Das Bayerische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss für die Lerchenhoftrasse nicht nachvollziehbar ist. Allerdings könne ein ergänzendes Verfahren das Problem lösen.
Der 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hat am Dienstag mit zwei Urteilen entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 24. Mai 2016 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Dieser hat den Ausbau der B 173 von Johannisthal bis südlich Kronach sowie die Verlegung der B 303 zwischen Sonnefeld und Johannisthal im 3. Bauabschnitt (Lerchenhoftrasse) zum Gegenstand. Geklagt hatte unter anderem der Bund Naturschutz in Bayern.
Zur Begründung der Entscheidung führt der BayVGH aus, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Auswahl unter den Planungsalternativen nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge. Der Planfeststellungsbehörde lagen neben dem gewählten Straßenverlauf (Rodachtrasse in Kombination mit Lerchenhoftrasse) fünf weitere Trassenvarianten vor. Nach Ansicht des Senats hat sie bei ihrer Abwägungsentscheidung einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt. Die von den jeweiligen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange seien demnach nicht hinreichend gewichtet und abgewogen worden.
Die Abwägungsfehler können laut Senat allerdings durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Es spricht nach den Feststellungen des BayVGH nichts dafür, dass die gewählte Trasse aus Rechtsgründen ausgeschlossen wäre. Daher wurde der Planfeststellungsbeschluss nicht - wie vom BN beantragt - aufgehoben und die Klage teilweise abgewiesen. Auch weitere Einwände, etwa im Hinblick auf Verfahrensfehler und Fragen des Hochwasserschutzes, waren nicht erfolgreich.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zugelassen. Gegen das Urteil des BayVGH können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG in Leipzig erheben. In einem Parallelverfahren eines Privatklägers hat der BayVGH ebenso entschieden. Auch dieser Klage wurde mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Begründung teilweise stattgegeben.
Eines steht nach diesem Urteil fest: Zwar ist die Lerchenhoftrasse nicht vom Tisch, der Baubeginn wird sich jedoch erneut verzögern.