Der Teddy mit der Kamera

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In einem Plüschtier des Opfers hatte der Mann seine Kamera versteckt. Diese war auf das Bett ausgerichtet, um entsprechende Aufnahmen zu erhalten (Symbolfoto). Foto: Michael Busch
In einem Plüschtier des Opfers hatte der Mann seine Kamera versteckt. Diese war auf das Bett ausgerichtet, um entsprechende Aufnahmen zu erhalten (Symbolfoto).  Foto: Michael Busch

In einem Plüschtier hat ein Mann eine Videokamera versteckt, um heimlich Aufnahmen von Mitbewohnerinnen einer Wohngemeinschaft zu machen. Nach mehr als 100 Aufnahmen wurde die Kamera aber entdeckt.

Michael Busch "Nicht glaubhaft", da waren sich die Staatsanwaltschaft und Richter Hagen Förster einig. Ihnen ging es dabei um das Warum, das bei einer Straftat im Raume stand.

Was war geschehen? Ein 31-jähriger Student installierte im Schlafzimmer einer Mitbewohnerin eine Videokamera. Diese versteckte er in einem Plüschtier mit Blickrichtung auf das Bett. 86 Aufnahmen fertigte er auf diese Weise, die er in Folge auf seinem Laptop speicherte. Dass es nicht mehr wurden, lag daran, dass die 21 Jahre alte Frau die Kamera entdeckte und den Mitbewohner erst einmal zur Rede stellte.

Schlechte Ausrede

Die damaligen Ausreden haben sie offensichtlich nicht überzeugen können, so dass es zum Auszug aus der Wohnung kam, aber auch zur Erstattung einer Anzeige. Die dann ermittelnde Polizei nahm den Mann zunächst fest, beschlagnahmte Handy, Laptop und Kamera, um dann festzustellen, dass nicht nur die junge Frau, sondern eine bereits zuvor dort wohnende Studentin, ebenfalls gefilmt worden ist. Insgesamt 131 Videos hatte der Mann gefertigt.

Diese Tatsache ließ Förster und die Gerichtsbeobachter auch daran zweifeln, dass die erfolgte Erklärung des "Warums" dann nicht glaubhaft sei. Der im siebten Semester befindliche Student erklärte: "Ich habe die Sorge gehabt, dass sie sich etwas antun würde, einen Selbstmord vorhabe." Tatsächlich sind ein Teil der Aufnahmen nach der Trennung der Frau von ihrem Freund erstellt worden, aber das Gros eben zuvor. Und eben auch bei einem zweiten Opfer, bei dem diese Ausrede nicht wirklich angewandt werden konnte. Und zu guter Letzt gibt es Aufnahmen, auf denen die als Nebenklägerin auftretende Betroffene mit ihrem Freund zu sehen war, also bereits vor der Trennung.

Drei Strafanträge, der Sachverhalt an sich und die Bewertungen der Ausführungen bestimmten dann die Plädoyers der juristischen Vertreter im Gerichtssaal. Alle berücksichtigten das Geständnis des Voyeurs, das letztlich dazu beitrug, dass die Opfer nicht ein weiteres Mal aussagen mussten, dass die Filmaufnahmen zur Sachermittlung nicht nochmals im Gerichtssaal vorgetragen werden mussten.

Nebenklägervertreter Lars Kittel betonte in seinem Vortrag allerdings, dass es schon erheblich sei, ob das Geständnis "nur" das faktische Vergehen berücksichtige oder ob das Motiv auch eingestanden wurde. Weiterhin sei die am Anfang der Verhandlung geäußerte Entschuldigung auch nicht unumwunden positiv zu bewerten. "Es hätte zuvor schon die Chance bestanden, auf die Betroffene oder deren Vertreter zuzukommen, um auch eine Schadenswiedergutmachung anzubieten. Das ist nicht passiert."

Ein Punkt, der letztlich für die Bemessung der Strafe eine wichtige Rolle spielte. Die Frau erzählte, wie es ihr nach dem Vorfall geht. Mit stockender Stimme sagte sie: "Ich traue mich nachts nicht alleine auf die Straße. Mein Zimmer verlasse ich nicht." Sie habe auch die Angst, dass nicht alle Bilder vom Angeklagten auch tatsächlich abgegeben respektive gelöscht worden sind.

Im Namen des Volkes

"Für die Geschädigte ist das Ganze nicht abgeschlossen, sie trägt das noch weiter mit sich", erläuterte Richter Hagen Förster in seiner Urteilsbegründung. Zehn Monate auf Bewährung, 3000 Euro an Wiedergutmachung und Bewährungsauflage an das Opfer, so hieß es zum Abschluss im Namen des Volkes. Förster führte aus, dass in diesem Falle schon ein extremer Eingriff in die Privatsphäre eines anderen Menschen stattgefunden habe.

"Sie mussten bereits um die Kamera letztlich hinterlistig zu verstecken, ins Zimmer der Frau eindringen", führte er aus. Und weiter: "Das Schlafzimmer ist von allen Räumen sicher auch der intimste Raum. Ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre!" Das Urteil ist rechtskräftig.