- vollständig erblindete Personen
- Personen mit einer Gesamtsehschärfe von maximal einem Fünfzigstel
- sehbehinderte Menschen, bei denen eine dieser Sehschärfe gleichzusetzende Sehstörung vorliegt (etwa eine erhebliche Gesichtsfeldeinschränkung).
Wer über einen solchen Ausweis samt Merkzeichen verfügt, kann für die Blindenhilfe einen Antrag stellen. Das Sozialamt muss das Merkzeichen als Nachweis der Blindheit anerkennen. Das Merkzeichen "Bl" ist allerdings nicht zwingend Voraussetzung für den Anspruch auf Blindenhilfe. Auch Betroffene ohne dieses Merkzeichen im Ausweis können sich mit einer Schwerbehinderung finanzielle Unterstützung sichern. In diesem Fall findet eine gesonderte Prüfung durch das Sozialamt statt. Die Mitarbeiter des Amtes müssen anhand der ärztlichen Unterlagen abwägen, ob die Voraussetzungen für die Blindenhilfe nicht doch vorliegen. Daher ist es wichtig, dass dem Antrag ein ärztliches Attest beiliegt, das Angaben zum Prozentsatz der eventuell verbliebenen Sehfähigkeit sowie zu etwaigen Gesichtsfeldeinschränkungen enthält.
Welche Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten für die Blindenhilfe?
Die Blindenhilfe wird nur bei finanzieller Bedürftigkeit gewährt. Sie ist als Sozialhilfeleistung einkommens- und vermögensabhängig. Dabei gelten die normalen Einkommensfreibeträge und anrechnungsfreien Schonvermögen der Sozialhilfe nach SGB XII. Die maßgebliche Einkommensgrenze setzt sich hierbei aus einem Grundbetrag von 1.126 Euro (Stand: 2025), den Kosten der Unterkunft und eventuell einem Familienzuschlag von 395 Euro (Stand: 2025) pro Person für weitere Haushaltsangehörige zusammen.
Von dem Einkommen, das die auf diese Weise ermittelte Einkommensgrenze überschreitet, wird ein zumutbarer Anteil auf Sozialhilfeleistungen angerechnet. Bei der Blindenhilfe beträgt dieser Anteil maximal 40 Prozent. Das Sozialamt rechnet also höchstens 40 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze der Sozialhilfe auf die Blindenhilfe an.
Der Vermögensschonbetrag liegt für eine alleinstehende Person bei rund 10.000 Euro. Für Betroffene, die mit dem Ehe- bzw. Lebenspartner zusammenleben, beträgt der Schonbetrag 20.000 Euro. Zudem gelten ein angemessenes Haus oder eine Eigentumswohnung sowie ein angemessenes Auto als Schonvermögen, das dazu dient, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen oder zu sichern. Auch sie sind anrechnungsfrei und wirken sich nicht auf die Bewilligung der Blindenhilfe aus.
Wie wirken sich Pflegeleistungen auf die Blindenhilfe aus?
Bei gleichzeitigem Bezug von Pflegeleistungen kommt es bei der Blindenhilfe zu Abzügen. Betroffene erhalten die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich eine gekürzte Blindenhilfe. Die Abzüge hängen vom jeweiligen Pflegegrad ab. Sie werden laut Paragraf 72 SGB XII folgendermaßen ermittelt:
- Bei Pflegegrad 2 werden 50 Prozent des Pflegegeldes angerechnet, also 50 Prozent von 347 Euro = 173,50 Euro.
- Bei Pflegegrad 3 bis 5 werden 40 Prozent des Pflegegeldes angerechnet, also 40 Prozent von 599 Euro = 239,60 Euro (für Erwachsene); bei Kindern 228,69 Euro.
Weiterhin können private Pflegeleistungen bei der Blindenhilfe Abzüge bewirken. Denn auch private Pflegeversicherungen oder Beihilfen werden bei der Leistung angerechnet. Die Blindenhilfe wird zudem gekürzt, wenn Betroffene in einer stationären Einrichtung (z. B. einem Pflegeheim) leben.
Was ist Landesblindengeld?
