Georg Baumann, der die Geschichte über das einstige "Judendorf Demmelsdorf" genau kennt, hat auf einen Irrtum in unserem Artikel vom 9. Mai hingewiesen. Darin hatte es geheißen, dass es in der Reichsp...
Georg Baumann, der die Geschichte über das einstige "Judendorf Demmelsdorf" genau kennt, hat auf einen Irrtum in unserem Artikel vom 9. Mai hingewiesen. Darin hatte es geheißen, dass es in der Reichspogromnacht 9./10. November 1938 überwiegend SA-Männer aus Bamberg gewesen seien, die die Synagoge in Brand steckten. Der Sachverhalt stellt sich in Gänze so dar (Quelle: "Alemmania Judaica - Arbeitsgemeinschaft für die Erforschung der Geschichte der Juden im süddeutschen und angrenzenden Raum" sowie Informationen von Georg Baumann):
Beim Novemberpogrom 1938 erschienen zwei mit 34 SA-Leuten aus Bamberg besetzte Lastautos in Demmelsdorf. Die SA-Männer drangen in die Wohnung des Synagogendieners ein und verlangten den Synagogenschlüssel. Da dieser ihn nicht aushändigen wollte, wurde er verprügelt und die Synagogentür gewaltsam aufgebrochen. Ein Teil der Synagogenmöbel wurde zerschlagen, die Torarollen zerrissen, andere Ritualien zerstört. Den Rest des Inventars sowie die zerrissenen Torarollen mussten jüdische Einwohner auf einen Wagen laden und diesen auf ein offenes Feld fahren, wo die gesamte Ladung verbrannt wurde. Das Synagogengebäude wurde wenig später auf Anordnung des Bamberger Landrates völlig zerstört und abgebrochen.
Die Dorfverwaltung bot der jüdischen Gemeinde 250 RM als Entschädigung für das Grundstück an. Da diese den Betrag ablehnte, wurde das Grundstück beschlagnahmt. Für den Abbruch des Synagogengebäudes wurde der jüdischen Gemeinde eine Rechnung von 70 RM gestellt. Auf dem Synagogengrundstück wurde das Feuerwehrhaus der Gemeinde Demmelsdorf erstellt.
Im Juni 1948 waren acht der am Novemberpogrom 1938 in Demmelsdorf Beteiligten vor dem Landgericht Bamberg angeklagt. Sieben von ihnen erhielten Gefängnisstrafen zwischen zwei Wochen und einem Jahr. In einem zweiten Verfahren im April 1949 wurden 18 von 21 Angeklagten zu Freiheitsstrafen von einem Monat bis zu vier Jahren verurteilt; im Dezember 1949 erhielten drei von vier weiteren Angeklagten Gefängnisstrafen zwischen zehn Monaten und anderthalb Jahren. mkh