Ärger um Fotos vom schönsten Tag

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 Unzufriedenheit der Kunden mit einer erbrachten Leistung ist kein Anlass für eine Verurteilung wegen Betrugs im strafrechtlichen Sinn. Ein von verärgerten Eheleuten verklagter Hochzeitsfotograf wurde in Haßfurt freigesprochen.

Wer möchte nicht den schönsten Tag im Leben - wie man den Hochzeitstag gemeinhin nennt - mit wunderschönen Aufnahmen in einem stilvollen Album verewigen?
Ein Ehepaar aus Hofheim fühlte sich von dem beauftragten Fotografen dermaßen gelinkt, dass es ihn wegen Betrug anzeigte.

Aber bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht stellten die Juristen klipp und klar fest: Ist ein Kunde mit der erbrachten Leistung eines Unternehmens nicht zufrieden, kann er ihn wohl - zivilrechtlich - auf Schadensersatz verklagen. Ein Fall fürs Strafrecht ist das jedoch nicht, lautete die Begründung für den Freispruch.
Die Brautleute hatten ihren großen Tag für Mitte Juli 2013 geplant. Bereits Anfang Februar setzte sich die Braut mit dem Fotografen aus dem Landkreis in Verbindung und besprach in dessen Geschäftsräumen mit ihm den Ablauf und die zu erbringenden Leistungen.

Die beiden, Braut und Fotograf, wurden sich einig, und der Auftrag für 1600 Euro erteilt. Wie in der Auftragsbestätigung vereinbart, beglich die Kundin daraufhin eine sofort fällige Anzahlung von 800 Euro.

Monatelang gewartet

In der Folgezeit, berichtete die junge Ehefrau im Zeugenstand, habe sie "drei Monate lang" nichts mehr von dem Geschäftsmann gehört. Auf unzählige E-Mails habe er mit Ausreden und Ausflüchten reagiert, warf die Anklage dem Beschuldigten vor. Entweder war er gerade im Urlaub, oder krank oder sein Schwiegervater war gestorben.
Bei der Beweisaufnahme vor Gericht stellte sich dann aber heraus, dass der Fotograf sowohl beim Probe-Shooting, als auch beim Standesamt und bei der kirchlichen Hochzeit anwesend war und mit seiner Kamera zahlreiche Fotos geschossen hatte.

Ob der Geschäftsmann- wie von ihm behauptet - insgesamt mehr als 700 Bilder erstellt hatte, konnte vor Gericht nicht mehr festgestellt werden.
Zudem war unstrittig, dass er - wie vereinbart - die Aufnahmen in eine Online-Galerie stellte und auch Danksagungskarten für die Frischvermählten erstellt hat. Kurz nach der Hochzeit erteilten die Frischvermählten dem Angeklagten sogar einen Zusatzauftrag über zwei weitere Fotoalben.

Störende Falten

Dann aber gab es schnell Knatsch, weil die Brautleute mit der abgelieferten Qualität seiner Arbeit absolut unzufrieden waren. Auf Änderungswünsche bezüglich der Fotos, sagte die Zeugin, sei er so gut wie gar nicht eingegangen. So wollte sie beispielsweise die Falten an der Hose des Bräutigams wegretuschiert haben, was dem Fotografen nicht gelang.

Schließlich ging man im Streit auseinander, und die verärgerten Kunden beauftragten einen Anwalt. Dieser machte Schadensersatz geltend und erwirkte einen inzwischen rechtskräftigen Mahnbescheid über rund 2400 Euro gegen den Fotografen - dieser Vorgang ist allerdings rein zivilrechtlicher Natur.
Eine strafrechtlich relevante Täuschungsabsicht des Beklagten konnten weder Staatsanwalt Peter Bauer noch der Verteidiger Alexander Wessel erkennen. Der - was selten vorkommt - von beiden beantragte Freispruch ist rechtskräftig, die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.