Frisch gebackene Eltern sind sich meist nicht direkt einig darüber, wie sie die Elternzeit aufteilen wollen. Grund dafür sind auch oft Unklarheiten, die das Elterngeld betreffen.
- Wissenswertes rund um die Elternzeit
- Das solltest du bei der Aufteilung bedenken
- Aufteilungsmöglichkeiten
- Das Elterngeld
Die Überlegungen rund um die Elternzeit beginnen meist schon lange vor der Geburt. Dabei gibt es viele verschiedene Aspekte zu bedenken, die sowohl die Aufteilung der Zeit als auch das Elterngeld betreffen.
Das musst du über die Elternzeit wissen
Grundsätzlich wird die Elternzeit als eine Pause von Müttern oder Vätern gesehen, die diese von dem Berufsalltag nehmen können, um Zeit für die Betreuung und Erziehung des Kindes zu haben. In der Zeit darfst du nicht gekündigt werden. Diese Auszeit vom Job ist grundlegend unbezahlt und kann pro Kind bis zu drei Jahre für dich betragen. Insgesamt können maximal zwei der drei Jahre Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag deines Kindes aufgespart werden. Bei der Erstanmeldung einer Elternzeit musst du auch direkt festlegen, für wie lange du diese innerhalb der nächsten beiden Jahre nehmen willst. Diese beiden Jahre werden auch "Bindungszeitraum" genannt. Eine entsprechende Beantragung muss beim Arbeitgeber spätestens 7 Wochen im Voraus schriftlich erfolgen. Eine konkrete Mindestdauer für eine Elternzeit gibt es nicht; für den Erhalt des Elterngeldes musst du jedoch einen Bezugszeitraum von mindestens zwei Monaten beantragen.
Voraussetzungen laut dem Bundesministerium für Familie sind, dass du in einem Arbeitsverhältnis stehst, dass du mit deinem Kind in einem Haushalt wohnst und es selbst sowohl betreust als auch erziehst und du maximal 32 Stunden pro Woche während der Elternzeit arbeitest. In welcher Form des Arbeitsverhältnisses du dabei stehst, ist irrelevant. Ausnahmen gelten, wenn du selbstständig bist, ein Geschäft führst, Hausfrau/-mann bist, studierst, ein freiwilliges soziales Jahr machst, arbeitslos bist oder ehrenamtlich arbeitest. In diesen Fällen steht dir laut Bundeselternzeitgesetz keine Elternzeit zu.
Die Elternzeit kann von beiden Partnern gleichermaßen beantragt werden. Dabei muss es nicht zwangsläufig das leibliche Kind sein, für welches die Elternzeit beansprucht wird: Es kann auch eine Pflege- oder Adoptivkind, in speziellen Fällen ein Enkelkind oder sogar ein Geschwisterteil betreffen.
Variablen bei der Aufteilung der Elternzeit
Der bekannte Mutterschutz beläuft sich auf einen Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In der Regel wird beantragtes Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt. Je nach Höhe des bisherigen Nettogehaltes entspricht dieser Betrag bis zu 13 Euro. Die Differenz zur vorherigen Gehaltshöhe wird von dem Arbeitgeber in Form eines "Zuschusses" gezahlt, sodass die Frau auch in dieser Zeit das reguläre Nettogehalt erlangt. Die Elternzeit kann für die Mutter frühstens nach dem Mutterschutz beginnen, für den Vater direkt nach Geburt des Kindes.
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Grundsätzlich ist die Elternzeit von Vater und Mutter unabhängig zueinander. Die Gesamtzeit von drei Jahren kann dabei von jedem Elternteil entweder am Stück genommen werden oder in drei Abschnitte aufgeteilt werden. Ist dein Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, gilt noch die alte Regelung mit nur zwei möglichen Zeitabschnitten. Möchtest du die Zeit noch weiter aufteilen, musst du dies persönlich mit deinem Arbeitgeber abklären. Eine Verlängerung der Elternzeit gilt grundsätzlich nicht als neuer Zeitabschnitt. Übrige Elternzeit verfällt nach dem 8. Geburtstag deines Kindes.