Seit diesem Jahr möglich: So können sich Lebenspartner auch ohne Vollmacht vertreten

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Das Notvertretungsrecht erlaubt Ehe- und Lebenspartner*innen über ärztliche Behandlungen zu entscheiden.
Das Notvertretungsrecht erlaubt Ehe- und Lebenspartner*innen über ärztliche Behandlungen zu entscheiden.
CC0 / Pixabay / ckstockphoto

Bisher konnten Lebenspartner*innen sich im Krankheitsfall nur mit Vollmacht gegenseitig vertreten. Seit 1. Januar 2023 geht das einfacher: mit dem neuen Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten.

  • Gegenseitige Vertretung zur Gesundheitssorge
  • Beschränkung auf 6 Monate
  • Wann das Notvertretungsrecht nicht gilt

Wenn du oder dein*e Partner*in schwer krank werden oder einen Unfall haben, seid ihr möglicherweise nicht selbst in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit oder in einem akuten Notfall muss dann jemand anderes handeln. Bisher durften das Ehe- oder Lebenspartner*innen nicht automatisch. Sie brauchten dazu eine schriftliche Vollmacht. Seit Jahresbeginn gibt es das Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner*innen.

Lebenspartner*innen dürfen sich automatisch gegenseitig vertreten

Seit 1. Januar 2023 gilt der neue Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): das Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Damit dürfen Ehepartner*innen einander im Krankheitsfall ohne schriftliche Vollmacht gegenseitig vertreten. Allerdings nur in Gesundheitsfragen.

Das bedeutet, sie können ärztlichen Untersuchungen, Operationen und Behandlungen zustimmen oder sie verweigern. Dazu gehören auch Untersuchungen über den Geisteszustand des Patienten. Ärzt*innen sind gegenüber den Lebenspartner*innen von ihrer Schweigepflicht entbunden. Diese bekommen also Auskunft über Gesundheitszustand und Behandlungen und können Unterlagen einsehen. Sie dürfen auch Behandlungs-, Krankenhaus- oder Pflegeverträge für ihre*n Partner*in abschließen.

Dieses Notvertretungsrecht gilt für maximal 6 Monate. Das Recht, sich gegenseitig zu vertreten, haben Partner*innen nicht, wenn sie getrennt leben.

Wünsche der Patient*innen gehen vor

Hat eine Person bereits andere Verfügungen getroffen, gilt das Notvertretungsrecht nicht. Sie kann beispielsweise eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung haben. Darin ist vielleicht eine andere Person als Vertretung genannt. Auch wenn es schon einen gerichtlichen Betreuer gibt, ist die Notvertretung nicht mehr möglich.

Du kannst im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegen, dass du nicht von deiner*m Lebenspartner*in vertreten werden willst. Das nennt sich "Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht einlegen". Auch dann gilt der Paragraf 1358 nicht mehr.

Wenn es zum Ernstfall kommt, fragen dich Ärzt*innen, ob du das Notvertretungsrecht ausüben darfst. Sie halten das dann schriftlich fest. Und notieren das Datum, an dem die Vertretung beginnt, damit die Frist von sechs Monaten nachvollziehbar ist.

Was dürfen Partner*innen - und was nicht?

Das Notvertretungsrecht erlaubt Ehepartner*innen auch, wenn nötig, über sogenannte kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen (nach § 1831 Absatz 4f) zu entscheiden. Damit sind zum Beispiel Medikamente gemeint, die ruhig stellen oder auch ein Bettgitter oder ein Gurt. Das Krankenhaus darf solche Maßnahmen nicht ohne Zustimmung von Patient*innen oder deren Bevollmächtigte durchführen.

Vertreten darfst du deine*n Partner*in mit dem neuen Paragrafen allerdings nur in Gesundheitsangelegenheiten. Andere Verträge abzuschließen oder zu kündigen oder Bankangelegenheiten für den*die Partner*in zu regeln, ist nicht erlaubt. So können Lebenspartner*innen mit dem Notvertretungsrecht beispielsweise auch kein Geld bei Ämtern beantragen oder bekommen.

Da die neue Regelung also nur im Gesundheitsbereich gilt, ist eine Vorsorgevollmacht weiterhin sinnvoll. Denn was tun, wenn ein*e Partner*in über längere Zeit nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen? Finanzielles und andere Angelegenheiten des täglichen Lebens laufen ja weiter und müssen geregelt werden. Und: Das Notvertretungsrecht gilt nur sechs Monate. Danach wird ein*e Betreuer*in bestimmt, wenn keine Vollmacht vorhanden ist.

Fazit

Das neue Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten berechtigt seit dem 1. Januar 2023 Ehe- und Lebenspartner*innen zur gegenseitigen Vertretung in Gesundheitsfragen ohne Vollmacht. Es gilt für höchstens 6 Monate. Nur Partner*innen, die zusammen leben, dürfen es nutzen.

Liegt ein Widerspruch oder eine Vollmacht vor, oder gibt es einen gesetzlichen Betreuer, gilt das Notvertretungsrecht nicht. Eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung können weiterhin sinnvoll sein.

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