Prügelei nach einer Party

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Gericht   Ein 23-Jähriger wurde nach Handgreiflichkeiten mit einem Bekannten zu einer Geldstrafe verurteilt. Beide hatten zuvor Alkohol konsumiert und Erinnerungslücken eingeräumt.

Sigismund von Dobschütz

Wie leicht man nach einer Party vor Gericht landen und als Vorbestrafter wieder rauskommen kann, musste kürzlich ein 23-jähriger Handwerker aus dem Landkreis erfahren. Im vergangenen Sommer hatte er sich nach einigem Alkoholgenuss mit einem gleichaltrigen Bekannten auf offener Straße geprügelt und sein Opfer mit Faustschlägen im Gesicht verletzt. Jetzt wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2500 Euro verurteilt.

Eigentlich hatte alles harmlos begonnen. Täter und Opfer hatten beide, wie sie vor Gericht aussagten, in einer Sommernacht ohne Einladung an einer fröhlichen Garagenparty teilgenommen. Doch mitten in der Nacht war es zwischen beiden zum Streit gekommen. "Er hat mich provoziert, und wir sind aneinander geraten", erzählte der Angeklagte. Es sei alles sehr schnell gegangen. Beide hätten sich geprügelt und seien zu Boden gegangen. An den genauen Ablauf könne er sich nicht erinnern. "Ich habe mich gewehrt. Ich weiß auch nicht wie." Wie viel er getrunken habe, wollte die Richterin wissen. "Das ist eine gute Frage. Jedenfalls war es zu viel." Ob es um Mädchen gegangen sei? "Das glaube ich eher weniger." Ob der andere ihn beleidigt habe? "Mit Sicherheit, aber so genau weiß ich das nicht mehr." Auf Erinnerungslücken zog sich auch der als Zeuge geladene Geschädigte zurück. Nicht einmal seine bei der Polizei protokollierte Aussage zum Geschehen wollte er in den ihm von der Richterin vorgelesenen Einzelheiten bestätigen.

Wieder versöhnt

Auf die Frage der Richterin, ob er selbst oder gar die Polizei sich diese Einzelheiten ausgedacht hätten, meinte er nur: "Ich weiß nicht, wie das Ganze abgelaufen ist." Er sei plötzlich gestürzt, "habe plötzlich auf der Straße gelegen." Seine Schmerzen seien gar nicht so schlimm gewesen. Der Arzt im Krankenhaus hatte noch in der Nacht eine Platzwunde an der Stirn nähen müssen und mehrere Prellungen festgestellt. Auch wie die Schlägerei beendet wurde, wusste der Zeuge nicht mehr zu sagen. Ein paar Tage später habe der Angeklagte ihn aufgesucht, und beide hätten sich wieder versöhnt, bestätigte er die zuvor gemachte Aussage des Angeklagten.

Der als Zeuge geladene Polizist, der nach Alarmierung der Polizei durch einen Anwohner den Fall aufgenommen hatte, bestätigte das bisher Bekannte. Bei Ankunft am Tatort habe der Geschädigte den Angeklagten als Täter benannt. Alle Beteiligten seien alkoholisiert gewesen, "waren aber nicht sinnlos betrunken", sondern hätten sich klar ausdrücken können. Der Polizist beschrieb die durch Faustschläge erlittenen Verletzungen sowohl beim Opfer als auch beim Täter, der an den Fäusten leichte Wunden hatte.

Nach Feststellung des Sachverhalts gab die Richterin zu bedenken, dass es sich in diesem Fall nach dem Gesetz nicht um eine gefährliche Körperverletzung, sondern um eine einfache handeln würde. Der Staatsanwalt stimmte zu, hielt aber in seinem Plädoyer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro für angemessen. Der Angeklagte habe seine Tat eingeräumt, allerdings sei er, wie das Bundeszentralregister auswies, bereits "zweimal wegen Sachbeschädigung vorgeahndet". Der Verteidiger, der nach der erfolgten Abstufung von gefährlicher zur einfachen Körperverletzung keine grundsätzlichen Argumente zur Entlastung seines Mandanten mehr vorbringen konnte, versuchte die Geldstrafe auf nur 40 Tagessätze zu mindern, da sich der Angeklagte mit seinem Opfer schon bald versöhnt habe. Doch die Richterin folgte dem Antrag des Staatsanwalts und verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 50 Tagessätzen. "Die Erinnerungslücken nehme ich Ihnen beiden nicht ab", wandte sie sich abschließend an den Angeklagten und bezog damit den Geschädigten ein. Nach Aussage des Polizisten seien Täter und Opfer nicht allzu stark alkoholisiert gewesen. "Sie wussten beide genau, was vor sich gegangen ist."