Seit diesem Jahr möglich: So können sich Lebenspartner auch ohne Vollmacht vertreten
Autor: Susy Bergmann
Deutschland, Dienstag, 31. Januar 2023
Bisher konnten Lebenspartner*innen sich im Krankheitsfall nur mit Vollmacht gegenseitig vertreten. Seit 1. Januar 2023 geht das einfacher: mit dem neuen Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten.
- Gegenseitige Vertretung zur Gesundheitssorge
- Beschränkung auf 6 Monate
- Wann das Notvertretungsrecht nicht gilt
Wenn du oder dein*e Partner*in schwer krank werden oder einen Unfall haben, seid ihr möglicherweise nicht selbst in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit oder in einem akuten Notfall muss dann jemand anderes handeln. Bisher durften das Ehe- oder Lebenspartner*innen nicht automatisch. Sie brauchten dazu eine schriftliche Vollmacht. Seit Jahresbeginn gibt es das Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner*innen.
Lebenspartner*innen dürfen sich automatisch gegenseitig vertreten
Seit 1. Januar 2023 gilt der neue Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): das Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Damit dürfen Ehepartner*innen einander im Krankheitsfall ohne schriftliche Vollmacht gegenseitig vertreten. Allerdings nur in Gesundheitsfragen.
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Das bedeutet, sie können ärztlichen Untersuchungen, Operationen und Behandlungen zustimmen oder sie verweigern. Dazu gehören auch Untersuchungen über den Geisteszustand des Patienten. Ärzt*innen sind gegenüber den Lebenspartner*innen von ihrer Schweigepflicht entbunden. Diese bekommen also Auskunft über Gesundheitszustand und Behandlungen und können Unterlagen einsehen. Sie dürfen auch Behandlungs-, Krankenhaus- oder Pflegeverträge für ihre*n Partner*in abschließen.
Dieses Notvertretungsrecht gilt für maximal 6 Monate. Das Recht, sich gegenseitig zu vertreten, haben Partner*innen nicht, wenn sie getrennt leben.
Wünsche der Patient*innen gehen vor
Hat eine Person bereits andere Verfügungen getroffen, gilt das Notvertretungsrecht nicht. Sie kann beispielsweise eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung haben. Darin ist vielleicht eine andere Person als Vertretung genannt. Auch wenn es schon einen gerichtlichen Betreuer gibt, ist die Notvertretung nicht mehr möglich.
Du kannst im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegen, dass du nicht von deiner*m Lebenspartner*in vertreten werden willst. Das nennt sich "Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht einlegen". Auch dann gilt der Paragraf 1358 nicht mehr.