Das Amtsgericht in Haßfurt verhängte gegen eine Recyclingfirma im Landkreis Haßberge ein Bußgeld in Höhe von 10 000 Euro, weil sie offenbar widerrechtlich ein technisches Gerät einsetzte. Der Verteidiger argumentierte mit einem Testbetrieb.
2011 erprobte eine Recyclingfirma im Landkreis eine neue Anlage, mit der Kabelreste mittels eines sogenannten Windsichters vorsortiert werden sollten. Dafür wäre eine emissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen. Da es aber keinen Dauerbetrieb gab, reduzierte die Vorsitzende Richterin Ilona Conver in einem Prozess am Amtsgericht Haßfurt das von der Staatsanwaltschaft verhängte Bußgeld von 20 000 auf 10 000 Euro.
Mit Bußgeldern werden in aller Regel Verstöße "kleinerer Natur" geahndet. Im Alltag geht es dabei oft um Verkehrsdelikte wie etwa Falschparken oder Geschwindigkeitsüberschreitung.
Von der Rechtssystematik her sind das keine Straftaten, sondern nur Ordnungswidrigkeiten. Dass eine solche Tat überhaupt vor dem Strafgericht landet, ist sehr selten. Im vorliegenden Fall liegt das vor allem daran, dass sich der Bußgeldbescheid nicht an eine konkrete Person richtet, sondern an eine Firma, also an eine juristische Person.
Staubentwicklung Bei der Sache selber ging es um einen Vorgang, der in dem Recyclingbetrieb vom 21. April bis zum 31. Mai 2011 und in den darauf folgenden Monaten an weiteren sechs Tagen stattfand. In dieser Zeit, so der Vorwurf des Staatsanwalts, wurde in dem Betrieb eine neuartige Querstrom-Windsichtanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben.
Als Zeuge wurde der damals vor Ort tätige Betriebsleiter gehört. Er beschrieb den technischen Zweck der Anlage dahingehend, dass damit vorab größere Metallteile aussortiert werden sollten. Erst danach wurde das Recyclingmaterial in die eigentliche Sortieranlage - die natürlich genehmigt war - weitergeleitet. Durch weitere Zeugenaussagen wurde klar, dass der Betrieb der neuen Maschine zu einer erheblichen Staubentwicklung führte.
Diese vom Staatsanwalt als Grundlage des Bußgeldbescheids geschilderte Sachlage wurde vom Verteidiger Reinhard Müller in keiner Weise bestritten. Allerdings betonte er, dass die Sortiermaschine keineswegs ununterbrochen im Einsatz gewesen sei. Vielmehr sei sie, bedingt durch das nur zeitweise verfügbare Material, nur stoßweise angeschaltet worden.
Dies wurde von den Zeugen, die teilweise damals vor Ort arbeiteten, ausdrücklich bestätigt. Und deshalb, so argumentierte Müller weiter, habe es sich bei dem beanstandeten Einsatz um einen Testbetrieb gehandelt. Auf die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der TA Luft und der TA Lärm, eingehend, definierte er eine solche Testphase zeitlich mit zehn bis zwölf Werktagen im Dauerbetrieb. Bei lediglich temporärem Betrieb ergebe sich logischerweise ein längerer Zeitraum. In der Niederlassung, so sagte der Rechtsanwalt, sei dieser Zeitrahmen eines Probebetriebs jedenfalls nicht überschritten worden.
Und für einen Testbetrieb, führte er weiter aus, sei keine Genehmigung erforderlich. Um das zu untermauern, führte er Beispiele aus seiner praktischen Tätigkeit an. Allerhöchstens, meinte er zu diesem Komplex, könnte man an eine Mitteilungspflicht denken. Der Mitarbeiter des Landratsamtes habe sogar von dem Probebetrieb gewusst, denn er sei später persönlich mit dem Behördenvertreter auf dem Betriebsgelände gewesen und da habe die getestete Maschine unübersehbar "in einer Ecke" gestanden, sagte der Anwalt.
Kein Ausnahmefall Nach knapp dreistündiger Verhandlung schloss sich die Vorsitzende Richterin im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Staatsanwalts an. Auch in dem festgestellten Umfang, meinte sie in der Urteilsbegründung, wäre eine Genehmigung erforderlich gewesen. Ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall sei nicht gegeben. Gegen dieses im Rahmen eines Urteils verkündete Bußgeld kann die Firma Rechtsmittel einlegen.