Philipp Bauernschubert Thundorf — Einmal mehr ging es in der Sitzung des Thundorfer Gemeinderats um die Aufstellung eines Bebauungsplans "Unterer Berg" in Rothhausen und zum anderen um die...
Philipp Bauernschubert
Thundorf — Einmal mehr ging es in der Sitzung des Thundorfer Gemeinderats um die Aufstellung eines Bebauungsplans "Unterer Berg" in Rothhausen und zum anderen um die Erweiterung des Bebauungsplanes "Kutschenweg" in Thundorf.
Für den Gemeindeteil Rothhausen liegen der Gemeinde Thundorf zahlreiche Bauanträge für Wohnhäuser vor, allein, es fehlen die Baugrundstücke. Aktuell stehen keine gemeindlichen Bauplätze zur Verfügung. Die unbebauten Privatgrundstücke werden trotz wiederholter Anfragen nicht veräußert. Adäquate Grundstücke für eine Innenentwicklung oder die Möglichkeit zur Reaktivierung leerstehender Gebäude stehen in Rothhausen derzeit nicht zur Verfügung.
Um das Abwandern der Bauwilligen in andere Ortschaften zu vermeiden, soll auf der Grundlage des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Thundorf am östlichen Ortsrand die Erschließung neuer Wohnbaugrundstücke, auf 3,7 Hektar Fläche, ermöglicht werden. Dabei besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, die verkehrstechnisch unzureichende städtebauliche Situation im Bereich der Gartenstraße aufzulösen. So soll die neue Erschließungsstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt an die Staatsstraße 2281 angebunden werden. Der Gemeinderat beschloss zur Realisierung des beschleunigten Verfahrens die Aufstellung des Bebauungsplanes "Unterer Berg" in Rothhausen.
Planungsbüro beauftragt
Gleichgelagert ist die Situation in Thundorf. Auch hier gibt es keinen gemeindlichen Bauplatz mehr. Hier steht eine Erweiterung des Bebauungsplanes "Kutschenweg" mit 3,8 Hektar an. Da es sich bei den derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken um einen Außenbereich handelt, ist zur Realisierung des Wohnbaugebietes die Sicherung der städtebaulichen Ordnung gemäß dem Baugesetzbuch erforderlich. Im beschleunigten Verfahren kann vom Umweltbericht und einer Umweltprüfung bei der Bauleitplanung abgesehen werden. Zudem gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als bereits erfolgt oder zulässig.