern wollte", zeigt er sich verständnislos. Anders wäre es, wenn es sich bei seinem Unternehmen um eine GmbH handeln würde, meint der Beschuldigte. Denn dann ginge es um Haftungsfragen.

Letztere Vermutung bestätigt Thomas Rudrof, Leiter der Rechtsabteilung der Handwerkskammer für Oberfranken. Ein eingetragener Kaufmann hafte ohnehin mit seinem Privatvermögen.

Trotzdem hält Rudrof die Abmahnung für "formell berechtigt, wenn auch ärgerlich". Man sei als Unternehmer, das gehe aus dem Gesetz hervor, verpflichtet, seine Identität und Marktform bei Werbeanzeigen preiszugeben.
Aber wie wurde der Verband aus Berlin eigentlich auf einen Kronacher aufmerksam? Der Jurist hält für möglich, dass lokale Händler mutmaßliche Rechtsverstöße bei dem Berliner Verband gemeldet haben könnten.

Das bestätigte die Geschäftsführerin des VSW, Angelika Lange. Täglich landeten Beschwerden von Händlern aus ganz Deutschland bei dem Verein, der sich seit Jahrzehnten gegen unlauteren Wettbewerb einsetzt. Jeder Händler, der in der Ausgabe vom 6. Mai wider die rechtlichen Bestimmung geworben habe, sei abgemahnt worden. Sie riet allen Unternehmern, sich vor einer Werbung wettbewerbsrechtlich beraten zu lassen.

Wie wahrscheinlich ist Strafe?
Ein Urteil des Bundesgerichts hofes vom 18. April 2013 gibt der Abmahnung Rückenwind. In dem Urteilstext heißt es: "Werden Waren (...) so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, muss der werbende Unternehmer über seine Identität informieren. (...) Werden in einer Werbebeilage konkret bezeichnete, in ihren technischen Eigenschaften beschriebene und abgebildete (...) Produkte unter Angabe des Preises und der Anschrift des Handelsgeschäfts des werbenden Unternehmers beworben, ist der Verbraucher aufgrund dieser Angaben in der Lage, eine Kaufentscheidung zu treffen."

Zu den mitzuteilenden Informationen gehört laut dem Urteil auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Der Verband Sozialer Wettbewerb forderte eine Unterlassungserklärung von den betroffenen Kronacher Unternehmern. Sie müssten künftig immer die vollständige Identität ihrer Unternehmung gemäß Paragraf fünf UWG angeben. "Wenn das so durchginge, wären sämtliche meiner Anzeigen abmahnfähig", gibt ein Betroffener zu bedenken. Seine Unterschrift unter der Unterlassungserklärung hieße, dass er sich verpflichtet, bei künftigen Verstößen 3000 Euro Strafe zu zahlen.

Die Abmahnung selbst ist beziffert mit einer Mahngebühr von 178,50 Euro. Die Frist betrug eine Woche und lief mit Dienstag, 9. Juni, aus. Lange vom VSB meinte, diese Fristlänge - oder Kürze - sei "absolut üblich".

Die Anwältin eines betroffenen Händlers meinte: Im konkreten Falle ihres Mandanten - der seine Rechtsform nicht angeführt hatte - sehe sie Prüfungsbedarf und habe daher Fristverlängerung beantragt "Ich kann aber nur für diesen Fall sprechen. Das mag bei anderen Abgemahnten anders aussehen".

Eine andere Kronacher Unternehmerin, die das Schreiben aus Berlin bekommen hat, meinte, ihre Anwältin sehe wohl keine Chance, ein Verfahren in dieser Sache zu gewinnen. "Sie riet mir dazu, zu unterschreiben und die Anzeigen künftig gemäß der aufgeführten Kriterien zu schalten."

Abgemahnt wurden laut Angelika Lange nur Händler, die ihren Angeboten Preisangaben beigefügt hatten. "Die erwähnten Angaben sind immer dann zwingend nötig, wenn konkrete Warenangebote gemacht werden", bestätigte die Berliner VSW-Leiterin.