Wer im Büro vor dem Bildschirm sitzt, trägt nicht selten eine Brille - und diese kostet Geld. Vor allem dann, wenn man eine spezielle Bildschirm-Brille möchte. Wann dein Arbeitgeber für die Kosten aufkommen muss und was für weitere Arbeitsmittel gilt, hat zuletzt der Europäische Gerichtshof geregelt.
- Der Arbeitgeber muss eine spezielle Bildschirmbrille bezahlen
- Der Grundsatz gilt: Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber bereitzustellen
- Fahrradlieferanten haben Anspruch auf ein Fahrrad und Mobiltelefon
Dass der Arbeitgeber die notwendigen Arbeitsmittel bereitstellen muss, ist üblich und in der Regel kein Problem. Bei speziellen Brillen für den Job am Bildschirm kann das aber schonmal strittig sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jetzt diesen Fall zu entscheiden. Zuvor hatte schon das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem Rider (Fahrradlieferanten für Speisen und Getränke) sein Fahrrad als Arbeitsmittel zugesprochen.
Dein Arbeitgeber muss dir eine Bildschirm-Brille bezahlen
Der EuGH mischt sich jetzt in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ein: Hat sich bei einem Beschäftigten, der immer am Bildschirm arbeitet, das Sehvermögen durch die Bildschirmarbeit verschlechtert, muss der Arbeitgeber die Brille für die Arbeit am Monitor bezahlen. Das hat das europäische Gericht entschieden (EuGH vom 22.12.2022, Az.: C-392/21).
Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme von 530 Euro für eine Sehhilfe abgelehnt. Die zweite Kammer des EuGH betonte, dass, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270/EWG so auszulegen sei, dass mit dem dort verwendeten Begriff "spezielle Sehhilfen" auch Korrekturbrillen gemeint seien, die Sehbeschwerden bei der Bildschirmarbeit sowohl korrigieren als auch vorbeugen.
Dabei verlange die Richtlinie aber nicht, dass die Brille "ausschließlich am Arbeitsplatz oder bei der Erfüllung beruflicher Aufgaben verwendet werden dürfe". Schließlich sehe die Regelung "keine Beschränkung in Bezug auf die Verwendung dieser Sehhilfen vor". Für eine "normale Sehhilfe" für den Alltag müsse der Arbeitgeber aber nicht aufkommen, betonte der EuGH.
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Der Grundsatz gilt: Auch weitere Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber bereitzustellen
Die Brille ist unter den Begriff Arbeitsmittel zu fassen, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten überlassen muss. Wobei der Begriff "Arbeitsmittel" weit auszulegen ist und sich nicht nur auf Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen und die typische Arbeitskleidung begrenzt. Zu den Arbeitsmitteln gehören auch der ausschließlich dienstlich genutzte Pkw, Laptops, Diensttelefone usw.
Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, muss er ihn sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber erhält. Ist dem Arbeitnehmer ein Pkw allerdings auch zur privaten Nutzung überlassen, hat er grundsätzlich bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also nach Ende eines Kündigungsschutzprozesses, Anspruch auf den Pkw.