Die Zahl der Infizierten steigt im Kreis Kronach und die Regierung schiebt bei Inzidenzwerten über 200 dem Tagestourismus einen Riegel vor. Doch wie wird der Radius bemessen? Wie lange gilt die Regel? Fragen und Antworten.
Erneut ist der Sieben-Tages-Inzidenzwert im Landkreis Kronach gestiegen. Mit 268,2 liegt er deutlich über jener Grenze, die für den Freistaat Bayern ausschlaggebend ist, um einen 15-Kilometer-Radius um die jeweilige Gemeinde zu ziehen, in der man lebt.
Um den Bewohnern die nun gültigen Regeln etwas zu näherzubringen, hat das Landratsamt für jede Gemeinde den Radius berechnet und in eine Landkarte eingezeichnet. Ein Kronacher darf beispielsweise in Sonneberg wandern - wenn dort keine anderen Regeln gelten -, nicht aber in Ludwigsstadt. Diese Radien finden sich auf der Webseite des Landkreises unter landkreis-kronach.de/aktuelles.
Landrat Klaus Löffler ruft in dieser erneut schwierigen Phase die Bevölkerung zum Zusammenhalten auf: "Wir sehen aktuell an der Entwicklung der Sieben-Tage-Inzidenz, dass wir noch relativ weit weg sind, um von einer Entspannung der Situation in unserem Landkreis zu reden. Nur wenn wir alle ge-meinsam verantwortungsbewusst mit der Situation umgehen, werden wir das Infektionsgeschehen so schnell wie möglich in den Griff bekommen."
Von einer weiteren Verschärfungsmöglichkeit macht der Landkreis derzeit noch keinen Gebrauch. Die Regierung stellt den Kreisverwaltungen frei, ob sie bei einer Inzidenz über 200 den Tagestourismus von auswärts verbieten wollen. Sprich: Wenn der Landkreis den Tagestourismus verbieten würde, dürfte ein Kronacher zwar noch im 15-Kilometer-Radius nach Burgkunstadt zum Wandern, ein Burgkunstadter aber nicht mehr nach Kronach.
Komplexe Regeln
Das passiert aktuell in Kronach, wo der Inzidenzwert in der vergangenen Woche erneut die 200er-Marke überschritten hat. Bayernweit gibt es allerdings auch viele Fragen, zu den immer komplexer werdenden Konvolut aus Regeln und Maßnahmen. Die Pressestelle des Gesundheitsministerium hat auf viele Fragen von Journalisten geantwortet. Das sind die wichtigsten Punkte:
Wer darf die 15-Kilometer-Regel brechen?
Grundsätzlich jeder, der nicht nur aus touristischen Motiven handelt, sondern einen anderen Grund hat, alles gelistet in der elften Version der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Nur "Sport und Bewegung an der frischen Luft" ist kein triftiger Grund mehr, den 15-Kilometer-Radius zu überschreiten.
Was sind triftige Gründe, um den 15-Kilometer-Radius zu überschreiten?
Berufliche Fahrten, Kinderversorgung wie Kitas und Schulen, (tier-)medizinische und pflegerische Versorgung und Blutspenden, Einkäufe, Besuch eines anderen Hausstands, Besuch des Ehegatten oder Partners, Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkung, Sorgerechtsfahrten, Begleitung Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren und die Teilnahme an Gottesdiensten.
Ab welchem Zeitpunkt gilt die 15-Kilometer-Regel?
"Die Regelung gilt ab dem Tag der erstmaligen Überschreitung", schreibt die Pressestelle des Gesundheitsministeriums. Das Landratsamt ist dafür zuständig, die Regelung bekannt zu geben.
Wie lange gilt die 15-Kilometer-Regel?
"Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann das Außerkrafttreten der Regelungen anordnen, wenn der Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist", antwortet die Pressestelle des Ministeriums.
Von welchem Punkt bzw. welcher Grenze aus wird der 15-Kilometer-Radius gezogen?
Der Kreis wird 15 Kilometer um die Gemeindegrenze gezogen, in der man lebt. Dabei gilt der "tatsächliche Wohnort" und nicht der "melderechtliche" - sprich: Es zählt der Ort an dem man die meiste Zeit verbringt und nicht zwangsweise die Adresse, die auf dem Ausweis eingetragen ist.
Zählt für den Radius die Luftlinie oder Fahrstrecke?
Luftlinie.
Dürfen Menschen aus Landkreisen unter der 200er-Grenze einen Ausflug in Landkreise über der 200er-Grenze machen?
Ja, aber nur, wenn das Landratsamt des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt touristische Ausflüge in ihr Gebiet nicht untersagt. Das steht jeder Kreisverwaltung offen.
