Wenn es zum Ernstfall kommt, fragen dich Ärzt*innen, ob du das Notvertretungsrecht ausüben darfst. Sie halten das dann schriftlich fest. Und notieren das Datum, an dem die Vertretung beginnt, damit die Frist von sechs Monaten nachvollziehbar ist.
Was dürfen Partner*innen - und was nicht?
Das Notvertretungsrecht erlaubt Ehepartner*innen auch, wenn nötig, über sogenannte kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen (nach § 1831 Absatz 4f) zu entscheiden. Damit sind zum Beispiel Medikamente gemeint, die ruhig stellen oder auch ein Bettgitter oder ein Gurt. Das Krankenhaus darf solche Maßnahmen nicht ohne Zustimmung von Patient*innen oder deren Bevollmächtigte durchführen.
Vertreten darfst du deine*n Partner*in mit dem neuen Paragrafen allerdings nur in Gesundheitsangelegenheiten. Andere Verträge abzuschließen oder zu kündigen oder Bankangelegenheiten für den*die Partner*in zu regeln, ist nicht erlaubt. So können Lebenspartner*innen mit dem Notvertretungsrecht beispielsweise auch kein Geld bei Ämtern beantragen oder bekommen.
Da die neue Regelung also nur im Gesundheitsbereich gilt, ist eine Vorsorgevollmacht weiterhin sinnvoll. Denn was tun, wenn ein*e Partner*in über längere Zeit nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen? Finanzielles und andere Angelegenheiten des täglichen Lebens laufen ja weiter und müssen geregelt werden. Und: Das Notvertretungsrecht gilt nur sechs Monate. Danach wird ein*e Betreuer*in bestimmt, wenn keine Vollmacht vorhanden ist.
Fazit
Das neue Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten berechtigt seit dem 1. Januar 2023 Ehe- und Lebenspartner*innen zur gegenseitigen Vertretung in Gesundheitsfragen ohne Vollmacht. Es gilt für höchstens 6 Monate. Nur Partner*innen, die zusammen leben, dürfen es nutzen.
Liegt ein Widerspruch oder eine Vollmacht vor, oder gibt es einen gesetzlichen Betreuer, gilt das Notvertretungsrecht nicht. Eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung können weiterhin sinnvoll sein.
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