Marco Meissner

Der mögliche Nationalpark Frankenwald ist derzeit in aller Munde. Hoffnung, Vorfreude, Skepsis und Ablehnung - so breit gespannt ist das Meinungsspektrum unter den Betroffenen und Fachleuten. Der Normalbürger, der kein Politiker ist, nicht im Sägewerk arbeitet und keinen Wald besitzt, steht mitunter etwas ungläubig daneben und ringt bei seiner Meinungsbildung mit den Fachbegriffen. Naturschutzgebiet, Naturpark, Nationalpark - aber wo liegt da eigentlich der Unterschied?
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gibt klare Definitionen zu diesen drei ähnlich klingenden, aber dennoch völlig unterschiedlichen Begriffen.

Naturschutzgebiet: Der Paragraf 23 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt, was ein Naturschutzgebiet ist. "Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist", heißt es da. Dieses Erfordernis wird an drei Punkten festgemacht. Zum einen an der "Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten", zum anderen an Gründen der Wissenschaft. Letztlich kann aber auch die Seltenheit, Eigenart oder Schönheit eines Bereichs dazu Anlass geben, ihn zum Naturschutzgebiet zu machen.
In einem Naturschutzgebiet sind (Zer)Störungen oder Veränderung entsprechend der zu treffenden Bestimmungen verboten. Wenn es der Schutzzweck möglich macht, ist es allerdings zulässig, den Bürgern den Zugang zum Naturschutzgebiet zu gestatten. Bayernweit stehen 2,25 Prozent der Flächen unter Naturschutz. In Oberfranken sind es 0,62 Prozent, wie aus einer Statistik des Umweltministeriums hervorgeht.

Naturpark: Der Frankenwald ist bereits ein Naturpark. Diese Parke dienen der umweltverträglichen Erholung, dem natur- und umweltverträglichen Tourismus und einer dauerhaft natur- und umweltverträglichen Landnutzung, wie es seitens des Umweltministeriums heißt. "Sie sind als vorbildliche Erholungslandschaften zu entwickeln und zu pflegen. Zugrundeliegende Idee ist Schutz durch Nutzung. Im Gegensatz zu Nationalparken werden Naturparks geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt."
Die Regelungen für derartige Gebiete werden im Bayerischen Naturschutzgesetz, Artikel 15, getroffen. Bei einem Naturpark wird davon ausgegangen, dass er der naturräumlichen Gliederung entspricht und großräumig angelegt werden kann. Von "in der Regel mindestens 20 000 Hektar (200 Quadratkilometer, Anm. d. Red.) Fläche" ist die Rede. Ein solches Gebiet soll überwiegend als Landschafts- oder Naturschutzgebiet deklariert sein. Es soll sich vor allem für umweltverträgliche Erholungsformen eignen. Eine "durch vielfältige Nutzungsformen geprägte Landschaft und ihre Arten- und Biotopvielfalt" sollen durch den Naturpark erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Das Ziel ist daher eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung. Weiterhin soll die Regionalentwicklung durch den Park gefördert werden. Und schließlich soll ein Träger da sein, der den Naturpark entsprechend des Naturschutz- und Erholungszwecks entwickelt.
Nationalpark: In Bayern gibt es zurzeit zwei Nationalparke: Berchtesgaden und Bayerischer Wald. Zu derartigen Schutzzonen schreibt das Umweltministerium: "Nationalparke sollen im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten. Zudem sollen sie der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Sie werden in der Regel in eine Kern-, eine Entwicklungs- und (zum Teil) eine Erholungszone untergliedert." Diese Parke bezwecken laut Ministerium keine wirtschaftsbestimmte Nutzung. Zu Bildungs- und Erholungszwecken kann ein Nationalpark der Bevölkerung zugänglich gemacht werden - wenn es der Schutzzweck erlaubt. Bestimmungen und Lenkungsmaßnahmen müssen unter anderem auch Regelungen zur Jagdausübung, des Wildbestands und der Fischerei umfassen.
Einen Nationalpark auszuweisen, obliegt dem jeweiligen Bundesland. Dieses spricht sich allerdings bei seinem Vorgehen mit dem Bundesumweltministerium ab. Die spätere Betreuung und Überwachung des Gebietes liegt in den Händen des Bundeslandes. "In Bayern wird ein Nationalpark per Rechtsverordnung von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags zu einem solchen erklärt", schreibt das Umweltministerium auf seiner Homepage und verweist auf Artikel 8 des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Die Fläche eines derartigen Gebiets soll mindestens 10 000 Hektar umfassen. Auch grenzüberschreitende Nationalparks sind möglich. In Bayern soll in naher Zukunft zum dritten Mal ein Nationalpark ins Leben gerufen werden. Unter den Bewerbern hat sich auf Initiative von MdL Jürgen Baumgärtner (CSU) inzwischen auch der Frankenwald eingereiht. Weitere Kandidaten sind die Rhön, die Donauauen und der Spessart.