Arbeitnehmer wird über WhatsApp gekündigt: Ist das rechtlich erlaubt?

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Weil ein Arbeitnehmer betrunken bei seinem Job erschienen ist, kündigte ihm sein Chef direkt via WhatsApp - doch ist das überhaupt rechtens? Foto: pixabay
Alkohol
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Eine Kündigung muss schriftlich beim Mitarbeiter ankommen, damit sie gültig ist. Was aber ist, wenn nur ein Foto des Kündigungsschreibens per WhatsApp eintrifft?

  • Gerichtsurteil: Kündigung per WhatsApp erlaubt, oder nicht?
  • Messenger- oder Fax-Nachrichten seien nicht rechtssicher
  • Keine Ausnahme wegen unbekannter Anschrift

Das ist inzwischen Standard: Statt zu telefonieren oder einen Brief zu schreiben, kommunizieren viele Menschen per WhatsApp. Aber das deutsche Rechtssystem ignoriert die digitale Kommunikation weitgehend und beharrt auf den Spielregeln, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stehen. Wenn es um eine Kündigung geht, muss der Chef einen ganz normalen, von ihm unterzeichneten Brief schreiben.

Gerichtsurteil zur Kündigung per WhatsApp

Wird eine Kündigung in Form eines Fotos (abfotografiertes Kündigungsschreiben) via WhatsApp übermittelt, hat sie keine Rechtskraft. Das hat das Landes­arbeits­gerichts (LAG) München (Urteil vom 28.10.2021, Az.: 3 Sa 362/21) entschieden. Die Übermi­ttlung per WhatsApp genügt nicht den formalen Anforderungen des § 126 Abs. 1 und § 623 BGB.

Eine Kündigung ist schriftlich zu verschicken, damit sie gültig ist. Im Gesetz heißt es: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Und das war der Fall, der in München auf dem Richtertisch lag: Der Arbeitgeber kündigte einem Angestellten fristlos, weil er betrunken zur Arbeit erschienen war. Ungewöhnlich: Der Beschäftigte erhielt die Kündigung per WhatsApp. Der Arbeitgeber hatte das unterschriebene Kündigungs­schreiben fotografiert und das Bild über den Messenger-Dienst an den Mitarbeiter geschickt. Der Beschäftigte klagte, da die Kündigung aus seiner Sicht nicht der erforderlichen Schriftform entsprach und machte Gehalts­ansprüche geltend.

Urteil im Sinne des Klägers: So einfach kann er nicht gekündigt werden

Das LAG München urteilte im Sinne des Klägers: Die Kündigung eines Arbeits­verhältnisses muss immer der Schriftform entsprechen. Das soll Rechts­sicherheit für beide Vertrags­parteien garantieren. Eine elektronisch übermittelte Ablichtung des Kündigungs­schreibens, etwa per Fax oder Messenger, erfüllt die Anforderung nicht. 

Das Schriftform­erfordernis ist erst dann erfüllt, wenn das Kündigungs­schreiben vom Arbeitgeber eigen­händig durch Namens­unter­schrift oder durch notariell beglaubigtes Hand­zeichen unter­zeichnet wurde. Diese Urkunde muss dem Empfänger dann auch zugehen.

Auch das Argument des Arbeit­gebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, ließ das Gericht nicht gelten. Der Arbeitgeber hatte weder dargelegt, wann, noch wie er den Beschäftigen dazu aufgefordert hat, ihm seine aktuelle Anschrift mitzuteilen.