Du solltest dich zu Lebzeiten darum kümmern, was im Todesfall mit deinem Konto passiert. Wer soll Zugriff haben, es eventuell auflösen? Partner*innen und Erbende müssen einiges beachten.
- Wie kannst du über das Konto eines Verstorbenen verfügen?
- Eine gute Lösung: Das Testament
- Der Erbschein ist teuer, aber manchmal unumgänglich
- Tipps: Woran du denken musst
So hart es ist – stirbt eine angehörige oder gut befreundete Person, müssen sich die erbenden Hinterbliebenen ungeachtet ihrer Trauer um alles Mögliche kümmern: Geldfragen klären, Verträge kündigen, diverse Stellen informieren, die Beerdigung organisieren, Rechnungen bezahlen. Dazu wäre es hilfreich, auf das Bankkonto des oder der Verstorbenen zugreifen zu können – was allerdings nicht so ohne weiteres möglich ist.
Wie kannst du über das Konto von Verstorbenen verfügen?
War der oder die Verstorbene alleinige*r Kontoinhaber*in und hat die Bank Kenntnis vom Tod erhalten, sperrt sie das Konto, den Onlinebanking-Zugang und auch die Bankkarten. Das Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt. Die Bank führt natürlich weiterhin alle Aufträge aus, die zu Lebzeiten des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin erteilt wurden.
Die Banken oder Sparkassen müssen klären, wer die Erbenden bei einem Todesfall sind. Nur wenn das feststeht, ist über Konten, Schließfächer etc. zu verfügen. Die einfachste Lösung ist, wenn eine Bankvollmacht des Erblassers besteht. Das ist eine schriftliche Anordnung des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin, mit der er oder sie ausdrücklich einer dritten Person den Zugriff auf das Konto gewährt. Das kann ein*e (Ehe-)Partner*in, ein volljähriges Kind oder eine nahestehende Vertrauensperson sein.
Eine weitere Möglichkeit ist, ein gemeinschaftliches Konto (Gemeinschaftskonto) einzurichten. Mit dieser Form eines sogenannten Oder-Kontos behältst du nach dem Tod die volle Verfügungsberechtigung über das Konto. Es gibt in diesem Fall keine Sperrung des Kontos. Probleme können allerdings dadurch entstehen, dass jetzt die in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetretenen Erben Mitinhaber*innen des Gemeinschaftskontos sind. Es lohnt sich daher, vorher schriftlich zu klären, zu welchen Anteilen das Geld wem gehört. Zudem solltest du größere Geldsummen nicht auf dem Gemeinschaftskonto lagern.
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Eine gute Lösung: Das Testament
Die zweite Möglichkeit besteht darin, der Bank ein notarielles Testament vorzulegen, in dem du als erbberechtigte Person eingesetzt bist. Du kannst ebenso ein vom Erblasser selbst verfasstes Testament vorzeigen, wenn es vom Nachlassgericht eröffnet ist. Einige Banken fordern aber trotzdem oft einen Erbschein.
In einem Rechtsstreit musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob die Bank für den geforderten Erbschein die Gerichtsgebühren bezahlen muss. Mit ihrem zwingenden Verlangen, einen kostenpflichtigen Erbschein (immerhin knapp 1.800 Euro) vorzulegen, hat die Bank gegen ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, so der BGH.