Die geplante Neuregelung für Heizungen versetzt viele Hausbesitzer in Panik. Welche Heizanlage muss ausgetauscht werden und bis wann? Das könnte vom Alter der Eigentümer abhängen. Das Wichtigste aus dem Gesetzentwurf im Überblick.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird erneuert und sorgt für Unmut. Der Gesetzesentwurf wurde im April 2023 vom Bundeskabinett beschlossen undist inzwischen als "Heizungsverbot" bekannt. Das Austauschen von Öl- und Gasheizungen soll laut Novelle ein "zentraler Schritt" auf dem Weg zur Klimaneutralität Deutschlands im Jahr 2045 sein.
Um die Hauseigentümer nicht finanziell zu überfordern, gibt es einige Sonderregelungen. Doch auch diese Anpassungen sind nicht ohne Kritik.
Verbot von Öl- und Gasheizungen ab 2024: Das sind die Heizungspläne der Regierung
Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte des neuen GEG:
- Ab 2024 soll jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden.
- Geht die Heizung kaputt und kann nicht repariert werden, soll es eine Übergangsfrist von drei Jahren geben.
- Für Menschen über 80 Jahren soll diese Frist entfallen, sie müssen die 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien nicht einhalten.
- Spätestens 2045 soll die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet sein - alle Heizungen müssen dann vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Das Gesetz kommt somit nicht direkt einem Verbot von Öl- und Gasheizungen gleich, denn auch nach dem 1. Januar 2024 dürfen diese weiter verbaut werden. Einzige Bedingung ist: Sie müssen künftig grundsätzlich mindestens 65 Prozent grüne Gase wie Biomethan oder Öle aus erneuerbaren Rohstoffen beziehen. Auch Gasheizungen, die heute noch Erdgas verbrennen und künftig auch reinen Wasserstoff nutzen können, sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das aber nur, wenn der Gasnetzbetreiber einen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze hat und die Heizungen ab 2030 mindestens 50 Prozent Biomethan, Wasserstoff oder andere grüne Gase und ab 2035 mindestens 65 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz nutzen.
Ausnahme für Menschen über 80 könnte verfassungswidrig sein
Aus dem bisherigen GEG bleibt zudem die Vorschrift bestehen, dass Hauseigentümer ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben dürfen.
Damit die Haushalte nicht zu sehr finanziell unter der neuen Regelung leiden, sind Ausnahmen und Zuschüsse geplant. Ob es tatsächlich eine Ausnahme für Menschen über 80 geben wird, ist aber noch nicht abschließend geklärt. Laut Justizminister Marco Buschmann wird der Gesetzesentwurf nochmal genauer überprüft, ob es nicht verfassungsrechtliche Probleme geben könnte.