Zählt die Körperreinigung eigentlich mit zur Arbeitszeit? Dies forderte zumindest ein Containermechaniker. Dazu gibt es eine Gerichtsentscheidung aus Nürnberg.
Ein Containermechaniker hatte seinen Arbeitgeber auf Vergütungsansprüche für Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten verklagt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg urteilte am 6. Juni 2023 darüber.
Sollte das Duschen beziehungsweise Waschen nach Schichtende zur Arbeitszeit zählen? Darüber haben die Richterinnen und Richter entschieden. Aufpassen muss man aber in jedem Fall, wie das eigene Badezimmer beschaffen ist. Ein anderes durchaus kurioses Urteil führte dazu, dass das Duschen im Stehen für einen Mieter laut Gericht verboten ist.
Containermechaniker mit Forderung: Duschen soll zur Arbeitszeit zählen - Nürnberger Landesarbeitsgericht wägt ab
Der Kläger bringe bei seiner Arbeit Container, die auf Wechselbrücken geladen werden, in Ordnung, heißt es in den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts. Unter anderem gehöre das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und eine entsprechende Nachlackierung mit Pinsel und beziehungsweise oder Spritzpistolen dazu. "Im Laufe des Tages wird der Kläger bei dieser Arbeit schmutzig", heißt es weiter. Arbeitskleidung, Handschuhe, Schutzbrille und Atemmaske würden vom Arbeitgeber gestellt.
Nach Schichtende dusche oder wasche sich der Mechaniker in der Umkleide. Er sei bei Angabe der Arbeitszeit jedoch angehalten, das Schichtende anzugeben und nicht den Zeitpunkt des Verlassens der Umkleide. Der Kläger forderte deshalb für die Zeit ab Januar 2017 eine Nachzahlung von über 20.000 Euro für unter anderem aufgewendete Wegezeiten von der Pforte bis zur Umkleide sowie Umkleide- und Körperreinigungszeiten.
Das Landesarbeitsgericht sprach dem Containermechaniker einen Bruchteil der geforderten Vergütungsansprüche zu und erklärt: "Ob Körperreinigungszeiten auch als Arbeitszeit in diesem Sinne anzusehen sind, ist höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt. Im Sinne der Rechtsprechung des BAG zu den Umkleidezeiten kommt es darauf an, ob die Zeit zum – gegebenenfalls auch nur teilweisen – Reinigen des Körpers überwiegend oder ausschließlich fremdnützig ist und nicht nur dazu dient, dass der Arbeitnehmer sauber nach Hause kommt."
"Verunreinigung des Körpers deutlich über das Maß hinaus" - so lautet die Entscheidung
Die Fremdnützigkeit sei zu verneinen, wenn es um Körperreinigungszeit geht, die üblicherweise im Privatleben dazu dient, übliche Verunreinigungen, Schweiß und Körpergeruch im Laufe eines Tages zu beseitigen. "Sie ist dagegen zu bejahen, wenn es um Körperreinigungszeit geht, die aufgewendet werden muss, weil die Verunreinigung des Körpers deutlich über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt", heißt es im Urteil. Im Falle des Containermechanikers treffe dies zu.
Somit gibt das Gericht der Klage des Mechanikers teilweise statt. Die vergütungspflichtigen Zeiten für Umkleiden, Körperreinigen und Wege zwischen der Umkleide zum Arbeitsplatz und zurück betragen nach Schätzung des Gerichtes arbeitstäglich 21 Minuten. Wegezeiten von der Pforte bis zur Umkleide seien als Weg zur Arbeit allerdings nicht vergütungspflichtig. Zudem seien die Ansprüche des Klägers bis einschließlich Mai 2020 nicht fristgerecht geltend gemacht worden und deshalb verfallen.