Die Blindenhilfe sollte nicht mit dem Blindengeld (auch: Landesblindengeld) verwechselt werden. Dieses wird von den Bundesländern gewährt. Jedes Bundesland hat hierzu eigene gesetzliche Regelungen. Der größte Unterschied zur Blindenhilfe ist, dass Blindengeld einkommensunabhängig gezahlt wird. Blindengeld erhalten demnach alle stark sehbehinderten Menschen. Wer darüber hinaus als bedürftig gilt, seinen Lebensunterhalt also nicht selbst bestreiten kann, kann Blindenhilfe beantragen. Die Betroffenen erhalten dann Blindengeld nach Landesvorschrift und zusätzlich Blindenhilfe. Vereinfacht gesagt: Voraussetzung für das Blindengeld ist ganz allgemein die Blindheit. Voraussetzung für die Blindenhilfe ist neben der Blindheit auch die Bedürftigkeit.
Landesblindengeld wird also unabhängig vom Einkommen gezahlt, aber auf die Blindenhilfe angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht bei finanzieller Bedürftigkeit ein Anspruch auf eine ergänzende Blindenhilfe bis zur Gesamthöhe von 913,19 Euro bzw. 457,38 Euro (Stand: 2025). Hier eine kleine Beispielrechnung, wie die Differenzzahlung bei Anspruch auf beide Leistungen funktioniert: Ein Betroffener in Bayern erhält 776 Euro Blindengeld und hat zudem Anspruch auf Blindenhilfe. Daraus ergibt sich ein Gesamtanspruch auf Blindenhilfe von 913 Euro - 776 Euro = 137 Euro. Die betroffene Person erhält somit zusätzlich zu den 776 Euro Landesblindengeld weitere 137 Euro Blindenhilfe.
Beim Landesblindengeld gibt es regionale Unterschiede. Deshalb gibt es je nach Bundesland abweichende Beträge:
- Baden-Württemberg: 410 Euro
- Bayern: 776 Euro
- Berlin: 730 Euro
- Brandenburg: 425 Euro
- Bremen: 536 Euro
- Hamburg: 695 Euro
- Hessen: 785 Euro
- Mecklenburg-Vorpommern: 430 Euro
- Niedersachsen: 450 Euro
- Nordrhein-Westfalen: 473 Euro
- Rheinland-Pfalz: 410 Euro
- Saarland: 450 Euro
- Sachsen: 380 Euro
- Sachsen-Anhalt: 460 Euro
- Schleswig-Holstein: 325 Euro
- Thüringen: 472 Euro.
Einschränkungen und Kombinationsmöglichkeiten: Was gilt es bei der Antragstellung sonst zu beachten?
Wer Blindenhilfe erhält, kann beim Sozialamt keine zusätzliche Hilfe zur Pflege wegen Blindheit beantragen. Zudem entfällt im Falle von Blindenhilfe die Sozialhilfe bzw. das Taschengeld. Auch eine Kombination mit dem sogenannten Mehrbedarfszuschlag bei der Sozialhilfe für Menschen mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis (erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und einer Erwerbsminderung ist nicht möglich, sofern die Blindheit der einzige Grund für die Erwerbsminderung ist.
Dafür ist die Blindenhilfe problemlos mit der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen kombinierbar. Die Blindenhilfe wird durch die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe nicht gekürzt. Zudem wird die Blindenhilfe nicht auf die Steuer angerechnet. Sie gilt nicht als Einkommen für den Lebensunterhalt und ist steuerfrei. Mit dem Merkzeichen "Bl" für blind im Schwerbehindertenausweis kann bei der Einkommensteuer ein Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr als Steuerfreibetrag geltend gemacht werden. Bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann zudem eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro in Anspruch genommen werden. Weitere Tipps für die Steuererklärung erhältst du hier.
Du möchtest nähere Informationen zur Blindenhilfe erhalten und deinen individuellen Anspruch klären? Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) berät Betroffene und unterstützt sie bei der Beantragung von Leistungen wie Blindenhilfe und Blindengeld. Hier findest du Adressen der Landes- oder Regionalverbände des DBSV. Sicher gibt es auch eine Anlaufstelle in deiner Nähe.
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