Wenn man schon einmal Radler trinkt, kann es doch sehr ärgerlich sein, wenn zu wenig Bier drin ist. Doch kann man das auch wirklich in einer Gaststätte reklamieren?
Im Sommer bestellen viele im Biergarten lieber ein Radler als ein Bier - zumindest wenn beim Besuch eher Erfrischung statt Promille im Vordergrund stehen. Manchmal erwartet den durstigen Gast dann aber Ernüchterung: Vor allem dann, wenn zu wenig Bier im Mischgetränk ist. Doch hat man in so einem Fall das Recht, sich zu beschweren und ein neues Getränk zu fordern?
Beim Radler ist die Frage tatsächlich recht verzwickt. Denn allgemein ist es in Deutschland nicht gesetzlich geregelt, wie genau das Mischverhältnis von Bier und Limo ausfallen soll. In der Regel liegt dieses regional unterschiedlich bei 50:50 oder 60 Prozent Bier und 40 Prozent Limonade. Eine Beschwerde wäre höchstens gerechtfertigt, sollte das Radler weit von den Erwartungen abweichen. Übrigens konnten diese Biere bei unserem Leservoting punkten.
Unklare Rechtslage beim Radler - oft entscheidet der Geschmack
Anders ist es jedoch, wenn die jeweilige Gastwirtschaft schon auf der Speisekarte ein bestimmtes Mischverhältnis angibt. Wird dieses augenscheinlich nicht eingehalten, kann man das Getränk ohne weiteres reklamieren. Mit der Bestellung eines Getränks oder Gerichts wird nämlich ein Vertrag nach § 433 BGB geschlossen, der den Gastronom zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet.
Wer aber ein fertig gemischtes Radler aus dem Supermarkt als alkoholarme Alternative zum Bier genießen möchte, muss laut der Verbraucherzentrale Bremen aber vorsichtig sein. Denn der Alkoholgehalt variiert von Produkt zu Produkt stark. Manche Mischungen enthalten bis zu 70 Prozent Bier und erreichen 5 vis 6 Vol.-Prozent Alkohol, ähnlich wie normales Bier. Ein durchschnittliches Radler mit 2,5 Vol.-Prozent Alkohol kann bereits den Tagesgrenzwert für Frauen erreichen. Verbraucher sollten daher genau auf den Alkoholgehalt achten.
Aufatmen können hingegen Fans der Weinschorle. Da ist das Mischverhältnis durch das deutsche Weingesetz nämlich gesetzlich klar geregelt. Laut § 36 des Weingesetzes "darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden". Das Mischverhältnis muss dabei bei 50:50 liegen.
Wie wir künstliche Intelligenz einsetzen
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