Inzidenz in Schweinfurt steigt: 63,6

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Der maßgebliche Wert von 25 und 35 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100 000 Einwohner wurde in der Stadt Schweinfurt bereits Anfang beziehungsweise Mitte der Woche an drei aufeinan...

Der maßgebliche Wert von 25 und 35 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100 000 Einwohner wurde in der Stadt Schweinfurt bereits Anfang beziehungsweise Mitte der Woche an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Somit gelten gemäß der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) bereits diese Einschränkungen, teilt die Stadt in einer Pressemeldung mit: Zuschauerzahlen sind bei Sportveranstaltungen sowie kulturellen Großveranstaltungen nur noch mit 1500 Zuschauern unter freiem Himmel und 1000 Zuschauern in Gebäuden inklusive geimpfter und genesener Personen erlaubt.

Darüber hinaus wurde am Freitag, 20. August, die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 drei Tage in Folge überschritten (laut Robert-Koch-Institut am 18. August 59,9, am 19. August 58,0 und am 20. August 63,6). Demnach gibt es in der Stadt laut Pressemeldung mit Wirkung zum Sonntag, 22. August, folgende Änderungen:

Der Aufenthalt im öffentlichen und im privaten Raum ist auf Angehörige des eigenen Hausstandes und maximal zwei weiterer Hausstände mit zusammen zehn Personen beschränkt. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte oder genesene Personen zählen hierbei nicht mit.

Öffentliche und private Veranstaltungen sind bis 25 Personen drinnen und 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Bei privaten Veranstaltungen zählen geimpfte und genesene Personen nicht mit, bei öffentlichen Veranstaltungen schon. Ein Testnachweis ist erforderlich, ausgenommen Geimpfte und Genesene und Kinder unter sechs Jahren.

Sport- und Kulturevents

Sportzuschauer und Zuschauer bei Kulturveranstaltungen benötigen einen Testnachweis, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter sechs Jahren. Kontaktfreier Sport ist in Gruppen bis zehn Personen oder unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ohne Testnachweis zulässig.

Bei der Nutzung von Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Kinos, Theater, Bühnen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen die Besucher einen Testnachweis vorlegen, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter sechs Jahren. In Museen, oder Zoos, besteht keine Testpflicht.

In der Gastronomie gilt: Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch braucht es einen Testnachweis, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie unter Sechsjährige. Bei Beherbergungen benötigen Gäste zusätzlich zum bei der Ankunft erforderlichen Testnachweis für jede weiteren 48 Stunden einen Testnachweis, ausgenommen Geimpfte, Genesene und unter Sechsjährige. Alle gültigen Regeln stehen unter www.schweinfurt.de. red