Darf man, wenn man am Rande eines Gebietes mit einem Inzidenzwert von über 200 lebt und der 15-Kilometer-Radius in ein Unter-200-Gebiet reicht, dorthin fahren?
So oder so gilt der 15-Kilometer-Radius um die Wohnortgemeinde herum, egal, ob man dabei den Landkreis wechselt.
Was bedeutet diese Regelung für Personen aus Hotspot-Landkreisen, die eine gebuchte Auslandsreise antreten wollen?
Mehrtägige Auslandreisen sind von der Regel nicht betroffen, schreibt das Ministerium. Für das Ausland gelten die Bestimmungen des jeweiligen Landes. Für die Wiedereinreise die Quarantäneverordnung des jeweiligen Bundeslandes. "Grundsätzlich sollte jeder prüfen, ob geplante Reisen wirklich notwendig sind", schreibt die Behörde.
Welcher Inzidenzwert ist ausschlaggebend? Der des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) oder der des Robert-Koch-Instituts (RKI)?
Es gilt immer der Wert des RKI.
Wie wird die Regel kontrolliert?
Hierzu äußert sich ein Sprecher des Bayerischen Innenministeriums: "Insbesondere an beliebten Ausflugsorten wird die Polizei verstärkt kontrollieren, ob bei Personen aus entsprechenden Landkreisen oder kreisfreien Städten ausreichend triftige Gründe vorliegen, die nicht touristischer Natur sind."
Wie teuer wird ein Verstoß gegen die 15-Kilometer-Regel?
500 Euro, auch wenn von den Regelsätzen nach oben oder unten abgewichen werden kann.
Brauchen Angestellte für Dienstfahrten Bescheinigungen ihres Arbeitgebers?
Nein, sagt das Ministerium. Bei einer polizeilichen Kontrolle sollten die Gründe "glaubhaft" erklärt werden. Eine Bescheinigung könnte dabei aber hilfreich sein, schreibt das Ministerium.
Selbst das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege muss zugeben, dass Sport kein touristischer Tagesausflug ist und schießt sich mit folgendem, nicht rechtsverbindlichen, da nicht in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthaltenen Kommentar ein Eigentor wie aus dem Bilderbuch:
"Die in § 2 Satz 2 Nr. 10 der 11. BayIfSMV geregelte Ausnahme für „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ begründet ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius. Dies fällt in den Bereich der „touristischen Ausflüge“."
Veboten sind aber keine "touristischen Ausflüge", sondern ausdrücklichst nur "touristische TAGESausflüge". Meine Aussage, dass Sport und Bewegung erlaubt bleibt, solange daraus kein Tagesauflug gemacht wird, ist somit vom Ministerium vollumfänglich bestätigt. Vielleicht möchte Infranken zukünftig "ein wenig" zurückhaltender sein, was angebliche Verbote von Sport und Wandern angeht?
Zitat: "Nur "Sport und Bewegung an der frischen Luft" ist kein triftiger Grund mehr, den 15-Kilometer-Radius zu überschreiten."
Falsch.
Was irgendwer behauptet oder deutet, spielt keinerlei Rolle, auch wenn das ein Landrat oder sonstwer ist. Es gilt der wortwörtliche Text aus der Verordnung und NICHTS anderes, da diese Verordnung die Rechtsgrundlage für Verbote und Strafen darstellt, persönliche Vermutungen sind vollkommen uninteressant.
Daher auch an dieser Stelle erneut die Frage: Wo steht in der Änderungsverordnung zur elften Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, dass nicht nur touristische Tagesausflüge, sondern darüber hinaus auch Sport und Bewegung an der Frischen Luft verboten sind?
Wenn das dort nicht steht, warum behauptet ihr dann, dass es verboten wäre?
Seit wann ist eine 15-minütige Wanderung mit Startpunkt 14,8 Km und Ziel 15,1 Km ein Tagesausflug, der obendrein auch noch touristisch ist?
"...so sind unbeschadet der §§ 2 und 3 touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt. "
Wo ist hier das Wort "Sport", wo ist das Wort "Bewegung"? Wo ist niedergeschrieben, dass ein kurzer Spaziergang ein touristischer Tagesausflug ist? Dafür habt ihr keine Erklärung, dafür habt ihr kein Zitat, dafür könnt ihr KEINERLEI Nachweise liefern, null, nichts, g-a-r-n-i-c-h-t-s, aber ihr behauptet es einfach öffentlich und verunsichert sämtliche Leser.
Wer interesse an der tatsächlichen, verbindlichen Rechtslage hat, kann die Änderungsverordnung selbst nachlesen:
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-5/