Gute Nachricht für alle Rentner, deren Kinder mindestens 34 Jahre alt sind: Eine Reform der Mütterrente bringt für viele Ruheständler mehr Geld - auch in Form einer Nachzahlung.
Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland stehen vor einer wichtigen Veränderung: Die Bewertung der Kindererziehungszeiten wird vereinheitlicht. Kern der geplanten Regelung ist die sogenannte "Mütterrente", von der mittlerweile auch Väter profitieren. Auch bei der Witwenrente gibt es in diesem und den kommenden Jahren Anpassungen.
Bislang galt eine unterschiedliche Anerkennung der Erziehungszeiten, abhängig vom Geburtsjahr der Kinder. Elternteile mit Kindern, die vor 1992 zur Welt kamen, erhielten nur zweieinhalb Jahre Erziehungszeit anerkannt – wer Nachwuchs ab 1992 bekommen hat, profitierte hingegen schon länger von einer Anrechnung von drei Jahren. Ab dem kommenden Jahr soll sich dies ändern, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erklärt. Künftig werden Eltern unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder nach denselben Kriterien beurteilt. Mit der Einführung der "Mütterrente III" wird die Erziehungsleistung aller Eltern gleichgestellt. Die DRV teilt im Wortlaut mit: "Zum 1. Januar 2027 treten Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, die sogenannte Mütterrente III, in Kraft."
Wer profitiert von der Renten-Nachzahlung für Eltern vor 1992 geborener Kinder?
Von der geplanten Reform ist ein erheblicher Teil der Bevölkerung betroffen. In Deutschland leben rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Ein großer Anteil davon hat Kinder großgezogen, die vor der Reformgrenze von 1992 geboren wurden – also heute mindestens 34 Jahre alt sind.
Besonders im Mittelpunkt steht die Anerkennung von Erziehungsarbeit, die im Rentensystem lange Zeit nur eingeschränkt berücksichtigt wurde. Die geplante Anpassung gilt als nachträgliche Aufwertung unbezahlter Sorgearbeit. Finanziert wird die Mütterrente deshalb aus Steuermitteln. "Dies ist sachgerecht, da für diese Leistungen keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden und die besondere Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Rente eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist", erklärt die DRV.
Mütterrente III: Wie viele zusätzliche Rentenpunkte und Nachzahlung sind möglich?
Durch die geplante Anpassung erhalten betroffene Eltern künftig zusätzliche Rentenpunkte. Für viele bedeutet das nicht nur eine höhere monatliche Rente, sondern auch eine rückwirkende Ausgleichszahlung für bereits vergangene Zeiträume.
0,5 x 42,52 x Anzahl der Kinder = monatliches Rentenplus
Monatliches Rentenplus
Jährliches Rentenplus/Nachzahlung 2027
1 Kind
21,26 Euro
255,12 Euro
2 Kinder
42,52 Euro
510,24 Euro
3 Kinder
63,78 Euro
765,36 Euro
4 Kinder
85,04 Euro
1020,48 Euro
5 Kinder
106,30 Euro
1275,60 Euro
Neben der dauerhaften Erhöhung der monatlichen Bezüge ist auch eine einmalige Nachzahlung vorgesehen. Abgedeckt werden soll damit das Jahr 2027 – abhängig von der individuellen Rentenhöhe kann die Summe mehrere hundert Euro ausmachen. Gerade bei mehreren Kindern summieren sich die zusätzlichen Rentenansprüche über die Jahre zu einem relevanten finanziellen Unterschied im Ruhestand. Für viele Betroffene ist das mehr als nur eine symbolische Korrektur.
Auszahlung erst ab 2028: Wer keinen Antrag stellen muss – und wer schon
Ein besonderer Aspekt der geplanten Regelung ist der automatische Ablauf. Rentnerinnen und Rentner müssen in der Regel keinen eigenen Antrag stellen, um von der Anpassung zu profitieren. Die Rentenversicherung soll die entsprechenden Ansprüche selbstständig prüfen und berechnen.
Einen Haken hat die Mütterrente-Reform: "Wegen des sehr hohen technischen Umsetzungsaufwands", so die Rentenversicherung, beginne die Auszahlung der Nachzahlungen erst im Jahr 2028. Erst dann sollen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sein, um die umfangreichen Neuberechnungen umzusetzen. Wer erst nach 2028 in Rente geht, die Kindererziehungszeiten aber bereits eingetragen hat, muss nicht zwingend nochmal aktiv werden. Die neue Berechnung sollte automatisch erfolgen. Wurden die Erziehungszeiten noch gar nicht erfasst, passiert das spätestens bei der Rentenantragsstellung.
Mütterrente III: Für wen gilt eine Antragspflicht?
Obwohl die Mütterrente III für die große Mehrheit der Betroffenen automatisch berechnet wird, gibt es eine Ausnahme: Wer bereits vor dem Jahr 2027 in Rente gegangen ist und bei dem eine pauschale Gutschrift nicht möglich ist, muss selbst aktiv werden. In diesen Fällen kann ein gesonderter Antrag auf Kontoklärung bei der Deutschen Rentenversicherung notwendig sein, damit die zusätzlichen Erziehungszeiten korrekt erfasst und angerechnet werden.