Gericht: Planungssicherheit für Kronacher Schützen

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Das Kronacher Freischießen 2017 scheint gesichert. Foto: Archiv/Marian Hamacher
Das Kronacher Freischießen 2017 scheint gesichert. Foto: Archiv/Marian Hamacher

Das Verfahren um den städtischen Bescheid zum Kronacher Freischießen von 2016 ruht. Das Fest findet daher wie gewohnt statt - mit einer Einschränkung.

Die Kronacher Schützen dürfen aufatmen! Das Freischießen 2017 wird wie geplant stattfinden - mit einer Einschränkung. In der Nacht zum Feiertag Mariä Himmelfahrt (14. auf 15. August) wird nicht im XXL-Format gefeiert. Darauf verständigten sich die Stadt und die Schützen mit einem Anwohner aus der Nähe des Festplatzes am Freitag vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth.

In der Verhandlung ging es eigentlich um den Bescheid aus dem Jahr 2016, in dem die Stadt unter anderem die Öffnungszeiten des Freischießens gegenüber den Schützen vorgibt sowie die Lärmbegrenzungen festlegt. Von einem Urteil erhoffte sich der Kläger, dass daraus härtere Ansprüche an den noch ausstehenden 2017er-Bescheid resultieren würden. Dem Anwohner ging es nämlich zu lange und zu laut auf dem Freischießen rund. Im Kern seiner Kritik standen die in der Regel fünf XXL-Nächte (bis 2 Uhr). Deshalb forderte er kürzere Öffnungszeiten und einen niedrigeren Geräuschpegel. Sein Anwalt, Alexander Reitinger, versicherte: "Der kritische Punkt ist für uns das Geschehen nach 24 Uhr." Die historisch gewachsenen Festzeiten seien kein Problem und würden nicht angegriffen. "Aber wenn sie 13 Tage lang Betrieb bis 24 Uhr haben und dann noch die XXL-Nächte, wird das langsam etwas viel."


Richtschnur weitgehend eingehalten

Vorsitzende Richterin Angelika Schöner stellte fest, dass es schwierig sei, die Zeiten des Festbetriebs einzuengen. Hierfür gebe es keine Einschränkungen - nur müssten die Lärmwerte eingehalten werden. Für so genannten Freizeitlärm gibt es eine Richtschur. Diese sieht von 6 bis 22 Uhr maximal 70 Dezibel (A) vor, von 22 bis 24 Uhr 60 und von Mitternacht bis 6 Uhr 55. "Man muss sich nicht sklavisch daran halten", räumte Schöner noch ein, "aber Abweichungen müssen herausragend begründet sein." Das gelte auch für ein durchaus mögliches Hinausschieben der 22-Uhr-Grenze auf maximal 24 Uhr.

Abgesehen von der Zeit zwischen 22 und 24 Uhr entsprach der städtische Bescheid 2016 den Vorgaben der Richtlinie. Nur in diesem Zeitraum waren fünf Dezibel A mehr genehmigt worden als empfohlen. Deshalb sah das Gericht durchaus "Verbesserungsbedarf für künftige Jahre", wenn es um die Begründungen im Bescheid geht. Grundsätzlich könne das Schriftstück aber "auf den ersten Blick so falsch nicht sein", meinte Richterin Schöner, die das Problem eher in der Umsetzung vermutete.

Der Rechtsanwalt der Stadt, Karl-Friedrich Hacker, ging darauf ein, dass die XXL-Nächte die Innenstadt entlasteten, weil sie das Nachfeiern an einem Ort kanalisieren und besser beherrschbar machen würden. Der Anwalt der beigeladenen Schützengesellschaft, Volker Hampel, fügte an, dass der Veranstalter Lärmmessungen durchgeführt habe. 2015 habe es keine Überschreitungen gegeben, 2016 schon. Doch da sehe man Möglichkeiten, den Hebel anzusetzen. An beiden Einschätzungen wurden seitens des Klägers allerdings Zweifel laut.



Gericht erreicht sein Ziel

Auch wenn der Bescheid von 2016 zur Debatte stand, war es der Richterin doch wichtig, am Ende ein Ergebnis zu finden, das beiden Seiten gerecht wird, eine Basis für Gespräche über das Fest ab 2018 bietet und zugleich das Freischießen 2017 (10. bis 20. August) nicht durch drohende Eilverfahren gefährdet. Dieses Ziel wurde erreicht. Fünf Eckpfeiler wurden hierfür in der Verhandlung festgelegt:

1. Das Verfahren ruht vorläufig.

2. Die Schützen verzichten auf die Durchführung einer XXL-Nacht. (Es hatte sogar ein Angebot im Raum gestanden, dauerhaft eine XXL-Nacht wegfallen zu lassen und alle anderen um 30 Minuten zu verkürzen, wenn dadurch ein Vergleich gefunden wird. Darauf ließ sich der Kläger nicht ein.)

3. Für weitere Gespräche sollen schalltechnische Grundlagen ermittelt werden. Es wird also entweder Lärmmessungen und/oder eine Lärmprognose für das Gebiet geben.

4. Der Kläger sicherte zu, keine Rechtsmittel gegen den bald erfolgenden Bescheid für das Freischießen 2017 einzulegen. Einzige Maßgabe: Das Schriftstück darf den Rahmen des 2016er-Bescheids und die Vorgaben des "Zwischenvergleichs" nicht überschreiten.

5. Die Beteiligten äußerten ihren Willen, weitere Vergleichsgespräche aufzunehmen.