Wenn Aussage gegen Aussage steht, muss das nicht zwangsläufig zu einem Freispruch führen. Diese für ihn bittere Erfahrung musste am Freitag ein 41-jähriger Drohenkonsument vor dem Kulmbacher Amtsgericht machen.
Erneut hatte sich am Freitag ein Mann vor dem Amtsgericht in Kulmbach zu verantworten, den die Staatsanwaltschaft zu den Endabnehmern des so genannten Kulmbacher Haschischrings zählt. Doch im Gegensatz zu allen bisherigen gleichgelagerten Fällen gab der 41-jährige Angestellte aus dem Landkreis Hof an, dass er niemals irgendwas mit Drogen zu tun gehabt habe.
Zwischenhändler sitzt im Gefängnis Ganz anders der szenebekannte Zwischenhändler, der im Januar 2014 vom Bayreuther Landgericht zu über sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der 34-Jährige sagte aus, dass er dem Angeklagten sehr wohl Haschisch verkauft habe.
Die von der Staatsanwaltschaft angegeben Mengen als auch die Zahl der Einzelfälle korrigierte er allerdings nach unten.
Von insgesamt 1,8 Kilogramm Haschisch bezogen auf einen Zeitraum von rund vier Jahren und verteilt auf 41 Einzelfälle war noch in der Anklageschrift die Rede. Übrig blieben 18 Fälle mit deutlich kleineren Mengen von jeweils acht bis 25 Gramm. Doch auch die sollten letztlich für eine Verurteilung ausreichen. An einen Freispruch, wie vom Verteidiger Tobias Liebau aus Bayreuth gefordert, war nicht zu denken.
"Nie auch nur ein Gramm" Er habe von dem Händler keine Drogen bezogen, sagte der Angeklagte. "Nie auch nur ein Gramm", so der 41-Jährige weiter. Er will gar nicht gewusst haben, dass der Mann überhaupt mit Drogen handelt.
Kennen gelernt habe man sich auf der Bierwoche, dann habe der Angeklagte den Zeugen einige Male besucht, aber auch nur deshalb, weil jeder von beiden ein Terrarium hatte und man sich darüber austauschen wollte. Der Angeklagte sprach von einer flüchtigen Bekanntschaft und vom Erfahrungsaustausch in Sachen Terrarium. Schnell will der Angeklagte allerdings bemerkt haben, dass man sich nicht auf gleicher Wellenlänge befinde und so habe man sich wieder aus den Augen verloren.
Bis plötzlich Polizeibeamte vor der Wohnung des Angeklagten im Landkreis Hof standen und eine Wohnungsdurchsuchung durchführten. Letztlich ohne irgendwelche Erkenntnisse, soll heißen, die Beamten fanden nichts, was auf Drogenkonsum schließen ließ.
Verwechslung ausgeschlossen Der Drogenhändler war sich dagegen ganz sicher, den Angeklagten beliefert zu haben.
Auch wenn er kein Buch geführt habe, wisse er ganz genau, an wem er etwas verkauft hatte. "Verwechslung ausgeschlossen", so der 34-Jährige. Lediglich bei der Zahl der Fälle und der jeweiligen Menge wusste der Händler kaum mehr etwas Genaues und legte sich nach längerem hin und her auf Mindestmengen fest. Von einem Terrarium wusste der Zeuge erst auf Nachfrage. "Der Kontakt hat sich schon mehr oder weniger auf Drogen konzentriert.
Staatsanwalt Bernhard Böxler beantragte in seinem Plädoyer die letztlich auch verhängte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils 55 Euro (7700 Euro). Der Zeuge sei zwar mit Vorsicht zu genießen, gleichwohl habe er keinerlei Belastungseifer gezeigt und sämtliche Fall- und Grammzahlen erheblich nach unten korrigiert.
Außerdem sei der Zeuge bereits rechtskräftig verurteilt, so dass er absolut nichts davon habe, jemanden zu Unrecht zu belasten.
Verteidiger Liebau forderte stattdessen den Grundsatz "In dubio pro reo" ("Im Zweifel für den Angeklagten") und verlangte einen Freispruch. Der Name seines Mandanten sei noch nie im Zusammenhang mit Drogen aufgetreten, bei der Hausdurchsuchung habe es keinerlei Spuren gegeben, die auf Drogen schließen lassen. Kein gutes Haar ließ der Verteidiger am Zeugen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge seinen Mandanten zu Unrecht belastet.
Richterin Sieglinde Tettmann wollte dieser Argumentation nicht folgen und verhängte die Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils 55 Euro. Die Tagessatzhöhe ist mit dem relativ hohen Einkommen des Angeklagten zu begründen. Auch wenn Aussage gegen Aussage steht, könne man dem Zeugen Glauben schenken. Darüber hinaus sei das Gericht von der kleinstmöglichen Fallzahl und von den geringsten Mengenangaben zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen.