Bis auf die Tagesordnung des städtischen Bauausschusses hat es der Streit um die Lärmschutzverordnung in Rudelsdorf geschafft.
Die Stadt Bad Rodach wird die im Stadtgebiet geltende
Lärmschutzverordnung so schnell nicht ändern. Das hat Bürgermeister Tobias Ehrlicher (SPD) angekündigt, nachdem es jüngst im
Stadtteil Rudelsdorf Streit über die Einhaltung der Vorschriften gegeben hat.
Ehrlicher zeigte aber auch Verständnis für die Anwohner, die sich über den Krach - offensichtlich insbesondere in der Mittagszeit - beschweren. Deshalb will er schon bald alle Rudelsdorfer noch einmal zu einem gemeinsamen Gespräch bitten.
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Uneinsichtigkeit und Sturheit holen den Zeigefinger hervor: Der Gedanke ist sehr alt. Wer ihn zuerst hatte, ist wohl kaum sicher zu belegen. Zu einer genauen Formulierung wie „Die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des anderen beginnt“ oder „Die Freiheit des einen hört da auf, wo das Recht des anderen beginnt“ scheint ein Urheber unbekannt zu sein.
Der Gedanke kommt in einem Naturrechtsdenken mit Freiheit als wichtigem Grundbegriff in Recht und Politik vor. Im Zeitalter der Aufklärung ist er in Rechtstexten formuliert worden.
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des droits de l'homme et du citoyen) vom 26. August 1789, Artikel 4:
„La liberté consiste à pouvoir faire tout ce qui ne nuit pas à autrui : ainsi l’exercice des droits naturels de chaque homme n’a de bornes que celles qui assurent aux autres Membres de la Société, la jouissance de ces mêmes droits. Ces bornes ne peuvent être déterminées que par la Loi? = Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuß der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden.“
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794, Einleitung II. Allgemeine Grundsätze des Rechts. §. 83. „Die allgemeinen Rechte des Menschen gründen sich auf die natürliche Freyheit, sein eignes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Andern, suchen und befördern zu können.“
„Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“