Eine Kündigung muss schriftlich beim Mitarbeiter ankommen, damit sie gültig ist. Was aber ist, wenn nur ein Foto des Kündigungsschreibens per WhatsApp eintrifft?
- Gerichtsurteil: Kündigung per WhatsApp erlaubt, oder nicht?
- Messenger- oder Fax-Nachrichten seien nicht rechtssicher
- Keine Ausnahme wegen unbekannter Anschrift
Das ist inzwischen Standard: Statt zu telefonieren oder einen Brief zu schreiben, kommunizieren viele Menschen per WhatsApp. Aber das deutsche Rechtssystem ignoriert die digitale Kommunikation weitgehend und beharrt auf den Spielregeln, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stehen. Wenn es um eine Kündigung geht, muss der Chef einen ganz normalen, von ihm unterzeichneten Brief schreiben.
Gerichtsurteil zur Kündigung per WhatsApp
Wird eine Kündigung in Form eines Fotos (abfotografiertes Kündigungsschreiben) via WhatsApp übermittelt, hat sie keine Rechtskraft. Das hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) München (Urteil vom 28.10.2021, Az.: 3 Sa 362/21) entschieden. Die Übermittlung per WhatsApp genügt nicht den formalen Anforderungen des § 126 Abs. 1 und § 623 BGB.
Eine Kündigung ist schriftlich zu verschicken, damit sie gültig ist. Im Gesetz heißt es: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Und das war der Fall, der in München auf dem Richtertisch lag: Der Arbeitgeber kündigte einem Angestellten fristlos, weil er betrunken zur Arbeit erschienen war. Ungewöhnlich: Der Beschäftigte erhielt die Kündigung per WhatsApp. Der Arbeitgeber hatte das unterschriebene Kündigungsschreiben fotografiert und das Bild über den Messenger-Dienst an den Mitarbeiter geschickt. Der Beschäftigte klagte, da die Kündigung aus seiner Sicht nicht der erforderlichen Schriftform entsprach und machte Gehaltsansprüche geltend.
Urteil im Sinne des Klägers: So einfach kann er nicht gekündigt werden
Das LAG München urteilte im Sinne des Klägers: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer der Schriftform entsprechen. Das soll Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien garantieren. Eine elektronisch übermittelte Ablichtung des Kündigungsschreibens, etwa per Fax oder Messenger, erfüllt die Anforderung nicht.
Das Schriftformerfordernis ist erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet wurde. Diese Urkunde muss dem Empfänger dann auch zugehen.