Besitzern von Biomasseheizungen drohen starke Einschränkungen beim Heizen mit Holz, also mit Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz & Co. Worauf müssen sie sich einstellen?
Holz ist – im Gegensatz zu fossilen Energieträgern wie Kohle – ein nachwachsender Rohstoff. Es gilt seit Jahren als erneuerbarer Stoff. Doch durch die Verbrennung von Holzpellets, Hackschnitzel und Scheitholz entsteht auch klimaschädliches CO₂. Weil das kontraproduktiv für das Erreichen der Klimaziele ist, will die Bundesregierung die Nutzung von Holz zum Heizen und zur Warmwasseraufbereitung stark einschränken. Das geht aus dem Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), der inFranken.de vorliegt, hervor. Ein Großteil der Energie muss erneuerbar sein.
Gesetzentwurf: Diese Energieträger sind erneuerbar
Das Bundeskabinett hat die Novelle bereits beschlossen. Jetzt müssen noch der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Sobald das Gesetz unter Dach und Fach ist, bedeutet das ab 2024: Mindestens 65 Prozent der häuslichen Heiz- und Warmwasserenergie müssen aus erneuerbaren Quellen stammen. Holz haben das Bundesbauministerium (BMWSB) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK), die den Entwurf ausgearbeitet haben, ausgeklammert.
Welche Technologie Hausbesitzer*innen für neue Heizungen wählen, stellt der Gesetzentwurf frei:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
- Solarthermie-Heizung
- H2-ready-Heizungen (Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)
Teilweises Verbot des Heizens mit Holz: Für wen gilt das Gesetz?
Ob die erste Heizung in einem Neubau oder eine Heizung in einem Bestandsgebäude ausgetauscht wird: Ab 1. Januar 2024 gelten für jede neu eingebaute Heizung die 65 Prozent erneuerbare Energie. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen. Wenn eine Anlage defekt ist, darf nach wie vor auch repariert werden. Sollte die Heizung nicht mehr reparabel ist, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren, bei Gasetagen 13 Jahre. Sollte das Gebäude noch nicht an das Wärmenetz angeschlossen sein, ein Anschluss aber absehbar ist, gelten 10 Jahre.
Hauseigentümer*innen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Umstellung im Fall einer kaputten Heizung ausgenommen. Auch eine Härtefallregelung sieht das neue Gesetz vor. Menschen, die sich die Investition in eine entsprechende Heizanlage nicht leisten können, sind ebenfalls ausgenommen. Das Bauministerium hat eine Reihe von Förderungen für die Anschaffung einer Erneuerbaren-Heizung angekündigt. Bei Härtefällen wird im Einzelfall geprüft, ob im Rahmen einer Förderung der oder die Eigentümer*in doch in eine neue Heizung investieren kann.