Einen groben Schnitzer erlaubte sich eine Studentin im Juli gegenüber einem Polizisten. Deshalb musste sie sich nun vor dem Amtsgericht Haßfurt verantworten.
"Das ist mir schrecklich peinlich", beteuerte die junge Frau kleinlaut auf der Anklagebank im Haßfurter Amtsgericht. Damit meinte sie den groben Schnitzer, den sie sich am 20. Juli nachts um ein Uhr erlaubt hatte.
Benebelt vom Alkohol hatte die Studentin damals bei einem verbalen Streit ihre gute Kinderstube völlig vergessen und einen Polizisten auf eine ganz schräge Tour angemacht: "Du kleiner geiler Facebook-Fuzzi", titulierte sie ihn unflätig, "mach dich mal locker, Alter, ich kann auch mit dir ins Bett gehen, wenn du das unbedingt brauchst."
Im Gerichtssaal schilderte die Angeklagte, wie es zu dieser Entgleisung gekommen war. Zusammen mit ihrem minderjährigen Bruder hatte sie im Sommer ein Open-Air-Konzert in einem kleinen Dorf in den Haßbergen besucht. Als der Bruder zu fortgeschrittener Stunde zur Bar ging, um fröhlich weiter zu zechen, nahm der Veranstalter das Jugendschutzgesetz ernst und erteilte dem Jugendlichen einen Platzverweis.
20 Stunden gemeinnützige Arbeit Der Bursche aber zeigte wenig Einsicht und wollte unbedingt auf dem Festplatz weiterfeiern. Dabei geriet er mit einem Ordner aneinander, der zwar Zivilkleidung trug, sich aber per Dienstausweis als Polizeibeamter zu erkennen gab. Und in dieser Situation mischte sich die große Schwester. Da war sie selbst durch ausgiebigen Alkoholgenuss zuvor "schon gut drauf".
Auf Nachfrage des Jugendrichters Martin Kober sagte die Angeklagte, dass sie sich praktisch an nichts mehr erinnern könne. Zwischenzeitlich habe sie sich bei dem Betreffenden auf der Polizeiwache in Ebern entschuldigt.
Kaum zu glauben, aber die Blondine stand vor etwa eineinhalb Jahren wegen einer ähnlichen Geschichte schon mal vor dem Kadi und musste dafür etliche Arbeitsstunden leisten. Deshalb zögerte Staatsanwalt Christopher Rosenbusch, als es um die Frage ging, ob man das Verfahren mit einer kleinen Auflage erneut einstellen könnte.
Am Ende kam die Studentin doch noch glimpflich davon. Auf Weisung des Jugendamts muss sie bis spätestens 10. Januar 20 gemeinnützige Arbeitsstunden ableisten. "Beim nächsten Mal kommen Sie nicht mehr so billig davon", appellierte der Richter an das Gewissen und die Vernunft der jungen Frau.
Warum löst man das Amtsgericht in Haßfurt nicht einfach auf? Das ist doch sinnvoller als 10 Millionen für einen Neubau auszugeben. Wer weiß, wie lange der Landkreis noch besteht, und dann würde dort ein teurer Neubau nutzlos an der Straßenecke stehen. Ich bin mir sicher, dass der Landkreis beim Amtsgericht Bamberg gut aufgehoben ist.
Alkohol gehört eben doch in die Gaststätte und nicht auf ein Vereinsfest. Polizisten gehören eben doch in die Uniform und nicht als Zivilordner auf ein Vereinsfest. Da stoßen sich die Vereine mit ihren "Festen" finanziell gesund und dann das! Das Resultat: Betrunkene, verletzte Eitelkeiten, Überreaktionen, Ortschaften ohne Gaststätten. Aufgesetztes Wundern über das, was alles angerichtet worden ist. Der Gesetzgeber sollte dringend die Konzessionsvergabe für den Ausschank von alkoholischen Getränken überarbeiten. Ein verantwortungsvoller Wirt, weiß, wann seine Gäste genug haben. Er will seine Gäste behalten und will, dass sie wiederkommen.
Ein Inkognito-Polizist als Vereinsordner bei einer Massenveranstaltung. So was ist wahrscheinlich wieder nur in Bayern möglich.
Ich würde ich mal den Artikel "Freund und Nebenjobber" der SZ lesen. Im Artikel geht es um Nebenbeschäftigungen.
Dort steht: "In Bayern etwa wird nichts genehmigt, was 'den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann', so das Innenministerium. Das heißt: Ein Beamter darf im Nebenjob nicht Detektiv spielen, Geldtransporter fahren oder den Türsteher in einer Diskothek geben."
Ob sich das auch auf einen unbezahlten, ehrenamtlichen Ordner-Job übertragen lässt?
http://www.sueddeutsche.de/politik/zusatzerwerb-von-polizisten-freund-und-nebenjobber-1.208721
Da gibt es eine Nebentätigkeitsverordnung für Beamte in Bayern. Die äußert sich relativ klar:
§ 2 Absatz 3: "Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes."
§ 6 Absatz 2: "Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. "
§ 7 Absatz 1: Genehmigung, wenn "..dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden..."
Noch Fragen?