Mit Strohmann wär' das nicht passiert

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Foto: dpa
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Für viele Leute ist es eine feine Sache: Wer schöne alte Kulmbacher Postkarten, Langspielplatten der Beatles, gebrauchte Autoreifen oder gar ein ganzes Auto sucht (oder verkaufen will), der ist bei Ebay an der richtigen Adresse.

Käufer und Verkäufer müssen sich aber an Regeln halten, die das Internet-Auktionshaus vorgibt - und natürlich das deutsche Recht.

Da kann es schon passieren, dass man mit dem Gesetz in Konflikt kommt. Verboten ist zum Beispiel, ein Angebot zurückzuziehen. Das Gebot eines Interessenten - und sei es nur ein Euro - gilt als Kaufvertrag.

Ein Umstand, der einem Autoverkäufer zum Verhängnis geworden ist. Der Mann wollte seinen VW Passat während der schon laufenden Ebay-Versteigerung plötzlich nicht mehr abgeben, weil man ihm privat 4200 Euro geboteten hatte. Der Bieter, der mit einem Euro eingestiegen war, klagte auf Schadenersatz - und bekam recht. Erst vor dem OLG Jena und diese Woche vor dem Bundesgerichtshof.
Ihm stehen 5250 Euro zu, so die höchstrichterliche Entscheidung, weil man eine Auktion nicht einfach abblassen dürfe.

Ein saftiges Urteil, dabei wäre es so einfach gewesen, das Problem zu umgehen. Man beauftragt einen Strohmann (oder die eigene Frau), das Höchstgebot abzugeben. Offiziell ist der Passat verkauft, und die Ebay-Gebühren fallen kaum ins Gewicht.